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Abzug für Pflegeleistungen

Mit Wirkung vom 1. April 2004 wurden die Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs XI - Soziale Pflegeversicherung - dahingehend geändert, dass der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung, der bisher je zur Hälfte von den Rentnerinnen und Rentnern sowie von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde, nun in voller Höhe von den Rentnerinnen und Rentnern allein zu tragen ist.

Diese Änderung wurde wirkungs- und zeitgleich auf die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes übertragen. Die Reduzierung der Versorgungsbezüge dient dem Ausgleich der Belastungen, die dem Bund für die im Rahmen der Beihilfe zu tragenden Aufwendungen für Pflegeleistungen entstehen. Der in Ihren Abrechnungen ausgewiesene "Abzug Pflege" stellt demnach keinen Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung dar. Aus diesem Grund kann auch keine gesonderte Bescheinigung zur Vorlage an das Finanzamt erstellt werden.

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