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Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

Erhalten Sie neben Ihren Versorgungsbezügen Renten, sind diese gemäß § 55 Beamtenversorgungsgesetz oder § 55a Soldatenversorgungsgesetz auf Ihre Versorgungsbezüge anzurechnen.

Anzurechnende Renten

Berücksichtigt werden alle Renten, wie Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten, insbesondere:

  • aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (wobei Rententeile, die auf Zeiten vor dem 14. Juni 2017 beruhen, unberücksichtigt bleiben)
  • aus einer Zusatzversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
  • andere Betriebsrenten, soweit sie auf einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst beruhen
  • aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • aus ausländischen Versicherungseinrichtungen
  • aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
  • aus einer befreienden Lebensversicherung

Maßgebend für die Ruhensregelung ist der Bruttorentenbetrag, also der Betrag vor Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags und ohne Hinzurechnung eines Zuschusses des Rentenversicherungsträgers zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Angerechnet wird darüber hinaus nur der Teil der Rente, der nicht auf Ihren freiwilligen Beitragsleistungen beruht, die Sie allein oder überwiegend getragen haben. Ruhende Rententeile (beispielsweise aufgrund einer Einkommensanrechnung) bleiben bei der Rentenanrechnung außer Betracht. Es wird nur Ihre verbleibende Bruttorente berücksichtigt.

Ausnahmen

Hinterbliebenenrenten, die Sie aus dem Recht Ihres verstorbenen Ehegatten erhalten, werden nicht auf Ihr Ruhegehalt angerechnet. Ebenso werden eigene Altersrenten, die eine Witwe oder ein Witwer einer verstorbenen Ruhegehaltsempfängerin bzw. eines verstorbenen Ruhegehaltsempfängers erhält, nicht auf die Witwen- bzw. Witwerversorgung angerechnet.

Die vorgenannten Ausnahmen gelten jedoch nicht für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen.

Informationen zur den Unterhaltsbeiträgen bei der Hinterbliebenenversorgung

Abgefundene Renten, Beitragserstattungen und Rentenverzicht

Die Anrechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Rentenanspruch dem Grunde nach vorhanden ist, die rentenrechtliche Wartezeit also erfüllt wurde.

Das bedeutet, auch wenn

  • Leistungen abgefunden wurden oder
  • eine Beitragserstattung erfolgt ist oder
  • Leistungen von Ihnen nicht oder verspätet beantragt werden oder
  • auf Leistungen verzichtet wird,

ist ein Rentenbetrag auf Ihre Versorgungsbezüge anzurechnen.

Rentenabschläge oder Rentenzuschläge bei Versorgungsausgleich oder Rentensplitting

Rentenerhöhungen oder Rentenminderungen, die auf einem vom Familiengericht anlässlich Ihrer Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen, sowie in diesem Zusammenhang übertragene Anrechte bleiben unberücksichtigt. Dies gilt auch für Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten.
Das heißt, dass bei der Anrechnung von dem Rentenbetrag ausgegangen wird, der ohne diese Maßnahmen zu zahlen gewesen wäre.

Antrag bei der Rentenversicherung

Um Nachteile zu vermeiden, sollten Sie die Renten bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern sechs Monate vor Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze beantragen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten danach. Ansonsten wird die Rente auf Ihre Versorgungsbezüge angerechnet, ohne dass Sie vom Rententräger eine Zahlung erhalten.

Sollten Sie Zweifel haben, ob Sie Anspruch auf eine Rentenleistung haben, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Rentenversicherungsträger.

Deutsche Rentenversicherung Bund

Berechnung

Neben Ihrer Rente wird Ihre laufende Versorgung nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt.

Dieser Höchstgrenze wird die Summe aus Ihrem Ruhegehalt und den anzurechnenden Renten gegenübergestellt. Ist die Summe höher als die Höchstgrenze, ruht Ihr Ruhegehalt in Höhe des übersteigenden Betrags.

Höchstgrenze

In den meisten Fällen entspricht die Höchstgrenze 71,75 % Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, also dem Höchstruhegehalt.

Insbesondere ein Versorgungsabschlag und eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit können Gründe für eine geringere Höchstgrenze sein.

Zusammentreffen von Mindestversorgung und Rente

Erhalten Sie statt Ihres erdienten Ruhegehalts eine Mindestversorgung und beziehen daneben noch eine Rente, kann es zur Kürzung der Mindestversorgung kommen.

Mindestversorgungsbezüge und Mindesthöchstgrenzen - Rundschreiben des Bundesministeriums des InnernPDF | 1 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Auswirkungen eines Rentenbezugs auf schon festgesetzte ruhegehaltfähige Vordienstzeiten

Beziehen Sie Alterssicherungsleistungen, die nicht unter die anzurechnenden Rentenleistungen fallen, und aufgrund einer Tätigkeit gewährt werden, die bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt wurde, kann es zur teilweisen oder vollständigen Aberkennung solcher Dienstzeiten kommen.

Anzeigepflichten

Den Bezug einer Rente müssen Sie schriftlich Ihrer Versorgungsstelle mitteilen, ebenso jede Änderung in der Höhe der Rente.

Hierzu steht Ihnen das Formular 03606 "Erklärung über Einkommen, Rente und Bezüge" zur Verfügung. Die Rentenbescheide müssen dabei einschließlich aller Anlagen vorgelegt werden.

Formular 03606 "Erklärung über Einkommen, Rente und Bezüge"
Zuständiges Service-Center

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