Einreise mit Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen
- Gefälschte Waren
- Artengeschützte Muscheln, Schneckengehäuse und Korallen
- Mitbringen von Orchideen
- Waffen und verbotene Gegenstände
- Lebensmittel
- Jagdtrophäen
- Die Waren haben keinen kommerziellen Charakter,
- die Waren werden im persönlichen Gepäck des Reisenden mitgeführt und
- der Warenwert der Gesamtsendung (alle Waren) beträgt bei:
- See- und Flugreisenden nicht mehr als 430 Euro (Einkaufspreis im Urlaubsland)
- Personen, die auf einem anderen Verkehrsträger einreisen (z.B. Pkw oder Bahn) nicht mehr als 300 Euro (Einkaufspreis im Urlaubsland)
- Personen unter 15 Jahren unabhängig vom gewählten Verkehrsträger nicht mehr als 175 Euro.
Exemplare, aber auch Teile und daraus hergestellte Erzeugnisse dieser Arten dürfen in der Regel nur mit einer Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrstaates und einer Einfuhrgenehmigung (CITES-Dokumente) ein- und ausgeführt werden.
Zuständig für die Ausstellung von
Genehmigungen ist in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für
Naturschutz.
Werden artengeschützte Tiere oder daraus hergestellte Erzeugnisse ohne die
vorgeschriebenen artenschutzrechtlichen Genehmigungen in die Bundesrepublik
Deutschland ein- oder ausgeführt, werden sie vom Zoll beschlagnahmt.
Ausnahmen von der Dokumentenpflicht gelten nur für bestimmte tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse daraus, wenn sie ohne kommerzielle Absicht für den eigenen Gebrauch in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden. Sie müssen im Besitz einer Privatperson, Teil deren Hab und Gutes sein und sich in deren Reisegepäck befinden. Diese Ausnahmeregelung gilt weder für lebende Exemplare noch für Exemplare, Teile und Erzeugnisse daraus, die als Geschenk für andere Personen eingeführt werden.
Mit der Anwendung "Artenschutz im Urlaub" bieten Ihnen die Bundeszollverwaltung und das Bundesamt für Naturschutz eine Informationsmöglichkeit über geschützte Arten sowie über Erzeugnisse, die aus geschützten Tieren und Pflanzen hergestellt werden.
Bei der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Schnittblumen mit
Ursprung in Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum (Algerien, Israel,
Jordanien, Marokko, Tunesien und Türkei) zu privaten Zwecken bestehen
Einfuhrerleichterungen. In geringen Stückzahlen ist z.B. die Einfuhr von
Schnittblumen und Zimmerpflanzen (nur wenn Ursprung europäisch ist) ohne Vorlage
eines Pflanzengesundheitszeugnisses und ohne Einfuhruntersuchung zulässig.
Eingeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Schnittblumen, die nicht unter die
Einfuhrerleichterungen fallen und nicht den Anforderungen des Pflanzenschutzes
entsprechen, sind nicht einfuhrfähig und müssen daher sofort vernichtet werden.
Die Einfuhrerleichterungen nach dem Pflanzenschutzrecht scheiden jedoch aus, wenn die Einfuhr nach dem "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (siehe auch Artenschutz im Urlaub) beschränkt oder verboten ist. Viele Orchideenarten dürfen nur eingeführt werden, wenn eine Einfuhrgenehmigung und ggf. eine Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrstaates vorgelegt werden. Zuständig für die Ausstellung von Genehmigungen ist in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Naturschutz.
Werden geschützte Orchideen oder daraus hergestellte Erzeugnisse ohne die vorgeschriebenen artenschutzrechtlichen Genehmigungen in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, werden sie vom Zoll beschlagnahmt.
Keine
Dokumentenpflicht besteht bei der Einfuhr von Schnittblumen künstlich vermehrter
Orchideen (Zuchtorchideen) für den persönlichen Gebrauch.
Es ist unbedingt darauf
zu achten, dass alle Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, bei
ihrer Einfuhr in die EG (und grundsätzlich auch bei der Ausfuhr) bei der
Grenzzollstelle anzumelden sind. Die Abgabe einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung
ist in diesen Fällen auch dann erforderlich, wenn der Wert innerhalb der
Reisefreigrenze liegt. Sie müssen bei Flughäfen bzw. Häfen immer den "Roten
Ausgang" benutzen und die Waren unaufgefordert anmelden.
Jedoch ist die Mitnahme von Waffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z.B. Stockdegen), verboten.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, bei ihrer Einfuhr in die EG (und grundsätzlich auch bei der Ausfuhr) bei der Grenzzollstelle anzumelden sind. Die Abgabe einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung ist in diesen Fällen auch dann erforderlich, wenn der Wert innerhalb der Reisefreigrenze liegt. Sie müssen bei Flughäfen bzw. Häfen immer den "Roten Ausgang" benutzen und die Waren unaufgefordert anmelden.
Gotcha-Waffen und Paintball-Marker werden bei Spielen verwendet, bei denen bewaffnete Konflikte simuliert werden. Als Geschosse dienen Farbmarkierungskugeln, die mittels CO2-Antrieb bzw. Pressluft verschossen werden. Auch diese Waffen gelten grundsätzlich nicht als Spielzeuge, sondern unterliegen dem Waffengesetz.
In Deutschland dürfen Luftdruckwaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule entwickeln, nur dann eingeführt werden, wenn sie eine besondere Kennzeichnung tragen (Buchstabe F in einem Fünfeck auf der Waffe). Der Käufer braucht dann keine besondere Erlaubnis für die Einfuhr, muss aber mindestens 18 Jahre alt sein.
Fehlt das vorgeschriebene "F im Fünfeck" werden sie wie scharfe Waffen behandelt, das heißt zum Führen ist ein Waffenschein, für den Erwerb und Besitz eine Waffenbesitzkarte und für die Einfuhr eine Erlaubnis zum Verbringen bzw. zur Mitnahme erforderlich. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist das örtlich für Ihren Wohnsitz zuständige Ordnungs- bzw. Landratsamt. Für einen Antragsteller ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Behörde am Zielort der Reise zuständig. Wenn der Zielort nicht feststeht, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt.
Kann die erforderliche Erlaubnis zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht vorgelegt werden, so gilt die Waffe als illegal verbracht. Gegen den Einführer wird dann im Regelfall ein Strafverfahren eingeleitet; die Waffe wird beschlagnahmt. Die Erlaubnis muss daher unbedingt rechtzeitig vor der beabsichtigten Einfuhr beantragt werden.
Die Einfuhr von Farbmunition und Gaskartuschen unterliegt keinen Beschränkungen nach
dem Waffengesetz.
Es ist unbedingt zu
beachten, dass alle Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, bei
ihrer Einfuhr in die EG (und grundsätzlich auch bei der Ausfuhr) bei der
Grenzzollstelle anzumelden sind. Die Abgabe einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung
ist in diesen Fällen auch dann erforderlich, wenn der Wert innerhalb der
Reisefreigrenze
liegt. Sie müssen bei Flughäfen bzw. Häfen immer den "Roten Ausgang" benutzen
und die Waren unaufgefordert anmelden.
Für bestimmte Waffen und Verwendungszwecke sieht das Waffenrecht Erleichterungen vor. So ist beispielsweise die Einreise mit Waffen und Munition ohne Erlaubnisschein möglich, die von Inhabern einer deutschen Erwerbs- und Besitzerlaubnis (z.B. Waffenbesitzkarte) im Reiseverkehr ein- bzw. wieder eingeführt werden.
Grundsätzlich müssen bei
der Ausreise für die aus Deutschland mitgenommenen Waren keine besonderen
zollrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Diese sind auch bei der Rückreise
innerhalb von drei Jahren einfuhrabgabenfrei, wenn sie im unveränderten Zustand
wieder eingeführt werden. Als Nachweis dafür ist das Auskunftsblatt INF3 für
Rückwaren (Vordruck 0329) zu verwenden, das vor der Ausfuhr der Ware bei jeder
Zollstelle ausgestellt wird. Bei regelmäßigen Wiedereinfuhren werden sie von der
Zollstelle als Dauernachweis ausgestellt.
Die Vorlage der deutschen Waffenbesitzkarte reicht als Rückwarennachweis nicht
aus.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, bei ihrer Einfuhr in die EG (und grundsätzlich auch bei der Ausfuhr) bei der Grenzzollstelle anzumelden sind. Die Abgabe einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung ist in diesen Fällen auch dann erforderlich, wenn der Wert innerhalb der Reisefreigrenze liegt. Sie müssen bei Flughäfen bzw. Häfen immer den "Roten Ausgang" benutzen und die Waren unaufgefordert anmelden.
Im Reise- oder Postverkehr sowie mittels Bestellung im Fernabsatz dürfen Privatpersonen für ihren persönlichen Verbrauch folgende Erzeugnisse ohne die Vorlage veterinärrechtlicher Dokumente einführen:
- Fisch und Fischereierzeugnisse bis zu einer Höchstmenge von 20 Kilogramm oder dem Gewicht eines Fisches (maßgeblich ist hierbei der höhere der beiden Werte). Für Fisch und Fischereierzeugnisse aus den Faröern und Island gelten derzeit keine Höchstmengen.
- Lebende Muscheln aus Drittländern grundsätzlich bis zu einer Höchstmenge von 2 Kilogramm. Für einzelne Drittländer - derzeit Kroatien, Faröer, Grönland und Island - beträgt die Höchstgrenze 10 Kilogramm.
Diese Regelungen gelten nicht für die Einfuhr von Erzeugnissen zum persönlichen Verbrauch aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz.
Neben den veterinärrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen für Einfuhren im Reiseverkehr und die artenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Werden Fleisch, Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie zum Beispiel Käse oder Wurstwaren einschließlich Konserven privat eingeführt, so müssen diese Waren dieselben veterinärrechtlichen Anforderungen erfüllen wie gewerbsmäßige Einfuhrsendungen. Das heißt, Reisende, die solche Waren mit sich führen, dürfen nur noch über bestimmte Eingangsstellen, an denen ein Veterinär anwesend ist, einreisen. Zudem müssen die Erzeugnisse von amtlichen Gesundheitsbescheinigungen des Herkunftslandes begleitet sein und ihre Ankunft ist mit einem sogenannten gemeinsamen Veterinärdokument Einfuhr (GVDE) beim Veterinärpersonal der zuständigen Grenzkontrollstelle vorher anzuzeigen.
Ausgenommen von den Vorschriften sind Erzeugnisse, die aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz stammen.
Ausgenommen sind darüber hinaus Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung in ungeöffneten Verkaufsverpackungen bis zu einer Menge von 2 Kilogramm.
Nahrungsmittel, die Milch oder Sahne in geringen Mengen enthalten (z.B. Sahnebonbons, Schokolade oder Kekse), sind von diesen Regelungen ebenfalls nicht betroffen.
Aufgrund ihrer besonderen geografischen Lage und ihres guten Tiergesundheitsstatus gelten für Kroatien, die Faröern, Grönland und Island Sonderregelungen.
Fleisch, Milch sowie Erzeugnisse daraus dürfen aus diesen Ländern bis zu einer Menge von höchstens 10 Kilogramm je Person eingeführt werden.
Entsprechen die Waren nicht den Einfuhrvoraussetzungen, so werden die Sendungen vom Zoll zurückgewiesen. Sie müssen dann ggf. an Ort und Stelle entsorgt werden.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, bei ihrer Einfuhr in die EG (und grundsätzlich auch bei der Ausfuhr) bei der Grenzzollstelle anzumelden sind. Die Abgabe einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung ist in diesen Fällen auch dann erforderlich, wenn der Wert innerhalb der Reisefreigrenze liegt. Sie müssen bei Flughäfen bzw. Häfen immer den "Roten Ausgang" benutzen und die Waren unaufgefordert anmelden.
Unter das Tierseuchenrecht fallen u.a. folgende Waren:
- nicht abschließend präparierte Jagdtrophäen von Klauentieren, Einhufern und Vögeln (z.B. rohe, gesalzene Felle),
- unbearbeitete Haare, Wolle, Federn und
- Borsten.
Für abschließend
behandelte Jagdtrophäen (z.B. gegerbte Felle) sowie Jagdtrophäen, die nicht von
Klauentieren, Einhufern und Vögeln stammen, ist dagegen weder eine physische
Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle noch eine Gesundheitsbescheinigung
erforderlich.
Unter Klauentieren sind Wiederkäuer, Kameliden und Schweine zu verstehen.
Unter Einhufern sind Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide zu
verstehen.
Viele Jagdtrophäen unterliegen außerdem artenschutzrechtlichen Beschränkungen und dürfen in der Regel nur unter Vorlage einer Einfuhrgenehmigung und ggf. einer Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrstaates eingeführt werden. Eine Liste der sog. jagdrelevanten Arten mit den dafür geltenden Maßnahmen finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz. Vor einer beabsichtigten Jagd ist außerdem eine telefonische Nachfrage beim Bundesamt für Naturschutz zu empfehlen, das auch für die Ausstellung von Genehmigungen zuständig ist.
Werden artengeschützte Tiere oder daraus hergestellte Erzeugnisse ohne die vorgeschriebenen artenschutzrechtlichen Genehmigungen in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, werden sie vom Zoll beschlagnahmt. Ausnahmen von der Dokumentenpflicht gelten für bestimmte Exemplare, wenn sie ohne kommerzielle Absicht für den eigenen Gebrauch in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden. Sie müssen im Besitz einer Privatperson, Teil deren Hab und Gutes sein und sich möglichst im Reisegepäck befinden. Sofern bei Jagdtrophäen eine Ausnahme von der Dokumentenpflicht besteht, gilt diese auch für Jagdtrophäen, die zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.
Mit der Anwendung "Artenschutz im Urlaub" bieten Ihnen die Bundeszollverwaltung und das Bundesamt für Naturschutz eine Informationsmöglichkeit über geschützte Arten sowie über Erzeugnisse, die aus geschützten Tieren und Pflanzen hergestellt werden.
Neben den veterinär- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen müssen allerdings auch die zollrechtlichen Regelungen für Einfuhren im Reiseverkehr beachtet werden.


