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Zoll online > Fragen und Antworten > Fragen zum Warenverkehr mit den ausländischen Streitkräften (Truppenzollrecht)
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Fragen zum Warenverkehr mit den ausländischen Streitkräften (Truppenzollrecht)


Was muss ich tun, wenn ich aus dem Dienst der Streitkräfte ausscheide, aber meinen Wohnsitz in der Bundesrepublik beibehalten möchte?
Mit diesem so genannten "Statuswechsel" verlieren Sie die bisherige Vergünstigung, Waren abgabenfrei einzuführen bzw. steuerfrei in der Bundesrepublik zu erwerben. Ihren vorhandenen Hausrat und insbesondere Ihre Kraftfahrzeuge müssen Sie nun zollamtlich abfertigen lassen. Wie diese Abfertigung durchgeführt wird, hängt davon ab, ob Sie Angehöriger der Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaates oder eines Drittlandes sind. Streitkräfteangehörige aus Drittländern (z.B. USA, Kanada) müssen dem Zollamt folgende Unterlagen vorlegen:
  • Ihre Entlassungspapiere einschließlich Ihrer ID-Card,
  • eine Anmeldebescheinigung des deutschen Einwohnermeldeamtes Ihres Wohnortes,
  • eine "Zollanmeldung für die Überführung von Übersiedlungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung".
Für Waren, die Sie schon sechs Monate vor dem Statuswechsel in Ihrem Besitz hatten, müssen Sie keine Abgaben zahlen. Für Ihre Fahrzeuge erhalten Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Kfz-Zulassungsstelle. Bitte beachten Sie: Obwohl Sie die Waren nun zollamtlich abgefertigt haben, bleiben die Waren weiterhin für ein Jahr unter zollamtlicher Überwachung. Dies bedeutet, dass Sie alle Waren, die Sie innerhalb dieses Zeitraumes veräußern möchten, zollamtlich abfertigen müssen. Für diese Waren sind die Einfuhrabgaben zu entrichten. Angehörigen von Streitkräften aus EU-Ländern (z.B. Belgien, Großbritannien, Niederlande) wird die oben geschilderte Vergünstigung der abgabenfreien Abfertigung als Übersiedlungsgut nicht gewährt. Alle während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik umsatzsteuerfrei erworbenen bzw. abgabenfrei aus einem Drittland eingeführten Waren, insbesondere Kraftfahrzeuge, müssen zollamtlich angemeldet werden. Hierbei müssen dem Zollamt folgende Unterlagen vorgelegt werden:
  • eine Veräußerungsgenehmigung der Streitkräfte (z.B. BFG Form 38),
  • bei einem Warenwert ab 1.000 Euro eine schriftliche Zollanmeldung für die Abfertigung zum freien Verkehr.
Das Zollamt erhebt dann die Einfuhrabgaben auf den Zeitwert der Waren. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft stammen (bei Kraftfahrzeugen beispielsweise durch Vorlage eines entwerteten Kfz-Briefs aus einem EG-Land), wird nur die Einfuhrumsatzsteuer erhoben.
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Welche Geschenke dürfen von Mitgliedern der Streitkräfte an andere Personen abgegeben werden?
Mitglieder der Streitkräfte dürfen an andere Personen übliche Geschenke persönlicher oder häuslicher Art in nicht zum Handel geeigneten Mengen abgabenfrei abgeben. Dies sind gelegentliche Zuwendungen, die nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind und auch keine Gegenleistung für eine erbrachte Leistung darstellen. Für folgende Waren existiert eine Höchstgrenze:
Zigaretten: 25 Stück oder
Zigarren: 10 Stück oder
Rauchtabak: 60 Gramm
Kaffee: 500 Gramm
Spirituosen: 1 Flasche mit höchstens 1,2 Liter Inhalt
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Was muss ich tun, wenn ich ein Kraftfahrzeug von einem Angehörigen der Streitkräfte erwerbe?
Die zu erledigenden Förmlichkeiten finden Sie im Bereich "Truppenzollrecht" auf der Seite Veräußerung durch Mitglieder der Streitkräfte und Begünstigte.
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