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Steuerpflicht und Besteuerung bei internationalen Einkunftserzielungen

Unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkt steuerpflichtig ist

  • eine natürliche Person gemäß § 1 Einkommensteuergesetz (EStG), wenn

    • sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 1 Abs. 1 EStG) oder
    • sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht und sie im Ansässigkeitsstaat lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird, sowie die zum Haushalt gehörenden Angehörigen (§ 1 Abs. 2 EStG) oder
    • sie in Deutschland zwar keinen Wohnsitz und keinen dauernden Aufenthalt hat, jedoch inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG bezieht und deren Welteinkünfte zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen und sie einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellt (§ 1 Abs. 3 EStG).
  • eine juristische Person gemäß § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG), wenn

    • es sich um eine Kapitalgesellschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KStG mit Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland handelt.

Der unbeschränkten Steuerpflicht liegt das sogenannte Welteinkommensprinzip zugrunde. Bei der Erzielung von ausländischen Einkünften sind gegebenenfalls Doppelbesteuerungsabkommen bzw. steuerliche Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden. Einzelheiten zu diesen Abkommen und zu den Steuerprinzipien finden Sie im Beitrag "Doppelbesteuerungsabkommen".

Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig ist

  • eine natürliche Person, wenn sie weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt (§ 1 Abs. 4 EStG) oder
  • eine juristische Person, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ohne Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland handelt und die inländische Einkünfte erzielt (§ 2 KStG).

Der beschränkten Steuerpflicht liegt das sogenannte Territorialitätsprinzip zugrunde. Bei der Erzielung von inländischen Einkünften sind Doppelbesteuerungsabkommen bzw. steuerliche Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden. Einzelheiten zu diesen Abkommen und zu den Steuerprinzipien finden Sie im Beitrag "Doppelbesteuerungsabkommen".

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die erzielten Einkünfte zusteht. DBA werden abgeschlossen, um doppelte Besteuerung zu vermeiden. Ihr Ziel besteht nicht darin, Nichtbesteuerungen herbeizuführen. Ein weiteres, gleichwertiges Ziel ist die Bekämpfung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung. Der Grundsatz der Einmalbesteuerung soll gewahrt werden.

Ein DBA weist in den sogenannten Verteilungsnormen dem Quellenstaat beziehungsweise dem Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) ausschließliche oder konkurrierende Besteuerungsrechte zu.
Findet das Quellenstaatprinzip Anwendung, so besteht die Steuerpflicht einer natürlichen oder juristischen Person in dem Staat, aus dem das Einkommen erzielt wird.
Beim Ansässigkeitsstaat(Wohnsitzstaat-)prinzip besteht die Steuerpflicht einer natürlichen oder juristischen Person in dem Staat, in dem sie ansässig ist (in der Regel der Staat, in dem sie ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Betriebssitz oder Sitz der Geschäftsleitung hat). Ob ein Staat das ihm durch DBA zugewiesene Recht tatsächlich ausübt, ist jedoch Frage des jeweiligen nationalen Rechts; DBA können keine Steuerrechte generieren, sie erlauben oder beschränken lediglich deren Anwendung.

Um eine potentielle Doppelbesteuerung zu vermeiden beziehungsweise konkurrierende Besteuerungsrechte aus den sogenannten Verteilungsnormen aufzulösen, verwenden die DBA in dem sogenannten Methodenartikel verschiedene Methoden:

Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt
Das heißt, die ausländischen Einkünfte werden aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Besteuerung ausgenommen und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zur Bestimmung des Steuersatzes, der auf die verbliebene deutsche Steuerbemessungsgrundlage angewendet wird, berücksichtigt.

Die Freistellungsmethode findet in der Regel unter anderem Anwendung für ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Eingeschränkte Anrechnungsmethode
Das heißt, die ausländischen Einkünfte unterliegen der deutschen Besteuerung, wobei die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird. Die Anrechnung ist der Höhe nach begrenzt auf den Betrag der deutschen Steuer, die der ausländischen Steuer entspricht.

Die Anrechnungsmethode gilt in der Regel unter anderem für Einkünfte aus Auslandstätigkeit von Künstlern und Sportlern sowie Vergütungen für ausländische Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratstätigkeit.

Die konkreten Regelungen ergeben sich aus dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Findet kein Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung, wird die Doppelbesteuerung nach innerstaatlichem Recht (u.a. §§ 34c, 34d EStG, § 26 KStG) durch Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer oder durch Abzug der ausländischen Steuer von den Einkünften vermieden.

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