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Versorgungsauskunft

Sie haben Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft gemäß § 49 Abs. 10 Beamtenversorgungsgesetz beziehungsweise gemäß § 46 Abs. 8 Soldatenversorgungsgesetz.

Was ist eine Versorgungsauskunft?

Die Versorgungsauskunft ist eine unverbindliche Information über das Ihnen voraussichtlich zustehende Ruhegehalt. Sie erfolgt unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Sach- und Rechtslage.

Wann kann ein Antrag auf eine Versorgungsauskunft gestellt werden?

Der Antrag kann, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren oder eine Dienstbeschädigung vorliegt, grundsätzlich jederzeit gestellt werden.
Eine erneute Auskunft können Sie frühestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Auskunftserteilung oder bei Änderung der Sach- und/oder Rechtslage beantragen. Besoldungserhöhungen begründen keinen Anspruch auf eine erneute Auskunft.

Formular 03628 "Informationsblatt erneuter Antrag auf Versorgungsauskunft"

Wo ist ein Antrag auf Versorgungauskunft zu stellen?

Die Versorgungsauskunft ist schriftlich über Ihre personalführende Stelle bei dem zuständigen Service-Center der Generalzolldirektion zu beantragen.

Formular 03607 "Antrag auf Erteilung einer Versorgungsauskunft"

Was enthält die Versorgungsauskunft?

Die Versorgungsauskunft enthält:

  • die Grundlagen der Versorgungsberechnung
  • eine Übersicht der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Dienstbezüge
  • die Berechnung des Ruhegehaltssatzes
  • die Angabe über die Höhe des voraussichtlichen Ruhegehalts

In der Versorgungsauskunft wird das fiktive Bruttoruhegehalt - je nach Antragstellung - berechnet für den Fall

  • des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder einer für Ihre Laufbahn geltenden besonderen Altersgrenze und/oder
  • der Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Darüber hinaus können Schwerbehinderte ab Vollendung des 60. Lebensjahres einmalig eine Versorgungsauskunft über den Anspruch auf Versorgungsbezüge zum Zeitpunkt des frühestmöglichen versorgungsabschlagsfreien Eintritts in den Ruhestand beantragen.

Versorgungsauskünfte enthalten grundsätzlich keine Berechnungen für:

  • einen vorzeitigen Ruhestand auf Antrag
  • eine geplante Teilzeitbeschäftigung/Altersteilzeit
  • das Zusammentreffen von Versorgung mit Einkommen, Renten, anderen Versorgungsleistungen etc.
  • die Hinterbliebenenversorgung
  • den Fall der Ehescheidung

Nur in Ausnahmefällen werden hierzu Auskünfte erteilt. Deren Erforderlichkeit ist von Ihnen konkret zu begründen.

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