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Zoll online > Fragen und Antworten > Fragen zum Reiseverkehr und privaten Warenverkehr > Einreise aus EG-Ländern
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Einreise aus EG-Ländern

Weiterführende Informationen auch im FAQ-Bereich "Einreise mit Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen"


Was kann ich abgabenfrei aus einem Land, das zur EG gehört, mitbringen?
Reisende können aus jedem Mitgliedstaat der EG Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Waren
  • nicht aus einem der zoll- oder steuerrechtlichen Sondergebiete mitgebracht werden,
  • weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind,
  • keinen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Durchfuhr unterliegen.
Manchmal werden allerdings Waren in so großen Mengen mitgebracht, so dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheinen muss. Zur Abgrenzung des gewerblichen Verkehrs vom privaten Reiseverkehr gelten in diesen Fällen im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr bestimmte Richtmengen. Diese Richtmengen sowie weitere Informationen finden Sie im Bereich "Reisen innerhalb der EG".
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Wie viel Zigaretten darf ich abgabenfrei aus den neuen EG-Mitgliedstaaten mitbringen?
Für Tabakwaren, die aus Mitgliedstaaten mit Übergangsfristen zu privaten Zwecken verbracht werden, gelten abweichende Freimengen. Eine aktuelle Liste der betroffenen Mitgliedstaaten ist im Bereich Verbrauchsteuern hinterlegt.
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Ich möchte mir aus einem alten EG-Mitgliedstaat, wie z.B. aus Frankreich, Zigaretten und Sekt mitbringen. Wie viel ist abgabenfrei erlaubt?
Reisende können grundsätzlich aus jedem Mitgliedstaat der EG Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Waren nicht aus einem der zoll- oder steuerrechtlichen Sondergebiete mitgebracht werden, weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind sowie keinen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Durchfuhr unterliegen. Manchmal werden allerdings Waren in so großen Mengen mitgebracht, dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheinen muss. Zur Abgrenzung des gewerblichen Verkehrs vom privaten Reiseverkehr gelten in diesen Fällen im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr mit den alten EG-Ländern sowie Malta und Zypern folgende Richtmengen:

Tabakwaren:
Zigaretten 800 Stück
Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück) 400 Stück
Zigarren 200 Stück
Rauchtabak kg

Alkoholische Getränke:
Spirituosen 10 Liter
Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) 10 Liter
Zwischenerzeugnisse (z.B. Likörwein, Wermutwein) 20 Liter
Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) 90 Liter
Bier 110 Liter

Sonstige verbrauchsteuerpflichtige Waren:
Kaffee 10 kg

Bei größeren als den vorgenannten Mengen besteht ein (widerlegbares) Indiz für eine gewerbliche Bestimmung der Waren. Aber auch bei kleineren Mengen kann nach den Umständen des Einzelfalls ein gewerblicher Zweck gegeben sein. Sie vermeiden in Deutschland eine zusätzliche nationale Besteuerung, wenn Sie bei Überschreitung der o.a. Richtmengen eine Verwendung zu privaten Zwecken nachweisen.

Beachten Sie jedoch, dass bei der Einreise aus bestimmten Gebieten mit einem speziellen steuerrechtlichen Status, wie z.B. die Kanarischen Inseln oder Britischen Kanalinseln, die Regelungen zu den Reisefreigrenzen für Waren aus nicht zur EG gehörenden Ländern gelten.

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Wie viel Kraftstoff darf ich aus einem anderen Land der EG mitbringen?
Beachten Sie bitte, dass Kraftstoff nur energiesteuerfrei aus einem EG-Mitgliedstaat eingeführt werden darf, wenn er sich im Tank Ihres Fahrzeuges oder in mitgeführten Reservebehältern befindet. Dabei wird eine Kraftstoffmenge von bis zu 20 Litern in den Reservebehältern abgabenrechtlich nicht beanstandet. Es sind jedoch die Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten über Besitz und Beförderung gefährlicher Stoffe zu beachten.
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Ich möchte mir ein Kraftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat der EG kaufen. Was muss ich dabei zollmäßig beachten?
Seit dem 01. Januar 1993 sind die zollrechtlichen Grenzkontrollen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entfallen, weil alle im Zollgebiet der Gemeinschaft beförderten Waren als Gemeinschaftswaren gelten und keiner zollamtlichen Überwachung mehr unterliegen. Im Warenhandel innerhalb der Gemeinschaft sind daher weder Zölle zu zahlen noch sind Zollformalitäten zu erfüllen (Achtung: Ausnahmen bestehen für verbrauchsteuerpflichtige Waren). Infolgedessen können Privatpersonen aus EG-Staaten grundsätzlich Waren in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mengen- und wertmäßig unbegrenzt erwerben und in ihr Heimatland mitnehmen, sie bleiben generell mit der Umsatzsteuer des jeweiligen Kauflandes belastet. Die Mitwirkung der Zollverwaltung ist in diesen Fällen nicht mehr vorgesehen.

Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen, so sind z.B. Verkäufe von neuen Fahrzeugen innerhalb der EG grundsätzlich in dem Mitgliedstaat zu besteuern, in den sie bestimmungsgemäß gelangen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie das neue Fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland gelangt, z.B. ob der Verkäufer es liefert oder der Käufer es abholt. Als "neu" und damit in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuern gilt auch ein Auto, das entweder nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder dessen erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

Die deutschen Kfz-Zulassungsstellen sind daher bei der Anmeldung von Fahrzeugen, die in einem anderen EG-Staat erworben wurden, gehalten, entsprechende Kontrollmitteilungen an das für den Fahrzeughalter zuständige Finanzamt zu schicken. Der Autohändler des anderen EG-Landes sollte folglich in diesen Fällen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen bzw. den Steuerbetrag zurückzahlen, wenn ihm alle Dokumente über die Zulassung und die Steuerzahlung in Deutschland vorliegen.

Bei gebrauchten Fahrzeugen ist die Umsatzsteuer des anderen EG-Landes bereits im Kaufpreis enthalten bzw. wird durch den Verkäufer getrennt ausgewiesen und erhoben. In der Bundesrepublik Deutschland muss daher keine Umsatzsteuer mehr gezahlt werden.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt und/oder Ihre Kfz-Zulassungsstelle.

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Welchen Geldbetrag darf ich aus/nach Deutschland mitnehmen?
Der grenzüberschreitende Bargeldverkehr wird zur Bekämpfung der Geldwäsche durch den Zoll überwacht. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören auch Bargeldkontrollen bei Reisenden.
Nähere Informationen finden Sie im Bereich des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs.
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