Einreise aus EG-Ländern
- Freimengen
- Mitgliedstaaten
- Zigaretten aus "alten" Mitgliedstaaten
- Mitbringen von Kraftstoffen
- Kauf eines Kfz
- Mitnahme von Bargeld
Weiterführende Informationen auch im FAQ-Bereich "Einreise mit Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen"
- nicht aus einem der zoll- oder steuerrechtlichen Sondergebiete mitgebracht werden,
- weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind,
- keinen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Durchfuhr unterliegen.
| Zigaretten | 800 Stück |
| Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück) | 400 Stück |
| Zigarren | 200 Stück |
| Rauchtabak | 1 kg |
| Spirituosen | 10 Liter |
| Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) | 10 Liter |
| Zwischenerzeugnisse (z.B. Likörwein, Wermutwein) | 20 Liter |
| Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) | 90 Liter |
| Bier | 110 Liter |
| Kaffee | 10 kg |
Bei größeren als den vorgenannten Mengen besteht ein (widerlegbares) Indiz für eine gewerbliche Bestimmung der Waren. Aber auch bei kleineren Mengen kann nach den Umständen des Einzelfalls ein gewerblicher Zweck gegeben sein. Sie vermeiden in Deutschland eine zusätzliche nationale Besteuerung, wenn Sie bei Überschreitung der o.a. Richtmengen eine Verwendung zu privaten Zwecken nachweisen.
Beachten Sie jedoch, dass bei der Einreise aus bestimmten Gebieten mit einem speziellen steuerrechtlichen Status, wie z.B. die Kanarischen Inseln oder Britischen Kanalinseln, die Regelungen zu den Reisefreigrenzen für Waren aus nicht zur EG gehörenden Ländern gelten.
Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen, so sind z.B. Verkäufe von neuen Fahrzeugen innerhalb der EG grundsätzlich in dem Mitgliedstaat zu besteuern, in den sie bestimmungsgemäß gelangen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie das neue Fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland gelangt, z.B. ob der Verkäufer es liefert oder der Käufer es abholt. Als "neu" und damit in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuern gilt auch ein Auto, das entweder nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder dessen erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Die deutschen Kfz-Zulassungsstellen sind daher bei der Anmeldung von Fahrzeugen, die in einem anderen EG-Staat erworben wurden, gehalten, entsprechende Kontrollmitteilungen an das für den Fahrzeughalter zuständige Finanzamt zu schicken. Der Autohändler des anderen EG-Landes sollte folglich in diesen Fällen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen bzw. den Steuerbetrag zurückzahlen, wenn ihm alle Dokumente über die Zulassung und die Steuerzahlung in Deutschland vorliegen.
Bei gebrauchten Fahrzeugen ist die Umsatzsteuer des anderen EG-Landes
bereits im Kaufpreis enthalten bzw. wird durch den Verkäufer getrennt
ausgewiesen und erhoben. In der Bundesrepublik Deutschland muss daher keine
Umsatzsteuer mehr gezahlt werden.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das für Sie
zuständige Finanzamt und/oder Ihre Kfz-Zulassungsstelle.
Nähere Informationen finden Sie im Bereich des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs.


