Reisen mit Haustieren
Darin sind aber auch Erleichterungen vorgesehen, z.B. für private Haustiere.
Die Bedingungen für die erleichterte (Wieder-) Einfuhr von bis zu fünf Hunden,
Katzen oder Frettchen im privaten Reiseverkehr oder bei einem privaten
Wohnsitzwechsel sind Folgende:
Die Tiere müssen ordnungsgemäß gegen Tollwut geimpft, mit einem
Mikrochip oder- übergangsweise bis 02. Juli 2011 - mit einer lesbaren
Tätowierung eindeutig gekennzeichnet sowie von einem EU-Heimtierausweis
- übergangsweise auch vom bisherigen Impfausweis - begleitet sein, in dem die
Mikrochipnummer oder die Tätowierung eingetragen sind. Zusätzlich sind
Impfpapiere sowie ggf. der Befund des Bluttests mitzuführen. Reisen Sie in ein
Drittland, in dem Tollwut vorkommt oder dessen Seuchenstatus unbekannt
ist, z.B. Urlaubsländer wie Türkei, Ägypten, Marokko, Tunesien, Thailand oder
Indien, muss vor der Ausreise ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in
einem EG-zugelassenen Labor durchgeführt werden.
In Zweifelsfällen wird die Zollstelle an der Grenze den
zuständigen Veterinär einschalten, der dann über die Freigabe der Tiere bzw.
andere Maßnahmen entscheidet.
Bitte beachten Sie, dass andere Länder zwar ähnliche Regelungen haben, dass Sie
sich aber dennoch vor einer Auslandsreise im Reiseland nach den dort gültigen
Bedingungen erkundigen sollten.
Damit es bei der Einreise keine Probleme gibt, muss jedes Haustier, das aus einem Drittland stammt und in die EG eingeführt wird,
- mit einem Mikrochip oder - übergangsweise bis 02. Juli 2011 - mit einer lesbaren Tätowierung eindeutig gekennzeichnet sein,
- eine ordnungsgemäße Tollwutschutzimpfung haben,
- von einer amtlichen Veterinärbescheinigung begleitet sein, in dem die Mikrochipnummer oder die Tätowierung eingetragen sind. Zusätzlich sind Impfpapiere sowie ggf. der Befund eines Bluttests mitzuführen.
Bei Reisen aus einem Drittland, in dem Tollwut vorkommt oder dessen Seuchenstatus unbekannt ist, z.B. Türkei, Ägypten, Marokko, Tunesien, Thailand, Indien
- muss im betreffenden Land vor der Ausreise ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem EG-zugelassenen Labor durchgeführt werden,
- muss vom Zeitpunkt des Bluttests bis zur Einreise eine Wartefrist von drei Monaten eingehalten werden.
Aufgrund aller einzuhaltenden Wartezeiten (für Impfung und Bluttest) können aus
diesen Ländern stammende Hunde, Katzen und Frettchen die tierseuchenrechtlichen
Einreisebedingungen im Rahmen des Reiseverkehrs frühestens im Alter von sieben
Monaten erfüllen.
Es ist außerdem zu beachten, dass:
- diese Vorschriften auch für die Mitnahme von gefundenen Tieren gelten (Strandhund/Hotelkatze),
- nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden dürfen.
Bei der Einreise mit Tieren, für die die oben angeführten Anforderungen nicht erfüllt sind, muss damit gerechnet werden, dass die Tiere an der ersten Grenze der EG kostenpflichtig vom Amtstierarzt entweder ins Herkunftsland zurückgeschickt, für mehrere Monate in Quarantäne genommen oder unter Umständen auch die Tötung der Tiere angeordnet werden kann.
Weiterführende Informationen über die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen erhalten Sie beim Tierarzt, beim zuständigen Amtstierarzt oder auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Thema "Reisen mit Haustieren".
Bei der Einfuhr von Hunden ist außerdem das Gesetz
zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das
Inland zu beachten.
Nach diesem Gesetz dürfen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder
mit anderen Hunden nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden. Das
Verbot gilt auch für weitere Rassen, für die nach den Vorschriften des
Bundeslandes in dem der Hund ständig gehalten wird, eine Gefährdung vermutet
wird. Weitere Informationen dazu kann Ihnen das für Ihren Wohnsitz zuständige
Ordnungsamt erteilen.
Zur Vermeidung übermäßiger Beschwernisse im Reiseverkehr sind folgende Hunde von
dem Einfuhr- und Verbringungsverbot ausgenommen:
- Gefährliche Hunde, welche von Personen mitgeführt werden, die sich bis zu vier Wochen in Deutschland aufhalten (dies betrifft insbesondere den Touristenverkehr),
- Gefährliche Hunde aus dem in Deutschland zurzeit vorhandenen Bestand, die aus dem Ausland wieder eingeführt/verbracht werden,
- Dienst- und Behindertenbegleithunde,
soweit die Hundehalter über die zur Überprüfung der Tiere erforderlichen Papiere verfügen (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamtes).
Neben den oben genannten Bestimmungen müssen auch die zollrechtlichen Regelungen für Einfuhren im Reiseverkehr beachtet werden.


