Ausreise aus Deutschland in ein Land, das nicht der EG angehört
- Ausfuhrförmlichkeiten für Reisegepäck
- Mit der Fotoausrüstung in den Urlaub
- Wiedereinreise mit Haustieren
- Mitnahme von Bargeld
- Ausweispapiere/Visapflicht
- Zollbestimmungen anderer Länder
Bitte beachten Sie auch die FAQ im Bereich der "sonstigen Themen"
Ausgenommen davon sind jedoch Waren in Ihrem Gepäck, die
- Verboten oder Beschränkungen oder
- außenwirtschaftsrechtlichen Förmlichkeiten (z.B. der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung) unterliegen oder
- zu gewerblichen Zwecken ausgeführt werden.
Diese Waren müssen Sie immer bei einer Zollstelle zur Ausfuhr anmelden.
Sollten Sie Waren von höherem Wert, wie z.B. Sportgeräte, Kameraausrüstung, Computer, Schmuck mit in den Urlaub nehmen, empfiehlt es sich zur Vermeidung von Zweifeln über die Herkunft der Ware und einer daraus resultierenden Abgabenerhebung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Dafür ist das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Vordruck 0329) zu verwenden, das vor der Ausfuhr der Ware bei jeder Zollstelle ausgestellt wird (siehe auch "Mit der Fotoausrüstung in den Urlaub").
Dafür ist das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Vordruck 0329) zu verwenden, das vor der Ausfuhr der Ware bei jeder Zollstelle ausgestellt wird. Darin sind die Waren so genau zu beschreiben, dass eine Identifizierung bei der Einfuhrabfertigung problemlos möglich ist, beispielsweise bei Schmuckwaren grundsätzlich durch Vorlage von Fotos oder bei technischen Geräten durch eine genaue Warenbezeichnung unter Angabe des Modells und der Seriennummer. Es können aber auch anstelle des INF 3 andere Beweisunterlagen wie z.B. Kaufrechnung, Schriftverkehr bei der Wiedereinreise vorgelegt werden, wenn diese belegen, dass die Waren in der EG erworben wurden.
Darin sind aber auch Erleichterungen vorgesehen, z.B. für private Haustiere.
Die Bedingungen für die erleichterte (Wieder-) Einfuhr von bis zu fünf Hunden, Katzen oder Frettchen im privaten Reiseverkehr oder bei einem privaten
Wohnsitzwechsel sind folgende Regelungen zu beachten:
Die Tiere müssen ordnungsgemäß gegen Tollwut geimpft, mit einem Mikrochip oder - übergangsweise bis 02. Juli 2011 -
mit einer lesbaren Tätowierung eindeutig gekennzeichnet sowie von einem EU-Heimtierausweis
- übergangsweise auch vom bisherigen Impfausweis - begleitet sein, in dem die Mikrochipnummer oder die Tätowierung eingetragen sind. Zusätzlich sind
Impfpapiere sowie ggf. der Befund des Bluttests mitzuführen. Reisen Sie in ein Drittland, in dem Tollwut vorkommt oder
dessen Seuchenstatus unbekannt ist, z.B. Urlaubsländer wie Türkei, Ägypten, Marokko, Tunesien, Thailand oder Indien, muss vor der
Ausreise ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem EG-zugelassenen Labor durchgeführt werden.
In Zweifelsfällen wird die Zollstelle an der Grenze den zuständigen Veterinär einschalten, der dann über die Freigabe der Tiere bzw.
andere Maßnahmen entscheidet.
Bitte beachten Sie, dass andere Länder zwar ähnliche Regelungen haben, dass Sie sich aber dennoch vor einer Auslandsreise im Reiseland nach den dort gültigen
Bedingungen erkundigen sollten.
Nähere Informationen finden Sie im Bereich des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs.
Daneben bietet das Auswärtige Amt auf seiner Website die Möglichkeit, die wesentlichen Reise- und Sicherheitshinweise anderer Länder abzurufen.
Weitere Informationen erhalten Sie ggf. über die jeweiligen Ländervertretungen in Deutschland (Botschaften, Konsulate).


