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Sonstige Themen


Ich bin Nicht-EG-Bürger und möchte mir während meines Aufenthaltes in Deutschland eine Ware kaufen. Wie erhalte ich die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer zurück?
Die Bestimmungen zur Rückerstattung der Umsatzsteuer ("tax free shopping") finden Sie in der Rubrik "Steuerfrei Einkaufen".
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Ich habe in Deutschland ein Kraftfahrzeug gekauft. Was muss ich bei der Ausfuhr beachten?
Grundsätzlich gilt: Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen muss immer eine Zollanmeldung (hier Ausfuhranmeldung) abgegeben werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Fahrzeug nur zum eigenen, privaten Gebrauch des Käufers bestimmt ist.
Diese Ausfuhranmeldung kann direkt bei der Grenzzollstelle abgegeben werden, über die das Fahrzeug die EG verlässt.
Für Kraftfahrzeuge mit einem Wert von maximal 1.000 Euro ist eine mündliche Anmeldung ausreichend.

Bei Überschreitung der Wertgrenze muss den Zollbehörden eine schriftliche Anmeldung vorgelegt werden. Dazu ist der Vordruck 0733 "Einheitspapier" zu verwenden.
Sofern aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen die Ausfuhr des Kraftfahrzeugs zollamtlich bestätigt werden soll, ist unabhängig davon, ob die Anmeldung mündlich oder schriftlich erfolgt, die Vorlage des Internationalen Zulassungsscheins für das zum Verkehr zugelassene Fahrzeug erforderlich. Weitere Unterlagen können zur Überprüfung der Anmeldung oder als Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs des Fahrzeugs von der Zollstelle verlangt werden (z.B. Kaufvertrag/Rechnung des EG-ansässigen Verkäufers).
Außerdem muss das zum Verkehr zugelassene Fahrzeug über ein Ausfuhrkennzeichen verfügen. Anderenfalls kann die Ausfuhr zur Erlangung des Ausfuhrnachweises für Umsatzsteuerzwecke nicht zollamtlich bestätigt werden. Das Ausfuhrkennzeichen und den Internationalen Zulassungsschein erhalten Sie bei den Kraftfahrzeugzulassungsstellen.

Kraftfahrzeuge, die in einem EG-Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassen sind oder über ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzkennzeichen verfügen (Kraftfahrzeugkennzeichen, die für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten im Inland erteilt werden) dürfen deshalb zwar zur Ausfuhr abgefertigt, aber der Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke darf nicht zollamtlich bestätigt werden.

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Darf ich als Privatperson in Deutschland ein in einem anderen Land, das nicht zur EG gehört, zugelassenes Kraftfahrzeug fahren?
Ein im Drittland zugelassenes Kraftfahrzeug darf grundsätzlich nur von einer Person mit Wohnsitz außerhalb der EG selbst abgabenfrei nach Deutschland eingeführt und verwendet werden. Dies ist in den Zollvorschriften wie auch dem Kraftfahrzeugsteuerrecht geregelt. Die Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist auf sechs Monate begrenzt. Abweichend von dieser Sechs-Monatsfrist können
  • Studenten und Personen mit dienstlichem Auftrag aus Drittländern Kraftfahrzeuge bis zur Beendigung ihres Aufenthaltes zoll- und steuerfrei privat benutzen,
  • Arbeitnehmer mit ständigem Wohnsitz in Drittländern und Arbeitsstelle in der EG (sog. Berufspendler) zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung regelmäßig ein- und wieder ausführen.
EG-Bürger dürfen im Ausnahmefall ein im Drittland verkehrsrechtlich zugelassenes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der EG einführen und hier vorübergehend verwenden, wenn
  • das Fahrzeug gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers benutzt wird.
    Bedingung: Der Zulassungsinhaber muss sich während der Benutzung in der EG aufhalten.
  • eine Notsituation vorliegt.
    Die Rückkehr aus einem Drittland war nur mit einem ausländischen Fahrzeug möglich, da das eigene Fahrzeug im Ausland ausgefallen ist.
    Bedingung: Wiederausfuhr des drittländischen Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen.
  • die Wiedereinreise mit einem im Drittland zugelassenen Mietfahrzeug von Vermietungsunternehmen erfolgt ist.
    Bedingung: Wiederausfuhr des Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen (mit Zustimmung der deutschen Zollbehörden innerhalb von acht Tagen).
  • die private Nutzung des betriebseigenen Fahrzeugs in den entsprechenden Verträgen (z.B. Anstellungsvertrag) vorgesehen ist.

Denken Sie bitte daran, an Ihrem im Drittland zugelassenen Kraftfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger vor der Einreise nach Deutschland ein Nationalitätszeichen anzubringen. Das Nationalitätszeichen ist zusätzlich zum nationalen Autokennzeichen zu führen.

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Welche Wertgrenzen gibt es im Bereich des Zollrechts
Unterschiedliche Wertgrenzen für Freimengen bzw. Kleinbeträge haben unterschiedliche rechtliche Hintergründe und von jeder Regel gibt es möglicherweise Ausnahmen.
Hier eine kleine, nicht abschließende Übersicht der wichtigsten Wert- bzw. Betragsgrenzen, die auf Ausnahmen (z.B. verbrauchsteuer­pflichtige Waren) jedoch nicht eingeht!

3 Euro
Kleinbetragsregelung für Einfuhren im Reiseverkehr;
Beträge unter 3 Euro werden grundsätzlich nicht erhoben.

5 Euro
Kleinbetragsregelung für sonstige Einfuhren (außer im Reiseverkehr);
Beträge unter 5 Euro werden grundsätzlich nicht erhoben.

10 Euro
Kleinbetrag Einfuhrumsatzsteuer;
wenn keine Zölle oder Verbrauchsteuern zu zahlen sind, sondern nur die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und der Einführer die EUSt als Vorsteuer bei seinem Finanzamt absetzen kann, werden EUSt-Beträge bis 10 Euro nicht erhoben.

22 Euro
Keine Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) werden erhoben, wenn der Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt.

Mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 hat sich die Höchstgrenze für die zollfreie Einfuhr von Kleinsendungen auf 150 Euro je Sendung erhöht, für die Einfuhrumsatzsteuer bleibt es bei der bisherigen Wertgrenze von 22 Euro.

Von dieser Befreiung sind allerdings ausgeschlossen:

  1. alkoholische Erzeugnisse,
  2. Parfüm und Eau de Toilette,
  3. Tabak und Tabakwaren.

Kaffee ist von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen, d.h. für Kaffee wird auch innerhalb der 22 Euro-Grenze die Kaffeesteuer erhoben.

50 Euro
Muster und Proben
Eine begrenzte Anzahl an Mustern und Proben in einer Sendung können bis zu einem Warenwert von 50 Euro abgabenfrei eingeführt werden. Weitere Bedingungen sind zu beachten.

45 Euro
Freimenge für Sendungen von Privat an Privat
Waren, die von einer Privatperson außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft an eine andere Person im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden, sind bis zu einem Gesamtwert von 45 Euro einfuhrabgabenfrei, wenn es sich um eine gelegentliche, nichtkommerzielle Sendung (=unentgeltlich) handelt und darüber hinaus bei Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie bei Parfüm und Eau de Toilette sowie bei Kaffee bestimmte Mengengrenzen nicht überschritten werden.

175 Euro
Reisefreimenge für Einfuhren von Personen unter 15 Jahren im Reiseverkehr aus Nicht-EG-Ländern

300 Euro
Reisefreimenge für Einfuhren von Personen ab 15 Jahren im Reiseverkehr aus Nicht-EG-Ländern, die nicht im See- oder Luftverkehr einreisen

430 Euro
Reisefreimenge für Einfuhren von Personen ab 15 Jahren im Reiseverkehr aus Nicht-EG-Ländern, die im See- oder Luftverkehr einreisen

250 Euro/50 Euro
Gemeinschaftsansässige und Gemeinschaftsfremde dürfen ohne Einfuhrgenehmigung Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe

  1. von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 Euro je Einfuhrsendung
  2. von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 50 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut,

einführen.

700 Euro
Pauschalverzollung:
Für einfuhrabgabenpflichtige Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen
oder
in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen übersandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind
und
deren Wert je Reisender oder je Sendung 700 Euro nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben nach pauschalierten Einfuhrabgabensätzen erhoben.

Warenbezeichnung Präferenzberechtigte Waren Nichtpräferenzberechtigte Waren

*) des inländischen Kleinverkaufspreises für Zigarren oder Zigarillos derselben Marke oder gleichartiger Beschaffenheit

Die pauschalierten Abgabensätze vorstehender Tabelle gelten nicht, wenn die Waren in größeren als den dort bezeichneten Mengen eingeführt werden.
Wird Bier in einem die Reisefreigrenze überschreitenden Wert eingeführt, ist eine Pauschalierung nicht möglich. Die Einfuhrabgaben sind nach den Abgabensätzen des Zolltarifs und des Biersteuergesetzes zu ermitteln.

Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht.

1.000 Euro
Anmeldepflichten:
Einfuhr- und Ausfuhrsendungen, die die Wertgrenze von 1.000 Euro überschreiten, müssen schriftlich angemeldet werden. Darüber hinaus müssen im Postverkehr Ausfuhrsendungen bereits ab einem Warenwert von 1.000 Euro von der Ausfuhrzollstelle abgestempelt werden.

3.000 Euro
Das Exemplar 3 der Ausfuhranmeldung (Einheitspapier) muss vor der Ausfuhr von der Ausfuhrzollstelle im Inland abgestempelt werden.

6.000 Euro
Die meisten Präferenzabkommen, die die Gemeinschaft mit anderen Staaten geschlossen hat, sehen diese Wertgrenze im Zusammenhang mit dem erforderlichen Präferenznachweis vor. Für Sendungen mit geringerem Wert genügt als Präferenznachweis eine Ursprungserklärung nach einem vorgeschriebenen Text direkt auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier. Bei höherem Wert ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erforderlich, damit im Einfuhrland die Präferenz gewährt wird.

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