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Übersicht der verschiedenen Aufenthaltstitel

Aufenthaltstitel werden gem. § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgestellt als:

Visum (§ 6 AufenthG)

Einer Ausländerin oder einem Ausländer kann nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum) oder ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erteilt werden.

Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften.

Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG)

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel; sie wird zu bestimmten im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt, zum Beispiel:

  • zum Zweck der Ausbildung (§§ 16, 16a, 16b, 17 AufenthG),
  • zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 18c, 18d, 20, 21 AufenthG),
  • aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 - 26 AufenthG),
  • aus familiären Gründen (§§ 27 - 36 AufenthG)
  • aus anderen als den im Gesetz genannten Gründen (in diesen Fällen berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nicht zur Erwerbstätigkeit; diese kann jedoch nach § 4a Absatz 1 AufenthG erlaubt werden).

ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (§ 19 AufenthG)

Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers.

Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung einer Ausländerin oder eines Ausländers in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat.

Möglich ist auch die Abordnung in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch das Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, bei dem die Ausländerin oder der Ausländer angestellt ist.

Die ICT Karte wird erteilt, wenn die in § 19 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG)

Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit für Arbeitnehmer mit akademischer Qualifikation ab einem bestimmten Mindesteinkommen. Sie erleichtert die Mobilität innerhalb der EU.

Einer Ausländerin oder einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU ausgestellt, wenn die in § 18g AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Mobiler-ICT-Karte (§ 19b AufenthG)

Eine Mobiler-ICT-Karte ist ebenfalls ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers. Dieser Aufenthaltstitel wird erteilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig wird, der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert und er einen für die Dauer des Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist.

Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Da in dieser Rechtsnorm kein Verbot und keine Beschränkung einer Erwerbstätigkeit enthalten ist, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit einer Niederlassungserlaubnis grundsätzlich erlaubt. Die Niederlassungserlaubnis wird bei Vorliegen der genannten Voraussetzung erteilt.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9a AufenthG)


Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen, der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Dieser Titel beinhaltet zudem das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat.

Vander Elst-Visum

Abgesehen von den oben genannten Aufenthaltstiteln gem. § 4 Aufenthaltsgesetz kann ein sogenanntes Vander Elst-Visum ausgestellt werden. Ein Vander Elst-Visum ist folglich kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Aufenthaltsgesetzes.

Sofern ein Ausländer in einem Entsendeland (Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes) ordnungsgemäß beschäftigt ist und vorübergehend, unter Beibehaltung der arbeitsrechtlichen Bindung zu seinem entsendenden Arbeitgeber, im Bundesgebiet tätig ist, erhält er ein Vander Elst-Visum. Diese Visa werden von den Auslandsvertretungen ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt (§ 21 Beschäftigungsverordnung). Nähere Auskünfte erteilen die Ausländerbehörden.

Nach aktueller Rechtslage sind drittstaatsangehörige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen (vgl. § 2 Abs. 8 Aufenthaltsgesetz) und die für das Unternehmen in diesem Mitgliedstaat eine vorübergehende Dienstleistung in Deutschland erbringen, die drei Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreitet, vom Erfordernis der Beantragung eines Visums nach Vander Elst befreit (vgl. § 38a Aufenthaltsgesetz i.V.m. § 17a Aufenthaltsverordnung).

Ist durch den langfristig Aufenthaltsberechtigten jedoch eine vorübergehende Dienstleistung von mehr als drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten beabsichtigt, ist ein Visumsantrag weiterhin erforderlich. Vor der Einreise ist in diesen Fällen ein Visumverfahren durchzuführen. Das Vander Elst-Visum berechtigt ausdrücklich zur entsprechenden Erwerbstätigkeit in Deutschland für die Dauer der Dienstleistungserbringung.

Die Erteilung dieses Visums setzt keine Vorbeschäftigungszeit im entsendenden Land voraus.

Weitere Informationen

Zuständige Ausländerbehörde

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