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Drittstaatsangehörige

Ausländer mit Aufenthaltstitel

Grundsätzlich darf jede Ausländerin und jeder Ausländer, die oder der einen Aufenthaltstitel besitzt, eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Verbot oder eine Beschränkung steht entgegen (§ 4a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)).

Ausländer ohne Aufenthaltstitel

Zudem darf jede Ausländerin und jeder Ausländer, die oder der keinen deutschen Aufenthaltstitel besitzt, eine Saisonbeschäftigung nur ausüben, wenn er eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zum Zweck der Saisonbeschäftigung besitzt.

Des Weiteren darf eine Ausländerin oder ein Ausländer ohne deutschen Aufenthaltstitel eine andere Erwerbstätigkeit nur dann ausüben, wenn sie oder er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung hierzu berechtigt ist oder ihr bzw. ihm die Ausübung durch die zuständige Behörde erlaubt wurde (§ 4a Abs. 4 AufenthG).

Als Drittstaatsangehörige werden Ausländerinnen oder Ausländer definiert, die keine

  • Unionsbürger,
  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR),
  • Schweizer oder
  • Familienangehörige eines solchen Staatsangehörigen

sind.

Aufenthaltstitel werden gem. § 4 Abs.1 AufenthG als

  • Visum,
  • Aufenthaltserlaubnis,
  • Blaue Karte EU,
  • Niederlassungserlaubnis,
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
  • ICT-Karte oder
  • Mobiler-ICT-Karte

von den Ausländerbehörden bzw. Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften/Konsulate) ausgestellt.

Die Erwerbstätigkeit kann durch ein Gesetz verboten oder beschränkt sein. Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hinausgehenden Erwerbstätigkeit bedarf der Erlaubnis.

Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) regelt, ob die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, erforderlich ist. In ihr sind auch Regelungen enthalten, ob einer Ausländerin oder einem Ausländer, die bzw. der im Besitz einer Duldung ist oder die bzw. der keinen Aufenthaltstitel besitzt, die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann.

Beispielsweise kann die Zustimmung erteilt werden für:

  • leitende Angestellte (§ 3 BeschV)
  • mit Vorrangprüfung für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren (§ 11 BeschV)
  • unter bestimmten Voraussetzungen für eine saisonabhängige Beschäftigung (§ 15a BeschV)

Keiner Zustimmung hingegen bedürfen zum Beispiel die folgenden Beschäftigungen:

  • wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen (§ 5 BeschV)
  • Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 5 BeschV)
  • Geschäftsreisende (§ 16 BeschV)

Ausnahmen

Einige Tätigkeiten gelten nicht als Beschäftigung im Sinne der Beschäftigungsverordnung, wenn sie einen festgelegten Zeitraum nicht überschreiten und dürfen auch ausgeübt werden, ohne dass die Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Aufenthaltstitel den Vermerk "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" enthält.

Derartige Ausnahmeregelungen gibt es zum Beispiel für:

  • die oben genannten Geschäftsreisenden, wenn die Tätigkeit einen Zeitraum von bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nicht übersteigt,
  • Wissenschaftler,
  • Künstler, Sportler, Fotomodelle,
  • Studenten ausländischer Hochschulen für Ferienbeschäftigungen,
  • Montagearbeiter oder
  • Fahrpersonal,

wenn es sich um kurze Tätigkeiten handelt (maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten).

Drittstaatsangehörige benötigen ferner keine Erlaubnis, wenn die Erwerbstätigkeit aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel gestattet ist.

Auskünfte erteilen die zuständigen Ausländerbehörden oder die Auslandsvertretungen (Botschaften/Konsulate) der Bundesrepublik Deutschland.

Ausländerinnen und Ausländer mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung

Duldung

Eine Ausländerin oder ein Ausländer, die bzw. der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, ist grundsätzlich ausreisepflichtig, sodass ihr bzw. ihm eine Abschiebung droht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt werden und die Ausländerin oder der Ausländer eine Duldung erhalten (§ 60a AufenthG). Bei der Duldung handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes.

Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten im Bundesgebiet aufhalten (§ 32 BeschV).

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung verschiedener, im Gesetz genannter Beschäftigungen, insbesondere aber jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

Einer Ausländerin oder einem Ausländer, die bzw. der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit u.a. jedoch nicht erlaubt werden, wenn er sich nach Deutschland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen.

Aufenthaltsgestattung

Die nach § 55 Asylgesetz (AsylG) ausgestellte Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens ist ebenfalls kein Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn es ihnen ausdrücklich erlaubt ist. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung kann nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder die Beschäftigung laut Gesetz zustimmungsfrei ist.

Asylbewerber aus den sicheren Herkunftsstaaten

Als sichere Herkunftsstaaten gelten:

  • Albanien,
  • Bosnien und Herzegowina,
  • Ghana,
  • Kosovo,
  • Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
  • Montenegro,
  • Senegal und
  • Serbien

Die Staatsangehörigen der genannten Staaten, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, können keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.

Zudem dürfen Ausländerinnen und Ausländer für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis auf die in § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG genannten Ausnahmen, keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Auskünfte erteilen die zuständigen Ausländerbehörden.

Zuständige Ausländerbehörde

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