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Anforderungen an Unterkünfte

Die Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, zur Verfügung gestellt werden, sind zwingende Arbeitsbedingungen. Soweit ein Tarifvertrag dies vorsieht, hat der Arbeitgeber eine Unterkunft für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden. Allerdings ist der Anspruch auf eine vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft selbst keine zwingende Arbeitsbedingung, sondern lediglich die Anforderungen, die an diese Unterkunft zu stellen sind.

Der Arbeitgeber kann eine Unterkunft unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellen. Ein unmittelbares Zurverfügungstellen ist gegeben, wenn der Arbeitgeber die Unterkunft, z.B. Zimmer in einer Pension oder in einem Hotel, auf eigenen Namen und eigene Rechnung mietet. Ein mittelbares Zurverfügungstellen liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitgeber einen Makler oder eine Vermietungsgesellschaft einschaltet und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer so die Wohnung vermittelt.

Eine Unterkunft dient dem dauernden oder vorübergehenden Wohnen, zumindest aber zum Übernachten. Sie besteht mindestens aus einem Wohnraum und dazugehörigen, auch gemeinschaftlich genutzten, sanitären Einrichtungen und ist ggf. auch mit einer Küche ausgestattet.

Die konkreten Anforderungen an die Unterkünfte hängen vom Inhalt des jeweiligen Tarifvertrags ab. Sofern in dem Tarifvertrag auf die Arbeitsstättenverordnung verwiesen wird, können die dazu erlassenen "Technischen Regeln für Arbeitsstätten - Unterkünfte (ASR A4.4)" als Konkretisierung herangezogen werden.

Folgende Anforderungen an eine Unterkunft müssen beispielsweise erfüllt sein:

  • Wasser-, Abwasser- und Stromversorgung
    Die Wasserversorgung ist nur dann genügend, wenn sie mit Trinkwasser erfolgt. Nicht ausreichend ist Betriebswasser (Brauchwasser, Nutzwasser). Die Unterkunft muss mit Strom versorgt und die Abwasserentsorgung gewährleistet sein.
  • Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit
    Dächer, Wände, Decken, Fußböden, Fenster und Türen müssen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse wie z.B. Zugluft, übermäßige Wärme- und Kälteeinwirkung sowie gegen Feuchtigkeit bieten.
  • Beheizbarer Wohnraum
    Jeder Wohnraum muss beheizbar sein. Es ist nicht ausreichend, dass eine technisch funktionsfähige Heizungsanlage vorhanden ist. Sie muss in der Heizperiode, die üblicherweise den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April umfasst, auch mit Heizenergie versorgt werden. Das meint den für die jeweilige Heizungsart passenden Energieträger (bspw. ein funktionierender Gasanschluss für eine Gasheizung). Die Nutzung von Elektroradiatoren oder Heizlüftern als Ersatz für eine Zentralheizung ist gestattet. Nicht gestattet hingegen ist die Verwendung von gasbetriebenen Heizlüftern.
  • Funktionierende sanitäre Einrichtungen
    Eine funktionsfähige Toilette sowie eine Waschgelegenheit müssen vorhanden sein.
  • Keine Innenraumbelastungen
    Die Unterkunft muss frei sein von Innenraumbelastungen, also Luftverunreinigungen z.B. durch biologische (Keime, Pilze, insbesondere Schimmelpilze) oder chemische Schadstoffe (Dämmmaterialien oder Ausdünstungen durch Klebstoffe, Lacke, Farben und Anstriche).
  • Kein Befall der Unterkunft mit Ungeziefer
    Hierzu zählen vor allem Gesundheitsschädlinge wie Ratten, Mäuse oder Schaben.
  • Keine Überbelegung
    Jedem Bewohner der Unterkunft muss mindestens eine Fläche von 8 m² zur Verfügung stehen.
  • Sonstige Gefahrenfreiheit
    Die Unterkunft muss baulich frei von Gefahren sein, z.B. müssen an Treppen Geländer und in allen Räumen eine Beleuchtung vorhanden sein; von der elektrischen Anlage dürfen keine Gefahren ausgehen.

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