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Registrierung

Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes besteht - unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung - spätestens zum 1. Januar 2024 eine Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - FIU.

Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11, 12 Geldwäschegesetz (GwG) sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger. Gemäß § 45 Abs. 1 GwG haben sich die Verpflichteten im elektronischen Meldeportal goAML bei der FIU zu registrieren. Dies gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind.

Demzufolge hat sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren. Die zusätzliche Registrierung von Kanzleien, Partnerschaften sowie weiteren Organisationsformen (u.a. GbR, GmbH) erfüllt hier nicht die Norm. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger bleiben zunächst aber im Bestand.

Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z.B. Steuerberater und Rechtsanwalt) ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Die vorherrschende Berufsausübung steht dabei im Vordergrund.

Mit Blick auf die zum 1. Januar 2024 verpflichtende Registrierung von Verpflichteten bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), vgl. §§ 45 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 59 Abs. 6 S. 1 GwG, verzeichnet die FIU gegenwärtig ein signifikant erhöhtes Registrierungsaufkommen.

In dessen Folge kommt es zu längeren Bearbeitungszeiten der zugehörigen Anträge. Die Rechtzeitigkeit Ihrer Registrierung, sofern diese vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet wird, wird hierdurch nicht berührt.

An der Beseitigung der infolge dieses Aufkommens aufgetretenen technischen Schwierigkeiten beim Durchlaufen des Registrierungsprozesses wird mit Hochdruck gearbeitet. Wir bitten um Ihr Verständnis und Ihre Geduld.

Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung erst ab dem 1. Januar 2027.

Eine Bußgeldbewährung eines Verstoßes gegen die Registrierungspflicht tritt nach dem gegenwärtigen Stand der gesetzgeberischen Überlegungen auch erst frühestens ab dem 1. Januar 2025 in Kraft; die entsprechende Umsetzung mittels der zugehörigen Regelungen im Entwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG)“ bleibt abzuwarten.

Detaillierte Informationen zur Registrierung in goAML Web erhalten Sie in den "Hinweisen der Financial Intelligence Unit (Registrierung)" sowie im "Handbuch goAML Web Portal".

Elektronisches Meldeportal "goAML Web"

Nähere Informationen zur Software goAML sowie zum Registrierungsprozess können Sie dem "Handbuch goAML Web Portal" sowie den weiteren Publikationen zur Anwendung von "goAML Web" entnehmen.

Publikationen zur Anwendung von "goAML Web"

Hinweis

Kann aufgrund einer mindestens zweistündigen Systemstörung seitens der FIU keine Registrierung in goAML erfolgen, steht das Registrierungsformular im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (FMS) unter der Rubrik "FIU" zur Verfügung. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit ist eine knappe Darlegung der Tatsachen notwendig, aus denen sich die Erforderlichkeit der Faxübermittlung ergibt. Die Informationen sowie Ausfüllhinweise im "Handbuch goAML Web Portal" gelten hier analog.

Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (FMS)

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