Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz

Hinweis

Für die Inhalte dieses Themenbereiches ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fachlich zuständig. Anfragen zu den Inhalten dieser Seite werden durch die Mindestlohn-Hotline des BMAS unter den nachfolgenden Erreichbarkeiten beantwortet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Mindestlohn-Hotline
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 20:00 Uhr
Telefon: 030 60280028
E-Mail: mindestlohn­@buergerservice.bund.de

Welche Vorschriften zur Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz (Arbeitsschutzvorschriften) sind einzuhalten?

Die Richtlinie 96/71/EG (Entsenderichtlinie) verpflichtet jeden Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass seine Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz auch bei Arbeitnehmerentsendungen und -überlassungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten und aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland einzuhalten sind.

Wo sind die Vorschriften zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz geregelt?

Arbeitsschutzgesetz

Zentrale Vorschrift im deutschen Arbeitsschutz ist das Arbeitsschutzgesetz.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.

Das alle Tätigkeitsbereiche umfassende Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, d.h. der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb unter Arbeitsschutzgesichtspunkten beurteilen. Der Arbeitgeber muss von der Arbeit und der Arbeitsumgebung ausgehende Gefahren ermitteln, er muss sie bewerten und entscheiden, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorgenommen werden müssen. Dabei geht es sowohl um physikalische und chemische Einwirkungen als um körperliche und psychische Belastungen, die negative Beanspruchung hervorrufen können.

Da sich besondere Gefahren dadurch ergeben können, dass auf einer Arbeitsstätte Personen von mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt werden, verpflichtet die Vorschrift des § 8 ArbSchG diese Arbeitgeber zur Zusammenarbeit bei der Durchführung von Arbeitsschutzbestimmungen. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, müssen die Arbeitgeber sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten unterrichten und die jeweiligen Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren untereinander abstimmen.

Verstöße gegen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes können nach § 25 ArbSchG als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 25.000 Euro geahndet und bei Hinzutreten bestimmter erschwerender Umstände gemäß § 26 ArbSchG auch als Straftaten, z.B. bei konkreten Gesundheitsschädigungen verfolgt werden und als Geld- oder auch als Freiheitsstrafen geahndet werden.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Einzelverordnungen auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes

Auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes wurden für bestimmte Sachgebiete des Arbeitsschutzes Rechtsverordnungen erlassen, die zu beachten sind.

Lastenhandhabungsverordnung

Diese Verordnung schreibt vor, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass manuelle Lastenhandhabungen, die die Gesundheit der Beschäftigten gefährden, vermieden werden. Weil das nicht immer möglich ist gilt ein "Minimierungsgebot", das heißt, die Belastung soll so gering wie möglich sein und eine Gesundheitsgefährdung soll möglichst vermieden werden.

Zur Beurteilung der Höhe der Gefährdung und zur Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen enthält der Anhang der Verordnung verschiedene Maßnahmen. Danach müssen zahlreiche Kriterien berücksichtigt werden, die die Last als solche, die Arbeitsaufgabe und die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes betreffen. Für die betriebliche Praxis wurde ein vereinfachtes Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die sogenannte Leitmerkmalmethode, entwickelt.

Konkrete Lastgewichte allein sind für eine vollständige Gefährdungsbeurteilung nicht geeignet und werden deshalb in der Verordnung nicht genannt. Einerseits können bei großen Häufigkeiten, ungünstigen Körperhaltungen und eingeschränkten Ausführungsbedingungen bereits geringere Lastgewichte bzw. Aktionskräfte als schwere Last zu werten sein. Andererseits können bei seltenen Lastenhandhabungen in guter Körperhaltung und unter guten ergonomischen Bedingungen auch höhere Gewichte bzw. Aktionskräfte akzeptabel sein.

Der Arbeitgeber muss bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Lastenhandhabung die körperliche Eignung des Beschäftigten zur Ausführung dieser Tätigkeit berücksichtigen. Dabei kann er sich beispielsweise von seinem Betriebsarzt, der die betrieblichen Bedingungen kennt, beraten lassen. Für die Beschäftigten besteht keine Pflicht, die körperliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung nachzuweisen.

Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über die möglichen Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit bei der Lastenhandhabung aufklären und er muss darüber informieren, wie die Lasten sachgerecht gehandhabt werden können. Dazu gehören auch Informationen, Erläuterungen und Anleitungen, wie rückenschonend gearbeitet werden kann und welche Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung bestehen.

Lastenhandhabungsverordnung

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Zielsetzung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Nach § 3 ArbMedVV ist der Arbeitgeber verpflichtet auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Nach § 5a ArbMedVV haben die Beschäftigten das Recht, sich auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch beraten und untersuchen zu lassen, sog. Wunschvorsorge. Bei bestimmten Gefahren am Arbeitsplatz verpflichtet § 5 ArbMedVV den Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen bei bestimmten Gefahren am Arbeitsplatz, den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge, sog. Angebotsvorsorge, anzubieten. Sind Gefährdungen besonders groß, ist nach § 4 ArbMedVV eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben.

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Für die betriebliche Praxis werden die Vorschriften der ArbMedVV durch arbeitsmedizinische Regeln (AMR) und Empfehlungen (AME) konkretisiert; veröffentlicht sind diese Regeln und Empfehlungen auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Ahndung von Verstößen gegen die Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Veranlasst der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig z.B. eine Pflichtvorsorge bzw. eine Angebotsvorsorge nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden; vorsätzliche Gefährdungen von Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten sind nach § 26 Nr. 2 ArbSchG strafbar und können in schwerwiegenden Fällen mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV)

Die Arbeitsstättenverordnung enthält Festlegungen für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Arbeitsstätten im Sinne der Verordnung sind Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind bzw. zu denen die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Zur Arbeitsstätte gehören z B. die Verkehrs- und Fluchtwege, Lager- und Nebenräume, aber auch die Sanitär-, Pausen-/Bereitschaftsräume und Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte. Ausgenommen von der Verordnung sind Arbeitsstätten, die dem Bundesberggesetz unterliegen sowie bestimmte Bereiche, wie das Reisegewerbe und der Marktverkehr, Transportmittel im öffentlichen Verkehr sowie Flächen außerhalb bebauter Bereiche von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben. Die Verordnung regelt auch die Arbeit an Bildschirmgeräten mit allgemeinen Anforderungen zur Bildschirmarbeit.

Zur Vermeidung von Unfällen gibt die Verordnung geeignete Maßnahmen bzw. Schutzziele für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten vor.

Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV)

Für die betriebliche Praxis werden die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung durch Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln - ASR) konkretisiert. Die Arbeitsstättenregeln sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht.

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Ahndung von Verstößen gegen die Arbeitsstättenverordnung

Folgende Tatbestände können im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden:

  • Verstöße gegen die Pflicht zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
  • Verstöße gegen Mindestanforderungen an Einrichtung und Betrieb einer Arbeitsstätte, die nicht in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,
  • Verstöße gegen die Pflicht zur Bereitstellung und Mindestanforderungen für Toiletten
  • Verstöße gegen die Pflicht zur Bereitstellung und Mindestanforderungen für Pausenräume
  • Verstöße gegen die Pflicht zur unverzüglichen Einstellung der Tätigkeit von Beschäftigten bei Gefährdungen
  • Verstöße gegen die Pflicht zur Freihaltung von Verkehrswegen, Fluchtwegen und Notausgängen
  • Verstöße gegen die Pflicht zur Bereitstellung von Mitteln oder Einrichtungen zur Ersten Hilfe
  • Verstöße gegen Pflicht zur Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit.

Im Falle einer vorsätzlichen Gefährdung von Leben und Gesundheit werden o.g. Tatbestände als Straftaten verfolgt.

Betriebssicherheitsverordnung

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) präzisiert das Arbeitsschutzgesetz im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich Anlagen. Dabei trifft sie insbesondere Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung, zu Schutzmaßnahmen, zur Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen, zur Unterweisung von Beschäftigten und zur Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber. Für bestimmte (überwachungsbedürftige) Anlagen dient die Verordnung auch dem Schutz anderer Personen als Beschäftigten und ist diesbezüglich auch von gewerblichen oder wirtschaftlich tätigen Betreibern ohne Beschäftigte zu beachten.

Betriebssicherheitsverordnung

Für die betriebliche Praxis werden die Vorschriften der BetrSichV durch technische Regeln für Betriebe (TRBS) konkretisiert; veröffentlicht sind diese Regeln auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Ahndung von Verstößen gegen die Betriebssicherheitsverordnung

Hinsichtlich der Ahndung von Verstößen gegen die Vorschriften gelten §§ 22, 23 BetrSichV in Verbindung mit §§ 25 und 26 ArbSchG bzw. mit §§ 39 und 40 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG).

Baustellenverordnung

Die Baustellenverordnung (BaustellV) findet Anwendung auf Baustellen und gilt für Bauvorhaben nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 BaustellV, bei denen bauliche Anlagen errichtet, geändert oder abgerissen werden. In erster Linie ist der Bauherr nach § 4 BaustellV verpflichtet, die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV zu treffen; er kann einen Dritten beauftragen, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen (§ 4 BaustellV).

Diese Maßnahmen umfassen insbesondere:

  • Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze gemäß § 4 ArbSchG bei Planung der Ausführung des Bauvorhabens sowie Bemessung der Ausführungszeiten (§ 2 Abs. 1 BaustellV);
  • Übermittlung einer Vorankündigung (Anhang I zur BaustellV) an die zuständige Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung bestimmter Baustellen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 BaustellV; dies gilt für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Arbeitsdauer mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden (Nr. 1) oder bei der der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (Nr. 2);
  • Anpassung der Vorankündigung bei erheblichen Änderungen und Aushang auf der Baustelle;
  • Veranlassung zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGePlan) für bestimmte Baustellen nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BaustellV; dies betrifft eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, und für die eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und auf der besonders gefährliche Arbeiten (Anhang II zur BaustellV) ausgeführt werden; der Plan muss die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten (Anhang II) erkennen lassen sowie ggf. betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände berücksichtigen.
  • Beauftragung eines oder mehrerer geeigneter Koordinatoren, wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden; jedoch entbindet die Beauftragung nicht von der Verantwortung (§ 3 Abs. 1a BaustellV), weshalb Bauherr (bzw. von ihm beauftragter Dritter) die Erfüllung der übertragenen Aufgaben überprüfen und sicherstellen muss. Mit der erforderlichen Eignung kann auch der Bauherr (bzw. der von ihm beauftragte Dritte) Koordinator sein.

Die Aufgaben des Koordinators ergeben sich aus § 3 BaustellV. Dies betrifft während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BaustellV insbesondere die Erstellung des SiGePlans, die Koordinierung der Berücksichtigung von § 4 ArbSchG und die Zusammenstellung einer Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz. Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 BaustellV insbesondere die Zusammenarbeit der Arbeitgeber sowie deren ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren zu koordinieren. Zudem hat er darauf zu achten, dass Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten gemäß BaustellV erfüllen. Weitere Aufgaben des Koordinators betreffen insbesondere die Anwendung von § 4 ArbSchG und die Anpassung des SiGePlans.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Dies betrifft insbesondere die in § 5 Abs. 1 BaustellV geregelten Pflichten in Bezug auf Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe und Abfälle einschließlich Gefahrstoffe, Ausführungszeiten, Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte sowie Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände. Zudem hat der Arbeitgeber die Hinweise des Koordinators sowie den SiGePlan zu berücksichtigen. Weiterhin muss der Arbeitgeber die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen informieren. Die zusätzlichen allgemeinen Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers werden durch die BaustellV nicht berührt.

Auch die auf der Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte sowie die selbst auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber sind verpflichtet, die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten und die Hinweise des Koordinators sowie den SiGePlan zu berücksichtigen.

Baustellenverordnung

Ahndung von Verstößen gegen die Baustellenverordnung

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG handelt gemäß § 7 Abs. 1 BaustellV, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 BaustellV – siehe oben); oder
  • nicht dafür sorgt, dass vor Einrichtung der Baustelle ein SiGePlan erstellt wird (§§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 BaustellV).

Nach § 26 Nr. 2 ArbSchG wird bestraft, wer durch eine in § 7 Abs. 1 BaustellV bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

PSA-Benutzungsverordnung

Als persönliche Schutzausrüstung (PSA) gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen (einschließlich Zusatzausrüstung, ausgenommen bestimmte Sonderausrüstungen nach § 1 Abs. 3 PSA-BV).

Die PSA-BV konkretisiert die Anforderungen des ArbSchG in Bezug auf den Einsatz von PSA bei der Arbeit. Insbesondere hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche PSA für welche Beschäftigten bereitgestellt werden muss, und er darf die Kosten für PSA nicht den Beschäftigten auferlegen (§§ 3, 5 ArbSchG).

Darüber hinaus legt die PSA-BV insbesondere die folgenden Anforderungen an Bereitstellung und Benutzung der PSA fest: Der Arbeitgeber darf gemäß § 2 PSA-BV nur solche PSA bereitstellen, die den einschlägigen Vorschriften über Beschaffenheit bzw. Inverkehrbringen von PSA sowie den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entspricht. Ferner muss PSA zum Schutz gegen die zu verhütenden Gefahren und für die Bedingungen am Arbeitsplatz geeignet sein. Die PSA soll den Beschäftigten persönlich zur Verfügung gestellt werden; andernfalls muss der Arbeitgeber Gesundheitsgefahren und hygienische Probleme verhindern. PSA muss den Beschäftigten individuell passen. Mehrere zugleich eingesetzte PSA dürfen sich nicht gegenseitig beeinträchtigen. Der Arbeitgeber hat durch ordnungsgemäße Lagerung sowie Wartung, Reparatur und Ersatzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die PSA während der gesamten Nutzungsdauer gut und hygienisch einwandfrei funktioniert.

Über die sicherheitsgerechte Benutzung der PSA hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu unterweisen bzw. zu schulen. Für jede bereitgestellte PSA hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung bereitzuhalten in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache.

PSA-Benutzungsverordnung

Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) dient dem Schutz von Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen. In Abschnitt 2 sind hierfür Regelungen für das Inverkehrbringen von entsprechenden Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen enthalten. Die Abschnitte 3 bis 6 mit den originären Arbeitsschutzvorschriften gelten für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können. Sie gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten gefährdet sein können, die durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte ausgeübt werden.

Gefahrstoffverordnung

Für die betriebliche Praxis werden die Vorschriften der GefStoffV durch technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisiert; veröffentlicht sind diese Regeln auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Ahndung von Verstößen gegen die Gefahrstoffverordnung

Verstöße gegen Vorschriften der GefStoffV können nach den §§ 21 bis 24 mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden. Bei Hinzutreten bestimmter erschwerender Umstände, z. B. bei konkreten Gesundheitsschädigungen, können Verstöße auch als Straftaten verfolgt und Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt werden.

Biostoffverordnung

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) gilt für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Sie regelt Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungen durch diese Tätigkeiten. Sie regelt zugleich auch Maßnahmen zum Schutz anderer Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durch Unternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können.

Biostoffverordnung

Für die betriebliche Praxis werden die Vorschriften der BiostoffV durch Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) konkretisiert; veröffentlicht sind diese Regeln auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Ahndung von Verstößen gegen die Biostoffverordnung

Verstöße gegen Vorschriften der BioStoffV können nach § 20 mit Bußgeldern bis zu 25.000 € geahndet werden. Bei Hinzutreten bestimmter erschwerender Umstände, z. B. bei konkreten Gesundheitsschädigungen, können Verstöße gemäß § 21 auch als Straftaten verfolgt und Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt werden.

Druckluftverordnung

Die Druckluftverordnung (DruckLV) gilt für Arbeiten in Druckluft, die von einem Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden (§ 1 DruckLV). Als Druckluft gilt Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar und als Arbeitsdruck gilt der über den atmosphärischen Druck hinausgehende Überdruck (§ 2 DruckLV). Zudem enthält die DruckLV weitere Definitionen, insbesondere zu Arbeits- sowie Krankendruckluftkammern und zu Personen- sowie Materialschleusen und kombinierten Schleusen.

Die DruckLV (nebst Anhängen) verpflichtet den Arbeitgeber zu einer Vielzahl von konkreten technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen. Dies umfasst insbesondere die folgenden Regelungen:

  • Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde nach Maßgabe von § 3 DruckLV Arbeiten in Druckluft spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige muss den Vorgaben von § 3 Abs. 2 DruckLV entsprechen und die in § 3 Abs. 3 DruckLV spezifizierten Unterlagen aufweisen. Spätere Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
  • Arbeitskammern und ihrem Betrieb dienende Einrichtungen müssen im Einklang mit den Anforderungen aus § 4 und Anhang 1 DruckLV sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen und betrieben werden. Ferner setzt der Betrieb von Arbeitskammern Prüfungen nebst Prüfbescheinigungen durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen nach Maßgabe von § 7 DruckLV voraus.
  • Es gelten die Beschäftigungsverbote gemäß § 9 DruckLV: In Druckluft von mehr als 3,6 bar Überdruck dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. Zudem dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter 18 und über 50 Jahren nicht in Druckluft beschäftigt werden.
  • Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Druckluft setzt ärztliche Untersuchungen und Bescheinigungen nach Maßgabe von § 10 DruckLV voraus. Nach Maßgabe von § 11 DruckLV dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen bestimmter gesundheitlicher Beschwerden in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, wenn der Arzt gesundheitliche Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung ausgeschlossen hat.
  • Ärzte, die nach der DruckLV tätig werden, müssen nach Maßgabe von § 13 DruckLV die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde sowie Fachkenntnisse zu Arbeiten in Druckluft besitzen und von der zuständigen Behörde ermächtigt worden sein.
  • Einem nach § 13 DruckLV ermächtigten und drucklufttauglichen Arzt muss der Arbeitgeber die Aufgaben zur Verhütung von Gesundheitsgefahren für die in Druckluft beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 DruckLV übertragen.
  • An der Arbeitsstelle muss nach Maßgabe vom § 12 Abs. 2 DruckLV ein Aushang mit Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich sein.
  • Bestimmte Einrichtungen müssen dort, wo die Arbeitskammer betrieben wird, nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 vorhanden und § 17 Abs. 2 DruckLV beschaffen sein, insbesondere Krankendruckluftkammer, ärztlicher Behandlungsraum, Erholungs-, Umkleide- und Trockenraum, sanitäre Einrichtungen und Rettungseinrichtungen. Für die Krankendruckluftkammer sind Prüfungen nebst Prüfbescheinigungen eines behördlich anerkannten Sachverständigen nach Maßgabe der inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des § 17 Abs. 3 DruckLV erforderlich.
  • Nach Maßgabe von § 18 DruckLV muss der Arbeitgeber eine Reihe von Fachkräften mit der vorgegebenen Qualifikation bestellen und dafür sorgen, dass diese ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.
  • Auf der Arbeitsstelle müssen die Nachweise nach Maßgabe von § 19 DruckLV bereitgehalten werden.
  • Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Beschäftigten Belehrungen durch den beauftragten Arzt und den bestellten Fachkundigen nach Maßgabe der inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen des § 20 Abs. 1 DruckLV erhalten. Dazu muss der Arbeitgeber jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer ein Merkblatt (in der Sprache des Beschäftigten) nach den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des § 20 Abs. 2 DruckLV aushändigen.
  • Zudem müssen die Arbeitszeitregelungen nach § 21 und Anhang 2 DruckLV eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere Ausschleusungs- und Wartezeiten, Pausen, Aufenthaltszeiten, Ruhezeiten zwischen Schichten und Höchstarbeitszeiten in Druckluft.

Druckluftverordnung

Ahndung von Verstößen gegen die Druckluftverordnung

§ 22 DruckLV sieht an Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßes gegen die DruckLV vor.

Bei vorsätzlicher Handlung und Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten liegt eine Strafbarkeit nach § 26 Nr. 2 ArbSchG vor. Dies gilt insbesondere für

  • Anzeige von Druckluftarbeiten und beizufügende Unterlagen gemäß § 3 DruckLV; Betrieb einer Arbeitskammer gemäß § 7 DruckLV;
  • Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entgegen § 9, § 11 DruckLV;
  • Erreichbarkeit des ermächtigten Arztes bzw. Aushang seiner Kontaktdaten gemäß § 12 DruckLV;
  • Sachverständigenprüfung der Krankendruckluftkammer bzw. Vorhandensein der erforderlichen Einrichtungen am Betriebsort nach Maßgabe von § 17 DruckLV
  • Bestellung von Fachkräften nach Maßgabe von § 18 DruckLV;
  • Bereithalten der Nachweise gemäß § 19 DruckLV an der Arbeitsstelle;
  • Belehrungen der Beschäftigten bzw. Merkblatt gemäß § 20 DruckLV;
  • Verstoß gegen Arbeitszeitregelungen nach § 21 Abs. 1 DruckLV.

Weitere Ordnungswidrigkeiten sind in § 22a DruckLV (Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entgegen § 9 DruckLV) und § 23 DruckLV (Verstoß gegen Arbeitszeitregelungen in § 21 Abs. 4 oder 5 DruckLV) geregelt.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen