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Zoll online > Fragen und Antworten > Fragen zum Reiseverkehr und privaten Warenverkehr > Ausreise aus Deutschland in ein Land, das nicht der EG angehört
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Ausreise aus Deutschland in ein Land, das nicht der EG angehört

Bitte beachten Sie auch die FAQ im Bereich der "sonstigen Themen"


Welche Förmlichkeiten sind für Gepäck/mitgeführte Waren bei der Ausreise zu beachten?
Für Reisegepäck sind grundsätzlich keine Zollformalitäten bei der Ausreise erforderlich.
Ausgenommen davon sind jedoch Waren in Ihrem Gepäck, die
  • Verboten oder Beschränkungen oder
  • außenwirtschaftsrechtlichen Förmlichkeiten (z.B. der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung) unterliegen oder
  • zu gewerblichen Zwecken ausgeführt werden.

Diese Waren müssen Sie immer bei einer Zollstelle zur Ausfuhr anmelden.

Sollten Sie Waren von höherem Wert, wie z.B. Sportgeräte, Kameraausrüstung, Computer, Schmuck mit in den Urlaub nehmen, empfiehlt es sich zur Vermeidung von Zweifeln über die Herkunft der Ware und einer daraus resultierenden Abgabenerhebung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Dafür ist das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Vordruck 0329) zu verwenden, das vor der Ausfuhr der Ware bei jeder Zollstelle ausgestellt wird (siehe auch "Mit der Fotoausrüstung in den Urlaub").

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Ich nehme meine Fotoausrüstung mit in den Urlaub. Was muss ich beachten, damit es bei der Wiedereinreise keine Probleme gibt?
Grundsätzlich müssen bei der Ausreise für die aus Deutschland mitgenommenen Waren keine besonderen zollrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Diese Waren sind auch bei der Rückreise innerhalb von drei Jahren einfuhrabgabenfrei, wenn sie im unveränderten Zustand wieder eingeführt werden. Sollten Sie Waren von höherem Wert, wie z.B. Sportgeräte, Kameraausrüstung, Computer, Schmuck mit in den Urlaub nehmen, empfiehlt es sich bei der Wiedereinreise zur Vermeidung von Zweifeln über die Herkunft der Ware und einer daraus resultierenden Abgabenerhebung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

Dafür ist das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Vordruck 0329) zu verwenden, das vor der Ausfuhr der Ware bei jeder Zollstelle ausgestellt wird. Darin sind die Waren so genau zu beschreiben, dass eine Identifizierung bei der Einfuhrabfertigung problemlos möglich ist, beispielsweise bei Schmuckwaren grundsätzlich durch Vorlage von Fotos oder bei technischen Geräten durch eine genaue Warenbezeichnung unter Angabe des Modells und der Seriennummer. Es können aber auch anstelle des INF 3 andere Beweisunterlagen wie z.B. Kaufrechnung, Schriftverkehr bei der Wiedereinreise vorgelegt werden, wenn diese belegen, dass die Waren in der EG erworben wurden.

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Worauf muss ich achten, wenn ich mit meinem Haustier (Hund, Katze oder Frettchen) nach einem Auslandsurlaub wieder nach Deutschland komme?
Neben den allgemeinen zollrechtlichen Vorschriften sind bei der (Wieder-) Einfuhr von lebenden Tieren umfangreiche Regelungen aus dem Bereich des Veterinärrechtes zu beachten.
Darin sind aber auch Erleichterungen vorgesehen, z.B. für private Haustiere.

Die Bedingungen für die erleichterte (Wieder-) Einfuhr von bis zu fünf Hunden, Katzen oder Frettchen im privaten Reiseverkehr oder bei einem privaten Wohnsitzwechsel sind folgende Regelungen zu beachten:
Die Tiere müssen ordnungsgemäß gegen Tollwut geimpft, mit einem Mikrochip oder - übergangsweise bis 02. Juli 2011 - mit einer lesbaren Tätowierung eindeutig gekennzeichnet sowie von einem EU-Heimtierausweis - übergangsweise auch vom bisherigen Impfausweis - begleitet sein, in dem die Mikrochipnummer oder die Tätowierung eingetragen sind. Zusätzlich sind Impfpapiere sowie ggf. der Befund des Bluttests mitzuführen. Reisen Sie in ein Drittland, in dem Tollwut vorkommt oder dessen Seuchenstatus unbekannt ist, z.B. Urlaubsländer wie Türkei, Ägypten, Marokko, Tunesien, Thailand oder Indien, muss vor der Ausreise ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem EG-zugelassenen Labor durchgeführt werden.
In Zweifelsfällen wird die Zollstelle an der Grenze den zuständigen Veterinär einschalten, der dann über die Freigabe der Tiere bzw. andere Maßnahmen entscheidet.
Bitte beachten Sie, dass andere Länder zwar ähnliche Regelungen haben, dass Sie sich aber dennoch vor einer Auslandsreise im Reiseland nach den dort gültigen Bedingungen erkundigen sollten.

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Welchen Geldbetrag darf ich aus/nach Deutschland mitnehmen?
Der grenzüberschreitende Bargeldverkehr wird zur Bekämpfung der Geldwäsche durch den Zoll überwacht. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören auch Bargeldkontrollen bei Reisenden.
Nähere Informationen finden Sie im Bereich des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs.
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Welche Ausweispapiere benötige ich für die Einreise nach ...?
Der Zoll überwacht grundsätzlich den grenzüberschreitenden Warenverkehr. Die Überwachung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs ist in Deutschland Aufgabe der Bundespolizei. Informationen über passrechtliche Bestimmungen (z.B. Ausweispapiere, Visa) erhalten Sie von der Bundespolizei oder vom Auswärtigen Amt.
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Welche Zollbestimmungen gelten in Ländern außerhalb der EG? Was darf ich in ein solches Land einführen?
Die Zollvorschriften anderer Länder können jeweils über deren Internetseite abgefragt werden. Auf der Website der "World Customs Organisation" können Sie über eine Suchmaske direkt zu den Websites anderer Zollverwaltungen gelangen, um dort die Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder abzufragen.
Daneben bietet das Auswärtige Amt auf seiner Website die Möglichkeit, die wesentlichen Reise- und Sicherheitshinweise anderer Länder abzurufen.
Weitere Informationen erhalten Sie ggf. über die jeweiligen Ländervertretungen in Deutschland (Botschaften, Konsulate).
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