Sonstige Themen
- Steuerfrei Einkaufen/Tax-free (nur Personen, die keine EG-Bürger sind)
- Autokauf in Deutschland (nur ausländische Touristen)
- Nutzung ausländischer Kraftfahrzeuge (nur deutsche Bürger)
- Die wichtigsten Wertgrenzen im Überblick
Diese Ausfuhranmeldung kann direkt bei der Grenzzollstelle abgegeben werden, über die das Fahrzeug die EG verlässt.
Für Kraftfahrzeuge mit einem Wert von maximal 1.000 Euro ist eine mündliche Anmeldung ausreichend.
Bei Überschreitung der Wertgrenze muss den Zollbehörden eine schriftliche Anmeldung vorgelegt werden. Dazu ist der Vordruck 0733
"Einheitspapier" zu verwenden.
Sofern aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen die Ausfuhr des Kraftfahrzeugs zollamtlich bestätigt werden soll, ist unabhängig davon, ob die Anmeldung mündlich oder
schriftlich erfolgt, die Vorlage des Internationalen Zulassungsscheins für das zum Verkehr zugelassene Fahrzeug erforderlich. Weitere Unterlagen
können zur Überprüfung der Anmeldung oder als Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs des Fahrzeugs von der Zollstelle verlangt werden (z.B. Kaufvertrag/Rechnung des EG-ansässigen Verkäufers).
Außerdem muss das zum Verkehr zugelassene Fahrzeug über ein Ausfuhrkennzeichen verfügen. Anderenfalls kann die Ausfuhr zur Erlangung des Ausfuhrnachweises
für Umsatzsteuerzwecke nicht zollamtlich bestätigt werden. Das Ausfuhrkennzeichen und den Internationalen Zulassungsschein erhalten Sie bei den
Kraftfahrzeugzulassungsstellen.
Kraftfahrzeuge, die in einem EG-Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassen sind oder über ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzkennzeichen verfügen (Kraftfahrzeugkennzeichen, die für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten im Inland erteilt werden) dürfen deshalb zwar zur Ausfuhr abgefertigt, aber der Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke darf nicht zollamtlich bestätigt werden.
- Studenten und Personen mit dienstlichem Auftrag aus Drittländern Kraftfahrzeuge bis zur Beendigung ihres Aufenthaltes zoll- und steuerfrei privat benutzen,
- Arbeitnehmer mit ständigem Wohnsitz in Drittländern und Arbeitsstelle in der EG (sog. Berufspendler) zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung regelmäßig ein- und wieder ausführen.
- das Fahrzeug gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers benutzt wird.
Bedingung: Der Zulassungsinhaber muss sich während der Benutzung in der EG aufhalten. - eine Notsituation vorliegt.
Die Rückkehr aus einem Drittland war nur mit einem ausländischen Fahrzeug möglich, da das eigene Fahrzeug im Ausland ausgefallen ist.
Bedingung: Wiederausfuhr des drittländischen Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen. - die Wiedereinreise mit einem im Drittland zugelassenen Mietfahrzeug von Vermietungsunternehmen erfolgt ist.
Bedingung: Wiederausfuhr des Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen (mit Zustimmung der deutschen Zollbehörden innerhalb von acht Tagen). - die private Nutzung des betriebseigenen Fahrzeugs in den entsprechenden Verträgen (z.B. Anstellungsvertrag) vorgesehen ist.
Denken Sie bitte daran, an Ihrem im Drittland zugelassenen Kraftfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger vor der Einreise nach Deutschland ein Nationalitätszeichen anzubringen. Das Nationalitätszeichen ist zusätzlich zum nationalen Autokennzeichen zu führen.
Hier eine kleine, nicht abschließende Übersicht der wichtigsten Wert- bzw. Betragsgrenzen, die auf Ausnahmen (z.B. verbrauchsteuerpflichtige Waren) jedoch nicht eingeht!
3 Euro
Kleinbetragsregelung für Einfuhren im Reiseverkehr;
Beträge unter 3 Euro werden grundsätzlich nicht erhoben.
5 Euro
Kleinbetragsregelung für sonstige Einfuhren (außer im Reiseverkehr);
Beträge unter 5 Euro werden grundsätzlich nicht erhoben.
10 Euro
Kleinbetrag Einfuhrumsatzsteuer;
wenn keine Zölle oder Verbrauchsteuern zu zahlen sind, sondern nur die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
und der Einführer die EUSt als Vorsteuer bei seinem Finanzamt
absetzen kann, werden EUSt-Beträge bis 10 Euro nicht erhoben.
22 Euro
Keine Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) werden erhoben, wenn der Gesamtwert je Sendung 22 Euro
nicht übersteigt.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 hat sich die Höchstgrenze für die zollfreie Einfuhr von Kleinsendungen auf 150 Euro je Sendung erhöht, für die Einfuhrumsatzsteuer bleibt es bei der bisherigen Wertgrenze von 22 Euro.
Von dieser Befreiung sind allerdings ausgeschlossen:
- alkoholische Erzeugnisse,
- Parfüm und Eau de Toilette,
- Tabak und Tabakwaren.
Kaffee ist von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen, d.h. für Kaffee wird auch innerhalb der 22 Euro-Grenze die Kaffeesteuer erhoben.
50 Euro
Muster und Proben
Eine begrenzte Anzahl an Mustern und Proben in einer Sendung
können bis zu einem Warenwert von 50 Euro abgabenfrei eingeführt werden. Weitere
Bedingungen sind zu beachten.
45 Euro
Freimenge für Sendungen von Privat an
Privat
Waren, die von einer Privatperson außerhalb des Zollgebietes
der Europäischen Gemeinschaft an eine andere Person im Zollgebiet der
Gemeinschaft gesandt werden, sind bis zu einem Gesamtwert von 45 Euro
einfuhrabgabenfrei, wenn es sich um eine gelegentliche, nichtkommerzielle
Sendung (=unentgeltlich) handelt und darüber hinaus bei Tabakwaren, Alkohol und
alkoholischen Getränken sowie bei Parfüm und Eau de Toilette sowie bei Kaffee
bestimmte
Mengengrenzen nicht überschritten werden.
175 Euro
Reisefreimenge für Einfuhren von Personen unter 15 Jahren im Reiseverkehr aus
Nicht-EG-Ländern
300 Euro
Reisefreimenge für Einfuhren von Personen ab 15 Jahren im Reiseverkehr aus
Nicht-EG-Ländern, die nicht im See- oder Luftverkehr einreisen
430 Euro
Reisefreimenge für Einfuhren von Personen ab 15 Jahren im Reiseverkehr aus
Nicht-EG-Ländern, die im See- oder Luftverkehr einreisen
250 Euro/50 Euro
Gemeinschaftsansässige und Gemeinschaftsfremde dürfen ohne
Einfuhrgenehmigung Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder
Verarbeitungsbetriebe
- von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 Euro je Einfuhrsendung
- von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 50 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut,
einführen.
700 Euro
Pauschalverzollung:
Für einfuhrabgabenpflichtige Waren, die
Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder
Verbrauch für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck
einführen
oder
in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art von
natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft
noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen
übersandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im
Haushalt des Empfängers bestimmt sind
und
deren Wert je Reisender oder je Sendung 700 Euro nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben nach pauschalierten
Einfuhrabgabensätzen erhoben.
| Warenbezeichnung | Präferenzberechtigte Waren | Nichtpräferenzberechtigte Waren |
|---|---|---|
| Schaumwein | 2,20 EUR je Liter | 2,30 EUR je Liter |
| Likörwein, Wermutwein und anderer aromatisierter Wein | 2,10 EUR je Liter | 2,10 EUR je Liter |
| zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen sowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Unterpositionen 2208 2012 bis 2208 9078 des Zolltarifs | 6,60 EUR je Liter | 6,80 EUR je Liter |
| Unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr (in Mengen bis zu 5 Litern) | 14,40 EUR je Liter | 14,50 EUR je Liter |
| Unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol (in Mengen bis zu 5 Litern) | 9,80 EUR je Liter | 9,90 EUR je Liter |
| Zigaretten | 0,18 EUR je Stück | 0,19 EUR je Stück |
| Zigarren und Zigarillos (in Mengen bis zu 250 Stück) | 27 Prozent * | 42 Prozent * |
| Feinschnitt (in Mengen bis zu 1 kg) | 70,30 EUR je kg | 82,80 EUR je kg |
| Pfeifentabak (in Mengen bis zu 1 kg) | 35,40 EUR je kg | 49,30 EUR je kg |
| Vergaserkraftstoff | 0,90 EUR je Liter | 0,90 EUR je Liter |
| Dieselkraftstoff | 0,70 EUR je Liter | 0,70 EUR je Liter |
| Andere Waren (ausgenommen Bier) | 15 Prozent | 17,5 Prozent |
*) des inländischen Kleinverkaufspreises für Zigarren oder Zigarillos derselben Marke oder gleichartiger Beschaffenheit
Die pauschalierten Abgabensätze vorstehender Tabelle
gelten nicht, wenn die Waren in größeren als den dort
bezeichneten Mengen eingeführt werden.
Wird Bier in einem die Reisefreigrenze überschreitenden Wert eingeführt, ist eine
Pauschalierung nicht möglich. Die Einfuhrabgaben sind nach den Abgabensätzen des
Zolltarifs und des Biersteuergesetzes zu ermitteln.
Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht.
1.000 Euro
Anmeldepflichten:
Einfuhr- und Ausfuhrsendungen, die die Wertgrenze von 1.000 Euro überschreiten, müssen
schriftlich angemeldet werden. Darüber hinaus müssen im Postverkehr
Ausfuhrsendungen bereits ab einem Warenwert von 1.000 Euro von der
Ausfuhrzollstelle abgestempelt werden.
3.000 Euro
Das Exemplar 3 der Ausfuhranmeldung (Einheitspapier) muss vor der
Ausfuhr von der Ausfuhrzollstelle im Inland abgestempelt werden.
6.000 Euro
Die meisten Präferenzabkommen, die die Gemeinschaft mit anderen
Staaten geschlossen hat, sehen diese Wertgrenze im Zusammenhang mit dem
erforderlichen Präferenznachweis vor. Für Sendungen mit geringerem Wert genügt
als Präferenznachweis eine Ursprungserklärung nach einem vorgeschriebenen Text
direkt auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier. Bei höherem Wert ist
die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erforderlich, damit im Einfuhrland die
Präferenz gewährt wird.


