Einreise aus Ländern, die nicht zur EG gehören
- Reisefreigrenzen
- Beispiele für Zollsätze bei der Einfuhr
- Zoll auf Elektronikartikel
- Mitbringen von Kraftstoff
- Import eines Kfz
- Nutzung ausländischer Kraftfahrzeuge
- Mitnahme von Bargeld
- Strafen bei Schmuggel
- Mit der Fotoausrüstung nach Deutschland
- Ausweispapiere/Visum bei der Einreise
Weiterführende Informationen auch im FAQ-Bereich "Einreise mit Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen"
Stand: April 2007 (Änderungen der Brüsseler Tarifdatenbank "TARIC" vorbehalten)
Grundsätzlich wird bei der Wareneinfuhr in Deutschland zusätzlich zum Zoll die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) erhoben: 19 %
bzw. 7 % der Summe aus Rechnungspreis (frei-Haus, also einschließlich eventueller Transportkosten) und Zollbetrag.
| Warenart | Zollsatz in % des Zollwertes |
|---|---|
| Bekleidung aus | |
| - Textilien | 12 % |
| - Leder | 4 % |
| Schuhe mit Oberteil aus | |
| - Leder | 8 % |
| - anderem Material | 17 % |
| Gold- und Silberschmuck | 2,5 % |
| Phantasieschmuck | 4 % |
| Fotoapparate | 4,2 % |
| Objektive | 6,7 % |
| Video-/Digitalkameras, je nach technischer Ausstattung |
0-12,5 % |
| Computer, Notebooks, Handhelds | frei |
| USB-Sticks, je nach technischer Ausstattung |
0-14 % |
| Monitore, je nach technischer Ausstattung |
0-14 % |
| GPS-Geräte | 3,7 % |
| Fahrräder | 14 % |
| Sportgeräte | 2,7 %-4,7 % |
| - z.B. Golfschläger | 2,7 % |
| - z.B. Tennisschläger | 4,7 % |
| Ziergegenstände aus | |
| - Holz | frei |
| - Kunststoff | 6,5 % |
| - unedlem Metall (z.B. Kupfer) | frei |
| Bücher, Gemälde | frei (EUSt: 7 %) |
| Bilddrucke, Poster, Fotos | frei |
| Musikkassetten, CDs, Videos, DVDs | 3,5 % |
| Kraftfahrzeuge | |
| - Pkw | 10 % |
| - Quad (vierrädrige Motorräder) | 10 % |
| - Motorräder, Hubraum bis 250 ccm | 8 % |
| - Motorräder, Hubraum mehr als 250 ccm | 6 % |
| Möbel | 0-5,6 % |
| Kosmetikprodukte | 0-6,5 % |
| CD-Player | 9,5 % |
| DVD-Player | 13,9 % |
| MP3-Player, je nach technischer Ausstattung |
0-14 % |
Alle Angaben sind unverbindlich!
Warenwert bis 175 Euro
Einfuhrabgabenfrei bis zu einem Wert von 175 Euro sind solche Waren, die von Reisenden unter 15 Jahren
gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für Ihren Haushalt oder
als Geschenk in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus einem nicht zur EG gehörenden Land eingeführt werden.
Warenwert bis 300 Euro
Einfuhrabgabenfrei bis zu einem Wert von 300 Euro sind solche Waren, die von Reisenden gelegentlich und
ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, die nicht als Flug- oder
Seereisende einreisen (z.B. per Auto oder Bahn), für Ihren Haushalt oder als
Geschenk in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus einem nicht zur EG gehörenden Land eingeführt werden
(Reisemitbringsel).
Warenwert bis 430 Euro
Einfuhrabgabenfrei bis zu einem Wert von 430 Euro sind solche Waren, die von Reisenden gelegentlich und
ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, die als Flug- oder
Seereisende einreisen, für Ihren Haushalt oder als Geschenk in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus einem nicht
zur EG gehörenden Land eingeführt werden (Reisemitbringsel).
Warenwert bis 700 Euro
Bei Überschreitung der oben genannten Wertgrenzen werden Einfuhrabgaben erhoben. Bis zu
einem Warenwert von 700 Euro besteht die Möglichkeit der Pauschalverzollung. Die
pauschalierten Einfuhrabgabensätze umfassen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt).
Der pauschalierte Regelabgabensatz beträgt 17,5 % vom Warenwert. Für Waren aus
Ländern, mit denen die EG
Abkommen über Zollvergünstigungen
hat, reduziert sich dieser Satz auf 15 % vom Warenwert.
Warenwert über 700 Euro
Sollten die Waren den Wert von 700 Euro überschreiten, so hängt die Höhe der
Einfuhrabgaben nicht allein vom Wert der Waren, sondern auch von ihrer Art ab.
Die Abgabenerhebung erfolgt dann nach den individuellen Sätzen des Zolltarifs
und der einschlägigen Steuergesetze. Es sind grundsätzlich Zoll und
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten.
Die Höhe des Einfuhrzolls ist davon abhängig, welcher Warennummer (TARIC-Code/Codenummer)
ein Produkt zugeordnet wird. Die deutsche Zollverwaltung bietet einen kostenlosen Zugriff auf den
Elektronischen Zolltarif
(EZT) an. Dort können Sie die Warennomenklatur, Zollsätze sowie Handelsbeschränkungen
einsehen.
Nachstehend sind exemplarisch für einige Waren die Codenummern sowie die dazugehörenden Zoll- und Einfuhrumsatzsteuersätze (EUSt-Satz) aufgeführt:
- CDs nur zur Tonwiedergabe (z.B. Musik-CDs, Hörspiele)
Codenummer: 8523 4039 00 0
Drittlandszollsatz: 3,5 %
EUSt-Satz: 19 %
- Multimedia-Software für PC (CD-ROM)
Codenummer: 8523 4045 00 0
Drittlandszollsatz: frei
EUSt-Satz: 19 %
- DVDs
Codenummer: 8523 4051 00 0
Drittlandszollsatz: 3,5 %
EUSt-Satz: 19 %
- Speicherkarten für digitale Fotoapparate, MP3-Player etc.
Codenummer: 8523 5110 00 0
Drittlandszollsatz: frei
EUSt-Satz: 19 %
- MP3-Player ohne Aufzeichnungsmöglichkeit
Codenummer: 8519 8145 90 0
Drittlandszollsatz: 4,5 %
EUSt-Satz: 19 %
- MP3-Player mit Aufzeichnungsmöglichkeit
Codenummer: 8519 8195 90 0
Drittlandszollsatz: 2 %
EUSt-Satz: 19 %
- CD-Player
Codenummer: 8519 8135 00 0
Drittlandszollsatz: 9,5 %
EUSt-Satz: 19 %
- DVD-Recorder und DVD-Player
Codenummer: 8521 9000 90 0
Drittlandszollsatz: 13,9 %
EUSt-Satz: 19 %
- Digitale Fotoapparate
Codenummer: 8525 8030 00 0
Drittlandszollsatz: frei
EUSt-Satz: 19 %
- Digitale Videokameraaufnahmegeräte, nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes
Codenummer: 8525 8091 00 0
Drittlandszollsatz: 4,9 %
EUSt-Satz: 19 %
- Andere digitale Videokameraaufnahmegeräte
Codenummer: 8525 8099 00 0
Drittlandszollsatz: 12,5 %
EUSt-Satz: 19 %
- Notebooks, Handhelds, PDAs
Codenummer: 8471 3000 00 0
Drittlandszollsatz: frei
EUSt-Satz: 19 %
- Mobiltelefone (Handys)
Codenummer: 8517 1200 90 0
Drittlandszollsatz: frei
EUSt-Satz: 19 %
- Spielekonsolen (X-Box, SEGA, Playstation etc.)
Codenummer: 9504 1000 00 0
Drittlandszollsatz: frei
EUSt-Satz: 19 %
Zoll und EUSt werden im Reiseverkehr wie folgt berechnet:
1. Zoll:
Der in Euro umgerechnete Preis der Ware laut Rechnung = Zollwert
Zollwert x Zollsatz = zu zahlender Zollbetrag
2. EUSt:
Zollwert + Zollbetrag = EUSt-Wert
EUSt-Wert x EUSt-Satz = zu zahlender EUSt-Betrag
Hinweis:
Wenn keine Rechnung vorhanden ist, wird der Warenwert geschätzt.
Die deutsche Zollverwaltung bietet einen kostenlosen Zugriff auf den Elektronischen Zolltarif (EZT) an.
Dort können Sie die Warennomenklatur, Zollsätze sowie Handelsbeschränkungen einsehen.
Pkws sind den Codenummern 8703 ... zuzuordnen und
unterliegen einem Drittlandszollsatz in Höhe von 10 %. Der
Einfuhrumsatzsteuersatz (EUSt-Satz) beträgt 19 %.
Pick-Ups sind in der Regel den Codenummern 8704 ... zuzuordnen und unterliegen
einem Drittlandszollsatz in Höhe von 22 %. Der EUSt-Satz beträgt 19 %.
Für die Einfuhrabfertigung ist es grundsätzlich
erforderlich, die Einfuhrwaren bei der Zollstelle anzumelden. Die Anmeldung
erfolgt in der Regel schriftlich auf dem Vordruck 0737 des Einheitspapiers. Der
förmlichen Zollanmeldung sind die Rechnung, die Frachtunterlagen sowie je nach
Einzelfall oder auf Verlangen der Zollstelle weitere Unterlagen beizufügen. Der
Vordruck 0737 ist im örtlichen Formularhandel, bei der Industrie- und
Handelskammer oder als Einzelstück bei der Zollstelle erhältlich. Im Merkblatt
zum Einheitspapier finden Sie eine Anleitung zum Ausfüllen des Vordrucks. Die
aktuelle Version des Merkblatts finden Sie unter der Rubrik
Merkblätter. Alternativ können Sie die
Zollanmeldung auch über das Internet abgeben.
Die Einfuhrabgaben sind grundsätzlich sofort zu entrichten.
Für die Erledigung der Einfuhrformalitäten sind
grundsätzlich Sie selbst als so genannter Einführer verantwortlich. Sie können sich
dabei von einer Spedition, einem Kurierdienst oder ähnlichen
Dienstleistungsunternehmen vertreten lassen. EG-ansässige Unternehmen bieten die
Übernahme der Zollformalitäten als Dienstleistung an und verfügen über so
genannte Aufschubkonten, so dass die Einfuhrabgaben dann nicht sofort in bar
entrichtet werden müssen. Diese Unternehmen können oft auch zusätzliche
Vereinfachungen im Hinblick auf die Art der Zollanmeldung in Anspruch nehmen.
- Studenten und Personen mit dienstlichem Auftrag aus Drittländern Kraftfahrzeuge bis zur Beendigung ihres Aufenthaltes zoll- und steuerfrei privat benutzen,
- Arbeitnehmer mit ständigem Wohnsitz in Drittländern und Arbeitsstelle in der EG (sog. Berufspendler) zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung regelmäßig ein- und wieder ausführen.
- das Fahrzeug gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers benutzt wird.
Bedingung: Der Zulassungsinhaber muss sich während der Benutzung in der EG aufhalten. - eine Notsituation vorliegt.
Die Rückkehr aus einem Drittland war nur mit einem ausländischen Fahrzeug möglich, da das eigene Fahrzeug im Ausland ausgefallen ist.
Bedingung: Wiederausfuhr des drittländischen Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen. - die Wiedereinreise mit einem im Drittland zugelassenen Mietfahrzeug von Vermietungsunternehmen erfolgt ist.
Bedingung: Wiederausfuhr des Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen (mit Zustimmung der deutschen Zollbehörden innerhalb von acht Tagen). - die private Nutzung des betriebseigenen Fahrzeugs in den entsprechenden Verträgen (z.B. Anstellungsvertrag) vorgesehen ist.
Nähere Informationen finden Sie im Bereich des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs.
Zuschlag
Bei Zuwiderhandlungen im Reiseverkehr kann - unter bestimmten Voraussetzungen -
anstelle der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ein Zuschlag auf die
zu zahlenden Einfuhrabgaben erhoben werden. Der Zuschlag ist zusätzlich zu den Einfuhrabgaben zu
entrichten. Im Regelfall entspricht der Zuschlag der Höhe des
hinterzogenen Abgabenbetrages.
Bußgeld
Steuerordnungswidrigkeiten sind Zuwiderhandlungen, die
nicht die Ausmaße einer Straftat haben. Sie werden mit einem Bußgeld bis zu
50.000 Euro geahndet.
Strafe
Straftaten sind gravierende Zuwiderhandlungen. Darunter
fällt beispielsweise der Schmuggel von abgabenpflichtigen Waren
(Steuerhinterziehung) sowie die Einfuhr von Waren, die Verboten und
Beschränkungen unterliegen.
Eine Steuerstraftat wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe
bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahren geahndet.
Wie hoch ein Bußgeld bzw. eine Strafe ausfällt, wird im Rahmen des jeweils eingeleiteten Bußgeld- oder Strafverfahrens festgestellt. Dabei spielen juristische Begriffe wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit eine Rolle. Auch das Einkommen des Beschuldigten wird berücksichtigt.
Bei Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens können die Gegenstände, auf die sich das Verfahren bezieht, als Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt werden.
Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren, die von Reisenden eingeführt werden, können in die vorübergehende Verwendung übergeführt werden. Meistens geschieht dies vollkommen ohne Formalitäten. Hierzu gehören auch die persönliche Habe, Kleidung, Sportausrüstung u.a. Für hochwertige Gegenstände ist eventuell für die Dauer der vorübergehenden Verwendung eine Sicherheit bei der Zollstelle zu leisten. Der Sicherheitsbetrag entspricht der Höhe der Einfuhrabgaben.


