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Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierungen

Hinweis

Für die Inhalte dieses Themenbereiches ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fachlich zuständig. Anfragen zu den Inhalten dieser Seite werden durch die Mindestlohn-Hotline des BMAS unter den nachfolgenden Erreichbarkeiten beantwortet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Mindestlohn-Hotline
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 20:00 Uhr
Telefon: 030 60280028
E-Mail: mindestlohn­@buergerservice.bund.de

Wo sind Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierungen geregelt?

  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist das zentrale deutsche Gesetz zum Schutz vor Diskriminierungen.
  • Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen wegen der im AGG genannten Merkmale zu verhindern oder zu beseitigen.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Was ist verboten?

  • Um Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf wirksam begegnen zu können, schreibt das AGG ein allgemeines Benachteiligungsverbot fest. Danach darf im Arbeitsleben niemand wegen

    • der ethnischen Herkunft oder Rasse
    • der Religion oder Weltanschauung
    • des Geschlechts
    • des Alters
    • einer Behinderung,
    • der sexuellen Orientierung
      benachteiligt werden.
  • Dies betrifft sowohl den Schutz vor unmittelbarer/ direkter sowie mittelbarer/ indirekter Benachteiligung als auch vor (sexueller) Belästigung

Welche Rechte haben Beschäftigte, um sich gegen Diskriminierungen im Arbeitsleben zu wehren?

  • Beschäftigte haben das Recht, sich bei der zuständigen Stelle des Betriebs zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis von ihrem Arbeitgeber, Vorgesetzen, Kolleginnen und Kollegen oder Dritten aus einem der oben genannten Gründe benachteiligt fühlen (Beschwerderecht).
  • Sollten Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz (sexuell) belästigt werden und der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung dieser (sexuellen) Belästigung am Arbeitsplatz ergriffen haben, so können Beschäftigte als letztes Mittel ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einstellen, sofern dies zu ihrem Schutz erforderlich ist (Leistungsverweigerungsrecht).
  • Beschäftigte können sich auch gerichtlich wehren, indem sie sich an die Arbeitsgerichte wenden. Dort können sie einen gegebenenfalls bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz geltend machen.
  • Der Arbeitgeber darf Beschäftigte auch nicht deshalb benachteiligen, weil diese ihre Rechte nach dem AGG in Anspruch nehmen; das gilt auch für Personen, die Beschäftigte dabei unterstützen sowie für Zeuginnen und Zeugen.

Pflichten des Arbeitgebers

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete (auch vorbeugende) Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Diskriminierungen zu treffen.
  • Vorbeugend soll der Arbeitgeber in geeigneter Weise, insbesondere zum Beispiel im Rahmen von Schulungen, auf das Benachteiligungsverbot hinweisen und darauf hinwirken, dass Diskriminierungen unterbleiben.
  • Der Arbeitgeber kann zur Unterbindung einer Diskriminierung angemessene Maßnahmen, wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung, ergreifen.

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

  • An die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) können sich alle Personen wenden, die sich aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt fühlen.
  • Die ADS ist eine unabhängig arbeitende Bundesbehörde. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem:

    • die kostenfreie Beratung und Information von Personen, die sich an sie wenden, bzw. die Vermittlung von Beratung,
    • Unterstützung der Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Rechte,
    • Hinwirkung auf eine gütliche Beilegung des Streits zwischen den Beteiligten,
    • Öffentlichkeitsarbeit zum AGG und zu den Aufgaben der ADS,
    • Prävention von Diskriminierungen,
    • Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen,
    • Vorlage regelmäßiger Berichte an den Deutschen Bundestag verbunden mit Empfehlungen.

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

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