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Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Ordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind grundsätzlich die Hauptzollämter zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Das ist beispielsweise bei Verstößen gegen Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG), des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) der Fall, z.B. wegen Nichtzahlens des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohnes oder wegen Nichtführens der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitaufzeichnungen.

Dabei enthält das Ordnungswidrigkeitenrecht viele Parallelen zum Strafrecht, besitzt jedoch auch einige wesentliche Unterschiede. So gibt es im Ordnungswidrigkeitenrecht beispielsweise keine Teilnahme an der Tat (Beihilfe oder Anstiftung), sondern jeder Beteiligte wird auch als "Täter" behandelt. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zum Strafrecht ist, dass im Ordnungswidrigkeitenrecht auch Unternehmen sanktioniert werden können (Verbandsgeldbuße). Im Strafrecht können hingegen nur natürliche Personen belangt werden.

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wird geprägt durch das sogenannte Opportunitätsprinzip, somit obliegt die Sachverhaltserforschung im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde, § 47 Abs. 1 OWiG. Das Hauptzollamt hat als Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren - von Ausnahmen abgesehen - dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren. Die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) gelten sinngemäß, § 46 OWiG. Eine solche Ausnahme ist beispielsweise, dass im Bußgeldverfahren eine Verhaftung oder vorläufige Festnahme nicht vorgesehen ist.

Sofern das Bußgeldverfahren nicht eingestellt wird, gibt es folgende Erledigungsmöglichkeiten:

  • Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld (§ 56 OWiG)
  • Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG)
  • Einziehungsbescheid (§ 29a OWiG)

Das Verwarnungsverfahren nach § 56 OWiG ist ein vereinfachtes Verfahren zur Ahndung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten. Eine Verwarnung kann ohne oder mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 5 bis 55 Euro geahndet werden. Verwarnungen mit Verwarnungsgeld werden nur mit Einverständnis der oder des Betroffenen wirksam. Wird das Verwarnungsgeld fristgerecht gezahlt, kann die Tat grundsätzlich nicht mehr verfolgt werden. Wird das Verfahren nicht mit einer Verwarnung abgeschlossen, kann die Ordnungswidrigkeit mit Erlass eines Bußgeldbescheides (§ 65 OWiG) geahndet und das Bußgeldverfahren beendet werden.

Unter einer Geldbuße versteht man im Verwaltungsrecht eine Geldzahlung, die wegen einer begangenen Ordnungswidrigkeit durch eine Behörde verhängt wird. Der gesetzliche Bußgeldrahmen bestimmt die Grenze der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße. Maßgeblich zu berücksichtigen ist ebenfalls der Vorwurf, der den Täter trifft, z.B. ein vorsätzlicher Verstoß oder eine fahrlässige Handlung, sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Betroffenen (§ 17 OWiG). Der Bußgeldrahmen bei Verstößen im Zuständigkeitsbereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) reicht bis zu 500.000 Euro, z.B. bei Mindestlohnverstößen oder illegaler Ausländerbeschäftigung. Dabei kann der durch die unerlaubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil, den der Täter erlangt hat, mit der Geldbuße abgeschöpft werden. Dies kann dazu führen, dass der Bußgeldrahmen überschritten wird. In Einzelfällen sind Geldbußen in Millionenhöhe möglich.

Sofern ein Bußgeld nicht verhängt wird, weil z.B. dem Betroffenen kein Vorwurf nachgewiesen werden oder kein Betroffener gefunden werden kann, können im Bußgeldverfahren mit Einziehungsbescheid Vermögenswerte abgeschöpft werden. Die Einziehung kann bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem aus der Tat Erlangten entspricht. Damit sollen alle materiellen Werte von der Einziehung erfasst werden. Darunter sind nicht nur erlangte Einnahmen jeder Art, sondern ebenso ersparte Ausgaben zu verstehen. Es gilt das "Bruttoprinzip", d.h. Aufwendungen, die der Betroffene hatte, um die Vermögenswerte zu erreichen, mindern nicht die Höhe der Einziehung.

Es bestehen folgende Rechtsbehelfsmöglichkeiten:

Verwarnungen mit Verwarnungsgeld werden nur mit Einverständnis des Betroffenen wirksam, insofern ist ein Rechtsbehelf gegen Verwarnungen nicht vorgesehen. Ist er damit nicht einverstanden, wird der Sachverhalt erneut geprüft und gegebenenfalls ein Bußgeldbescheid erlassen, der mit Gebühren und Auslagen verbunden ist.

Gegen den Bußgeldbescheid (oder Einziehungsbescheid) ist als zulässiger Rechtsbehelf der Einspruch gegeben (§ 67 OWiG). Er hindert den Eintritt der Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeit. Hält das Hauptzollamt den Einspruch für zulässig, so wird geprüft, ob der Bescheid aufrechterhalten wird oder ob Gründe für eine Rücknahme bestehen (§ 69 Abs. 2 OWiG) und das Verfahren gegen die bzw. den Betroffene/n nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt wird. Wird der Bußgeldbescheid nicht zurückgenommen, werden die Akten über die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Amtsgericht zugeleitet (§ 69 Abs. 3 OWiG). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Hauptzollamt seinen Sitz hat.

Gegen das gerichtliche Urteil (Verurteilung oder Freispruch) ist grundsätzlich die Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG möglich. Häufig entscheidet das Gericht aber auch im Beschlusswege und somit ohne Hauptverhandlung.

Straftaten

Unselbstständiges Ermittlungsverfahren

Im unselbstständigen Ermittlungsverfahren arbeitet die Finanzkontrolle Schwarzarbeit eng mit der Staatsanwaltschaft zusammen, § 14 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).

Die Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 152 Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, im Strafverfahren den Anordnungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrensherrschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Nur diese darf z.B. das Strafverfahren einstellen, den Bediensteten der FKS ist dies nicht erlaubt. Das bedeutet, dass die Bediensteten der Hauptzollämter alle Maßnahmen treffen oder Weisungen der Staatsanwaltschaft ausführen müssen, um Straftaten aufzuklären (Legalitätsprinzip).

Dazu gehören insbesondere:

  • Identitätsfeststellungen
  • erste Vernehmungen von Beschuldigten bzw. Betroffenen oder Zeugen
  • Sicherstellungen oder Beschlagnahmen von Beweismitteln und deren Auswertung
  • Durchsuchungen
  • vorläufige Festnahmen

Zu den Schwerpunkten zählen unter anderem das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) sowie nach § 263 StGB (sogenannter Sozialleistungsbetrug), bei dem der oder die Sozialleistungsbezieher/in zu Unrecht und entgegen der Mitteilungspflicht Sozialleistungen bezieht.

Das Strafverfahren wird durch gerichtliches Urteil, einen Strafbefehl oder eine Einstellung beendet. Mit Urteil und Strafbefehl werden Geld- und/oder Freiheitsstrafen verhängt.

Selbstständiges Ermittlungsverfahren

Mit der Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) wurden die Verfahrensrechte der FKS erweitert. Die Änderungen traten am 18. Juli 2019 in Kraft. Somit gibt es nun im Strafverfahren die Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft, unter bestimmten Voraussetzungen die Ermittlungsbefugnisse an die Behörden der Zollverwaltung abzugeben. Das bedeutet, dass nach Abgabe durch die Staatsanwaltschaft die Behörden der Zollverwaltung das Ermittlungsverfahren nach § 14a SchwarzArbG selbstständig durchführen und dabei die Rechte und Pflichten wahrnehmen, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen, sofern die Tat ausschließlich eine Straftat nach § 266a StGB darstellt. Die Aufklärung von Straftaten nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), bei denen - verkürzt dargestellt - der Arbeitgeber pflichtwidrig die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht in der richtigen Höhe an die Einzugsstelle (Krankenkasse) abführt, bildet einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit der FKS.

Bei Abschluss der Ermittlungen ist durch die FKS zu entscheiden, ob das Strafverfahren für die Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet ist oder eine Rückgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgen soll. Unabhängig davon kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben werden oder die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit wieder an sich ziehen.

Die FKS kann die selbstständige Anordnung der Einziehung gemäß § 435 Strafprozessordnung (StPO) oder die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung im selbstständigen Verfahren gemäß § 444 Abs. 3 StPO beantragen. Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft im selbstständigen Ermittlungsverfahren endet, sobald die mündliche Verhandlung beantragt oder vom Gericht angeordnet wurde (§ 14b Abs. 5 SchwarzArbG).

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