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Zoll online > Fragen und Antworten > Fragen zum Reiseverkehr und privaten Warenverkehr > Einreise aus Ländern, die nicht zur EG gehören
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Einreise aus Ländern, die nicht zur EG gehören

Weiterführende Informationen auch im FAQ-Bereich "Einreise mit Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen"


Was kann ich abgabenfrei aus einem Land, das nicht zur EG gehört, mitbringen?
Sie können Waren aus Ländern außerhalb der EG innerhalb der aktuellen Reisefreigrenzen abgabenfrei mitbringen.
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Beispiele für Zollsätze bei der Einfuhr

Stand: April 2007 (Änderungen der Brüsseler Tarifdatenbank "TARIC" vorbehalten)
Grundsätzlich wird bei der Wareneinfuhr in Deutschland zusätzlich zum Zoll die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) erhoben: 19 % bzw. 7 % der Summe aus Rechnungspreis (frei-Haus, also einschließlich eventueller Transportkosten) und Zollbetrag.

Warenart Zollsatz
in % des
Zollwertes
Bekleidung aus  
- Textilien 12 %
- Leder 4 %
   
Schuhe mit Oberteil aus  
- Leder 8 %
- anderem Material 17 %
   
Gold- und Silberschmuck 2,5 %
   
Phantasieschmuck 4 %
   
Fotoapparate 4,2 %
   
Objektive 6,7 %
   
Video-/Digitalkameras,
je nach technischer Ausstattung
0-12,5 %
   
Computer, Notebooks, Handhelds frei
   
USB-Sticks,
je nach technischer Ausstattung
0-14 %
   
Monitore,
je nach technischer Ausstattung
0-14 %
   
GPS-Geräte 3,7 %
   
Fahrräder 14 %
   
Sportgeräte 2,7 %-4,7 %
- z.B. Golfschläger 2,7 %
- z.B. Tennisschläger 4,7 %
   
Ziergegenstände aus  
- Holz frei
- Kunststoff 6,5 %
- unedlem Metall (z.B. Kupfer) frei
   
Bücher, Gemälde frei (EUSt: 7 %)
   
Bilddrucke, Poster, Fotos frei
   
Musikkassetten, CDs, Videos, DVDs 3,5 %
   
Kraftfahrzeuge  
- Pkw 10 %
- Quad (vierrädrige Motorräder) 10 %
- Motorräder, Hubraum bis 250 ccm 8 %
- Motorräder, Hubraum mehr als 250 ccm 6 %
   
Möbel 0-5,6 %
   
Kosmetikprodukte 0-6,5 %
   
CD-Player 9,5 %
   
DVD-Player 13,9 %
   
MP3-Player,
je nach technischer Ausstattung
0-14 %

Alle Angaben sind unverbindlich!

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Ich möchte Elektronikartikel aus einem Land, das nicht zur EG gehört, mitbringen. Wie viel Zoll muss ich dafür zahlen?
Die Höhe der zu entrichtenden Abgaben ist vom Warenwert abhängig.

Warenwert bis 175 Euro
Einfuhrabgabenfrei bis zu einem Wert von 175 Euro sind solche Waren, die von Reisenden unter 15 Jahren gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für Ihren Haushalt oder als Geschenk in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus einem nicht zur EG gehörenden Land eingeführt werden.

Warenwert bis 300 Euro
Einfuhrabgabenfrei bis zu einem Wert von 300 Euro sind solche Waren, die von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, die nicht als Flug- oder Seereisende einreisen (z.B. per Auto oder Bahn), für Ihren Haushalt oder als Geschenk in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus einem nicht zur EG gehörenden Land eingeführt werden (Reisemitbringsel).

Warenwert bis 430 Euro
Einfuhrabgabenfrei bis zu einem Wert von 430 Euro sind solche Waren, die von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, die als Flug- oder Seereisende einreisen, für Ihren Haushalt oder als Geschenk in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus einem nicht zur EG gehörenden Land eingeführt werden (Reisemitbringsel).

Warenwert bis 700 Euro
Bei Überschreitung der oben genannten Wertgrenzen werden Einfuhrabgaben erhoben. Bis zu einem Warenwert von 700 Euro besteht die Möglichkeit der Pauschalverzollung. Die pauschalierten Einfuhrabgabensätze umfassen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Der pauschalierte Regelabgabensatz beträgt 17,5 % vom Warenwert. Für Waren aus Ländern, mit denen die EG Abkommen über Zollvergünstigungen hat, reduziert sich dieser Satz auf 15 % vom Warenwert.

Warenwert über 700 Euro
Sollten die Waren den Wert von 700 Euro überschreiten, so hängt die Höhe der Einfuhrabgaben nicht allein vom Wert der Waren, sondern auch von ihrer Art ab. Die Abgabenerhebung erfolgt dann nach den individuellen Sätzen des Zolltarifs und der einschlägigen Steuergesetze. Es sind grundsätzlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten.
Die Höhe des Einfuhrzolls ist davon abhängig, welcher Warennummer (TARIC-Code/Codenummer) ein Produkt zugeordnet wird. Die deutsche Zollverwaltung bietet einen kostenlosen Zugriff auf den Elektronischen Zolltarif (EZT) an. Dort können Sie die Warennomenklatur, Zollsätze sowie Handelsbeschränkungen einsehen.

Nachstehend sind exemplarisch für einige Waren die Codenummern sowie die dazugehörenden Zoll- und Einfuhrumsatzsteuersätze (EUSt-Satz) aufgeführt:

  • CDs nur zur Tonwiedergabe (z.B. Musik-CDs, Hörspiele)
    Codenummer: 8523 4039 00 0
    Drittlandszollsatz: 3,5 %
    EUSt-Satz: 19 %

  • Multimedia-Software für PC (CD-ROM)
    Codenummer: 8523 4045 00 0
    Drittlandszollsatz: frei
    EUSt-Satz: 19 %

  • DVDs
    Codenummer: 8523 4051 00 0
    Drittlandszollsatz: 3,5 %
    EUSt-Satz: 19 %

  • Speicherkarten für digitale Fotoapparate, MP3-Player etc.
    Codenummer: 8523 5110 00 0
    Drittlandszollsatz: frei
    EUSt-Satz: 19 %

  • MP3-Player ohne Aufzeichnungsmöglichkeit
    Codenummer: 8519 8145 90 0
    Drittlandszollsatz: 4,5 %
    EUSt-Satz: 19 %

  • MP3-Player mit Aufzeichnungsmöglichkeit
    Codenummer: 8519 8195 90 0
    Drittlandszollsatz: 2 %
    EUSt-Satz: 19 %

  • CD-Player
    Codenummer: 8519 8135 00 0
    Drittlandszollsatz: 9,5 %
    EUSt-Satz: 19 %

  • DVD-Recorder und DVD-Player
    Codenummer: 8521 9000 90 0
    Drittlandszollsatz: 13,9 %
    EUSt-Satz: 19 %

  • Digitale Fotoapparate
    Codenummer: 8525 8030 00 0
    Drittlandszollsatz: frei
    EUSt-Satz: 19 %

  • Digitale Videokameraaufnahmegeräte, nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes
    Codenummer: 8525 8091 00 0
    Drittlandszollsatz: 4,9 %
    EUSt-Satz: 19 %

  • Andere digitale Videokameraaufnahmegeräte
    Codenummer: 8525 8099 00 0
    Drittlandszollsatz: 12,5 %
    EUSt-Satz: 19 %

  • Notebooks, Handhelds, PDAs
    Codenummer: 8471 3000 00 0
    Drittlandszollsatz: frei
    EUSt-Satz: 19 %

  • Mobiltelefone (Handys)
    Codenummer: 8517 1200 90 0
    Drittlandszollsatz: frei
    EUSt-Satz: 19 %

  • Spielekonsolen (X-Box, SEGA, Playstation etc.)
    Codenummer: 9504 1000 00 0
    Drittlandszollsatz: frei
    EUSt-Satz: 19 %

Zoll und EUSt werden im Reiseverkehr wie folgt berechnet:

1. Zoll:
Der in Euro umgerechnete Preis der Ware laut Rechnung = Zollwert
Zollwert x Zollsatz = zu zahlender Zollbetrag

2. EUSt:
Zollwert + Zollbetrag = EUSt-Wert
EUSt-Wert x EUSt-Satz = zu zahlender EUSt-Betrag

Hinweis:
Wenn keine Rechnung vorhanden ist, wird der Warenwert geschätzt.

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Wie viel Kraftstoff darf ich aus einem Land, das nicht zur EG gehört, mitbringen?
Kraftstoff, der sich in dem vom Hersteller serienmäßig eingebauten Hauptbehälter eines Kraftfahrzeuges befindet, kann einfuhrabgabenfrei eingeführt werden. Zusätzlich sind 10 Liter im Reservekanister abgabenfrei, wenn der Kanister mit dem Pkw bzw. Kraftrad eingeführt wird. Der abgabenfrei eingeführte Kraftstoff darf aber nur in dem Fahrzeug verwendet werden, mit dem er eingeführt wurde. Es sind jedoch die Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten über Besitz und Beförderung gefährlicher Stoffe zu beachten.
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Ich möchte ein Kraftfahrzeug aus einem Land, das nicht zur EG gehört, einführen. Welche Einfuhrabgaben fallen an?
Bei der Einfuhr von Waren aus einem nicht zur EG gehörenden Land (Drittland) sind grundsätzlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Die Höhe des Einfuhrzolls ist davon abhängig, welcher Warennummer (TARIC-Code/Codenummer) ein Produkt zugeordnet wird.
Die deutsche Zollverwaltung bietet einen kostenlosen Zugriff auf den Elektronischen Zolltarif (EZT) an.
Dort können Sie die Warennomenklatur, Zollsätze sowie Handelsbeschränkungen einsehen.

Pkws sind den Codenummern 8703 ... zuzuordnen und unterliegen einem Drittlandszollsatz in Höhe von 10 %. Der Einfuhrumsatzsteuersatz (EUSt-Satz) beträgt 19 %.
Pick-Ups sind in der Regel den Codenummern 8704 ... zuzuordnen und unterliegen einem Drittlandszollsatz in Höhe von 22 %. Der EUSt-Satz beträgt 19 %.

Für die Einfuhrabfertigung ist es grundsätzlich erforderlich, die Einfuhrwaren bei der Zollstelle anzumelden. Die Anmeldung erfolgt in der Regel schriftlich auf dem Vordruck 0737 des Einheitspapiers. Der förmlichen Zollanmeldung sind die Rechnung, die Frachtunterlagen sowie je nach Einzelfall oder auf Verlangen der Zollstelle weitere Unterlagen beizufügen. Der Vordruck 0737 ist im örtlichen Formularhandel, bei der Industrie- und Handelskammer oder als Einzelstück bei der Zollstelle erhältlich. Im Merkblatt zum Einheitspapier finden Sie eine Anleitung zum Ausfüllen des Vordrucks. Die aktuelle Version des Merkblatts finden Sie unter der Rubrik Merkblätter. Alternativ können Sie die Zollanmeldung auch über das Internet abgeben.
Die Einfuhrabgaben sind grundsätzlich sofort zu entrichten.
Für die Erledigung der Einfuhrformalitäten sind grundsätzlich Sie selbst als so genannter Einführer verantwortlich. Sie können sich dabei von einer Spedition, einem Kurierdienst oder ähnlichen Dienstleistungsunternehmen vertreten lassen. EG-ansässige Unternehmen bieten die Übernahme der Zollformalitäten als Dienstleistung an und verfügen über so genannte Aufschubkonten, so dass die Einfuhrabgaben dann nicht sofort in bar entrichtet werden müssen. Diese Unternehmen können oft auch zusätzliche Vereinfachungen im Hinblick auf die Art der Zollanmeldung in Anspruch nehmen.

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Darf ich als Privatperson in Deutschland ein in einem anderen Land, das nicht zur EG gehört, zugelassenes Kraftfahrzeug fahren?
Ein im Drittland zugelassenes Kraftfahrzeug darf grundsätzlich nur von einer Person mit Wohnsitz außerhalb der EG selbst abgabenfrei nach Deutschland eingeführt und verwendet werden. Dies ist in den Zollvorschriften wie auch dem Kraftfahrzeugsteuerrecht geregelt. Die Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist auf sechs Monate begrenzt. Abweichend von dieser Sechs-Monatsfrist können
  • Studenten und Personen mit dienstlichem Auftrag aus Drittländern Kraftfahrzeuge bis zur Beendigung ihres Aufenthaltes zoll- und steuerfrei privat benutzen,
  • Arbeitnehmer mit ständigem Wohnsitz in Drittländern und Arbeitsstelle in der EG (sog. Berufspendler) zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung regelmäßig ein- und wieder ausführen.
EG-Bürger dürfen im Ausnahmefall ein im Drittland verkehrsrechtlich zugelassenes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der EG einführen und hier vorübergehend verwenden, wenn
  • das Fahrzeug gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers benutzt wird.
    Bedingung: Der Zulassungsinhaber muss sich während der Benutzung in der EG aufhalten.
  • eine Notsituation vorliegt.
    Die Rückkehr aus einem Drittland war nur mit einem ausländischen Fahrzeug möglich, da das eigene Fahrzeug im Ausland ausgefallen ist.
    Bedingung: Wiederausfuhr des drittländischen Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen.
  • die Wiedereinreise mit einem im Drittland zugelassenen Mietfahrzeug von Vermietungsunternehmen erfolgt ist.
    Bedingung: Wiederausfuhr des Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen (mit Zustimmung der deutschen Zollbehörden innerhalb von acht Tagen).
  • die private Nutzung des betriebseigenen Fahrzeugs in den entsprechenden Verträgen (z.B. Anstellungsvertrag) vorgesehen ist.
Denken Sie bitte daran, an Ihrem im Drittland zugelassenen Kraftfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger vor der Einreise nach Deutschland ein Nationalitätszeichen anzubringen. Das Nationalitätszeichen ist zusätzlich zum nationalen Autokennzeichen zu führen.
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Welchen Geldbetrag darf ich aus/nach Deutschland mitnehmen?
Der grenzüberschreitende Bargeldverkehr wird zur Bekämpfung der Geldwäsche durch den Zoll überwacht. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören auch Bargeldkontrollen bei Reisenden.
Nähere Informationen finden Sie im Bereich des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs.
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Welche Strafen drohen beim Schmuggel?
Bei Verstößen gegen die Zollbestimmungen drohen Zuschläge sowie Bußgelder und Strafen.

Zuschlag
Bei Zuwiderhandlungen im Reiseverkehr kann - unter bestimmten Voraussetzungen - anstelle der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ein Zuschlag auf die zu zahlenden Einfuhrabgaben erhoben werden. Der Zuschlag ist zusätzlich zu den Einfuhrabgaben zu entrichten. Im Regelfall entspricht der Zuschlag der Höhe des hinterzogenen Abgabenbetrages.

Bußgeld
Steuerordnungswidrigkeiten sind Zuwiderhandlungen, die nicht die Ausmaße einer Straftat haben. Sie werden mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet.

Strafe
Straftaten sind gravierende Zuwiderhandlungen. Darunter fällt beispielsweise der Schmuggel von abgabenpflichtigen Waren (Steuerhinterziehung) sowie die Einfuhr von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen.
Eine Steuerstraftat wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahren geahndet.

Wie hoch ein Bußgeld bzw. eine Strafe ausfällt, wird im Rahmen des jeweils eingeleiteten Bußgeld- oder Strafverfahrens festgestellt. Dabei spielen juristische Begriffe wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit eine Rolle. Auch das Einkommen des Beschuldigten wird berücksichtigt.

Bei Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens können die Gegenstände, auf die sich das Verfahren bezieht, als Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt werden.

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Ich nehme meine Kamera mit nach Deutschland in den Urlaub. Muss ich zollrechtlich etwas beachten?
Nichtgemeinschaftswaren sollen in der EG nur verzollt werden, wenn sie auf Dauer in den Wirtschaftskreislauf eingehen. Die Erhebung der Einfuhrabgaben für Waren, die in der EG lediglich kurzzeitig benötigt werden, ist daher in bestimmten Fällen nicht erforderlich.
Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren, die von Reisenden eingeführt werden, können in die vorübergehende Verwendung übergeführt werden. Meistens geschieht dies vollkommen ohne Formalitäten. Hierzu gehören auch die persönliche Habe, Kleidung, Sportausrüstung u.a. Für hochwertige Gegenstände ist eventuell für die Dauer der vorübergehenden Verwendung eine Sicherheit bei der Zollstelle zu leisten. Der Sicherheitsbetrag entspricht der Höhe der Einfuhrabgaben.
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Welche Ausweispapiere benötige ich bei der Einreise nach Deutschland?
Der Zoll überwacht grundsätzlich den grenzüberschreitenden Warenverkehr. Die Überwachung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs ist in Deutschland Aufgabe der Bundespolizei. Informationen über passrechtliche Bestimmungen (z.B. Ausweispapiere, Visa) erhalten Sie von der Bundespolizei oder vom Auswärtigen Amt.
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