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Häufige Fragen zur Versorgung

Hinweise zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzt (PUEG)

Was ändert sich durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)?

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wird der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, vom 1. Juli 2023 an um 0,6 Beitragssatzpunkte erhöht (Beitragszuschlag für Kinderlose, § 55 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch XI).

Ausgenommen von diesem erhöhten Beitragssatz sind alle Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind (§ 55 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch XI).

Der Beitragszuschlag ist darüber hinaus nicht zu zahlen, wenn gegenüber der beitragsabführenden Stelle in geeigneter Form die sogenannte Elterneigenschaft nachgewiesen wird. Dabei werden neben leiblichen auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder berücksichtigt (§ 55 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch XI). Liegt diesbezüglich die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslang wirksam.

Für Mitglieder mit Elterneigenschaft reduziert sich darüber hinaus der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (§ 55 Abs. 3 Satz 4 Sozialgesetzbuch XI). Berücksichtigungsfähig sind Kinder bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Für die Berücksichtigung von Kindern von Adoptiveltern bzw. Stiefeltern sind Besonderheiten zu beachten.

Es ergeben sich folgende Beitragssätze in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder

Anzahl KinderBeitragssatz mit Anspruch auf BeihilfeBeitragssatz ohne Beihilfeanspruch
02,30 %4,00 %
11,70 %3,40 %
21,45 %3,15 %
31,20 %2,90 %
40,95 %2,65 %
50,70 %2,40 %

Quelle: "Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 11. Juli 2023" des GKV-Spitzenverbandes

Hinweise zum Übergang der Familienkasse

Was gibt es für Änderungen beim kinderbezogenen Familienzuschlag?

Die Aufgaben der Familienkasse des Bundesverwaltungsamts (BVA) gehen zum 1. März 2023 an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit über. Hierüber werden die Kindergeld-Berechtigten durch das BVA im Dezember 2022 gesondert informiert.

Nach Auskunft des BVA findet in der Zeit vom 23. Dezember 2022 bis 28. Februar 2023 keine Bearbeitung der Kindergeldfälle mehr statt, um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen (sogenannte. "frozen zone").

Bitte beachten Sie, dass auch die Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags an die Entscheidung über das Kindergeld gebunden ist. Beim Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld kommt Ihrer Mitwirkungspflicht in diesem Zeitraum daher besondere Bedeutung zu, um z.B. Überzahlungen des kinderbezogenen Familienzuschlags zu vermeiden.

Die Kindergelddaten werden den Service-Centern von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ab dem 1. April 2023 bereitgestellt. Voraussichtlich können frühestens ab diesem Zeitpunkt Zahlungen des kinderbezogenen Familienzuschlags neu aufgenommen oder verlängert werden.

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Für die Service-Center ist die Nutzung des Bezügestellenservice der Familienkasse der Bundesagentur einschließlich des automatisierten Abrufverfahrens für Kindergelddaten vorgeschrieben. Rechtsgrundlage ist die Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV) vom 24. April 2018 (BGBl. I S. 527) sowie Ziffer 40.2.1.2 der Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) i.V.m. § 68 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Service-Center verarbeiten zur Festsetzung und Auszahlung des kindbezogenen Anteils im Familienzuschlag aufgrund KiGAbV und den Regelungen der Abgabenordnung personenbezogene Daten. Dazu gehören Daten, die bei der zuständigen Familienkasse abgerufen werden oder die Sie zur Verfügung stellen.

Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) und e) Datenschutz-Grundverordnung sowie aus § 26 Bundesdatenschutzgesetz.

Nähere Informationen zu Ihren Rechten bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erhalten Sie auf der Seite "Datenschutz". Dort finden Sie auch die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten.

Datenschutz

Persönliche Veränderungen

Was muss ich meiner Versorgungsdienststelle anzeigen?

Nähere Informationen zu Ihren Anzeigepflichten entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt für Versorgungsberechtigte.

Hinweisblatt für Versorgungsberechtigte

Was habe ich bei einem Umzug ins Ausland zu beachten?

Wesentliche Informationen für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz im Ausland finden Sie im Merkblatt Auslandsversorgung.

Merkblatt AuslandsversorgungPDF | 33 KB

Ich beabsichtige, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Was habe ich zu beachten?

Näheres finden Sie im Bereich "Anrechnungen auf Versorgungsbezüge".
Ihre Anzeigepflichten entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt für Versorgungsberechtigte.

Anrechnungen auf Versorgungsbezüge
Merkblatt für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

Was muss ich tun, wenn ich jemanden bevollmächtigen möchte?

Eine Bevollmächtigung muss dem zuständigen Service-Center schriftlich mit dem Formular 03605 "Vertretungsvollmacht für Versorgungsempfänger" angezeigt werden.

Zuständiges Service-Center
Formular 03605

Meine Ehe ist geschieden worden. Welche Auswirkungen ergeben sich durch den Versorgungsausgleich?

Umfassende Informationen zum Verfahrensablauf und zu den Auswirkungen eines Versorgungsausausgleichs infolge einer Ehescheidung finden Sie auf der Seite "Ablauf des Verfahrens zum Versorgungsausgleich".

Ablauf des Verfahrens zum Versorgungsausgleich

Informationen zur Zahlung

Wem muss ich meine neue Bankverbindung mitteilen?

Die Änderung der Bankverbindung ist schriftlich dem für die Zahlung Ihrer Versorgungsbezüge zuständigen Service-Center anzuzeigen. Die für die Überweisung der Versorgungsbezüge zuständige Bundeskasse kann keine Änderung der Bankverbindung vornehmen.

Sie können die Änderung formlos oder mit dem Formular 3602 "Änderung der Bankverbindung" anzeigen. Bei einer Änderung der Bankverbindung sollte das alte Konto erst aufgelöst werden, wenn die erste Überweisung der Versorgungsbezüge auf dem neuen Konto eingegangen ist. Denken Sie bitte an eine frühzeitige Mitteilung.

Zuständiges Service-Center
Formular 03602

Wann werden meine Versorgungsbezüge überwiesen?

Die Versorgungsbezüge werden monatlich zum letzten bankoffenen Werktag im Voraus gezahlt. Wann die Gutschrift auf Ihrem Konto erfolgt, hängt von Ihrer Hausbank ab. Bei Zahlung nach dem Tag der Fälligkeit besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- und Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Die Überweisung von Bezügen auf ein Konto bei einer ausländischen Bank kann zeitlich verzögert sein.

Im Todesfall - Hinterbliebenenleistungen

Was ist im Fall des Todes einer oder eines Versorgungsberechtigten zu tun?

Beim Tod von Versorgungsberechtigten wenden Sie sich bitte umgehend an das für die Zahlung der Versorgungsbezüge zuständige Service-Center. War die oder der Verstorbene noch nicht im Ruhestand, informieren Sie bitte die zuständige Personalstelle.

Zuständiges Service-Center

Wie lang wird mein Versorgungsbezug nach meinem Tod weitergezahlt?

Die für den Sterbemonat gezahlten Versorgungsbezüge werden belassen.

Wie lange kann ich Waisengeld erhalten?

Bis zum 18. Lebensjahr wird Waisengeld von Amts wegen gezahlt. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Waisengeld nur auf Antrag gezahlt, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Im Fall einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung gelten besondere Vorschriften. Bitte beachten Sie hierzu das Merkblatt für Hinterbliebenenversorgung.

Merkblatt HinterbliebenenversorgungPDF | 104 KB

Ich bin im Ruhestand und werde wieder heiraten. Bekommt mein Ehepartner später eine Hinterbliebenenversorgung?

Auch wenn Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen wurde, kann ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bestehen.
Dies gilt nur, sofern Sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Verpartnerung nicht bereits erreicht hatten, und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat. Es wird jedoch auch in diesen Fällen geprüft, ob ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren ist. Näheres entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Hinterbliebene.

Merkblatt HinterbliebenenversorgungPDF | 104 KB

Ich beziehe Witwen- oder Witwergeld und möchte wieder heiraten. Was muss ich beachten?

Sofern Sie Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben und erneut eine Ehe schließen oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, erlischt der Versorgungsanspruch mit Ablauf des Monats, in dem die neue Ehe oder Lebenspartnerschaft geschlossen wurde. Es wird jedoch eine Witwen- oder Witwerabfindung gezahlt. Diese beträgt das 24-Fache des letzten Bezuges. Endet die neue Ehe, zum Beispiel durch Tod oder Scheidung, lebt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wieder auf. Leistungen aus der späteren Ehe sind jedoch auf das Witwen- oder Witwergeld anzurechnen.

Steuern und Sozialversicherung

Bisher wurden meine Versorgungsbezüge nach Steuerklasse III versteuert. Warum werden meine Versorgungsbezüge plötzlich nach Steuerklasse I versteuert?

Witwen und Witwern sowie hinterbliebenen Lebenspartnern stehen im Sterbe- und Folgejahr eine Versteuerung ihrer Bezüge unter Anwendung der Steuerklasse III zu. Im darauffolgenden Jahr erfolgt eine Versteuerung der Bezüge unter Anwendung der Steuerklasse I.

Wann erhalte ich meine Lohnsteuerbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt?

Nach Abschluss des Kalenderjahres und des elektronischen Datenaustauschs mit der Finanzverwaltung erhalten Sie eine Lohnsteuerbescheinigung. Diese muss jedoch nicht zwingend beim Finanzamt vorgelegt werden, da zusätzlich eine elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung erfolgt. Der Versand der Lohnsteuerbescheinigungen erfolgt zentral und kann durch den für Sie zuständigen Sachbearbeiter nicht beschleunigt werden.

Muss ich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten?

Wenn Sie Versorgungsbezüge oder Altersgeld erhalten und zudem Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie von den Ihnen zufließenden Leistungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Dies gilt auch, wenn von einer neben den Versorgungsbezügen oder dem Altersgeld zustehenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bereits Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Für Versorgungsbezüge gilt der volle allgemeine Beitragssatz.

Was muss ich bei einem Wechsel der Kranken- und Pflegeversicherung tun?

Änderungen teilen Sie bitte Ihrem zuständigen Service-Center mit dem Formular 3604 "Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung" mit.

Formular 3604

Die Bezügemitteilung

Was ist der Abzug für Pflegeleistungen?

Mit Wirkung vom 1. April 2004 wurden die Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs XI - Soziale Pflegeversicherung - dahingehend geändert, dass der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung, der bisher je zur Hälfte von den Rentnerinnen und Rentnern sowie von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde, nun in voller Höhe von den Rentnerinnen und Rentnern allein zu tragen ist.

Diese Änderung wurde wirkungs- und zeitgleich auf die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes übertragen. Die Reduzierung der Versorgungsbezüge dient dem Ausgleich der Belastungen, die dem Bund für die im Rahmen der Beihilfe zu tragenden Aufwendungen für Pflegeleistungen entstehen. Der in Ihren Abrechnungen ausgewiesene "Abzug Pflege" stellt demnach keinen Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung dar. Aus diesem Grund kann auch keine gesonderte Bescheinigung zur Vorlage an das Finanzamt erstellt werden.

Was ist der Einbaufaktor Sonderzahlung?

Ab dem 1. Juli 2009 wurde die bisher an die aktiven Beamtinnen und Beamten des Bundes gewährte jährliche Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld") in die Grundgehaltstabellen eingebaut. Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes erhielten jedoch seit 2004 eine gegenüber den aktiven Beschäftigten geringere Sonderzahlung. Die der Ermittlung des Ruhegehalts zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag sind daher mit dem Faktor 0,9901 zu vervielfältigen.

Sonstiges

Wo und wie reiche ich meinen Antrag auf Versorgungsauskunft ein?

Wenn Sie eine Auskunft über die zu erwartenden Versorgungsbezüge wünschen, können Sie diese bei Ihrer personalaktenführenden Stelle mit dem Formular 03607 "Antrag auf Erteilung einer Versorgungsauskunft" beantragen.

Formular 03607

Informationen zu Versorgungsauskünfte und Vorwegentscheidungen

Kann ich im Ruhestand eine Altersvorsorgezulage für meine Riester-Rente erhalten?

Der Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage besteht für Versorgungsberechtigte nur, sofern sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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