Fragen bei Paketen aus dem Ausland
- Geschenkpakete aus dem Ausland
- Verzollung von Transportkosten
- Abfertigungsgebühren
- Reparaturen im Ausland
- Rücksendung von verzollten Waren
- Verzollung von Software bei der Einfuhr
- Überfällige und verspätete Pakete
- Beispiele für Zollsätze bei der Einfuhr
- Die wichtigsten Wertgrenzen im Überblick
Von diesem Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen. So sind bei Waren, die von
einer Privatperson außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaft an
eine andere Person im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden, keine
Einfuhrabgaben zu entrichten, wenn es sich um eine gelegentliche,
nichtkommerzielle Sendung (=unentgeltlich) handelt, deren Gesamtwert den Betrag
von 45 Euro nicht übersteigt. Bei Tabakwaren, Alkohol und
alkoholischen Getränken sowie bei Parfüm und Eau de Toilette dürfen darüber
hinaus bestimmte Mengengrenzen nicht überschritten werden.
Die Wertgrenze bezieht sich auf den Betrag in Euro, nicht US-Dollar oder eine
andere Währung.
Die Zollverwaltung erhebt grundsätzlich nur die auf den eingeführten Waren lastenden Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer sowie ggf. andere nationale Verbrauchsteuern). Art und Höhe der zu entrichtenden Abgaben können Sie aus dem Abgabenbescheid, insbesondere aus der "Berechnung der Einfuhrabgaben" entnehmen.
Sollte die Zollverwaltung in Ausnahmefällen "Gebühren" erheben (z.B. wenn auf Antrag des Anmelders eine Zollabfertigung außerhalb der regulären Öffnungszeiten oder außerhalb des Geländes des Zollamts, dem so genannten Amtsplatz, stattfindet), werden gesonderte Gebührenbescheide erteilt.
Die Abfertigungsgebühr wird dagegen nicht von der Zollverwaltung, sondern von
Speditionen, Kurierdiensten oder ähnlichen Dienstleistern erhoben, die
üblicherweise die Zollabfertigung im Namen des Warenempfängers durchführen.
Diese Unternehmen stellen ihre Dienstleistung dem Empfänger, für den sie tätig
geworden sind, in Rechnung. Sie haben dafür oft firmeninterne Beschreibungen
(z.B. Abfertigungsgebühr), die darauf hinweisen, dass diese Kosten im
Zusammenhang mit der Zollabfertigung stehen.
Zur Überführung der Waren in das Zollverfahren müssen Sie folgende Förmlichkeiten erfüllen:
Der defekte Gegenstand wird vor der Ausfuhr der örtlichen Zollstelle gestellt, d.h. vorgeführt, und zu diesem Verfahren angemeldet. Das entsprechende Formular hat die Vordrucknummer 0749 (im Formularhandel erhältlich). Es ist ein Verbundvordruck des EG-einheitlichen "Einheitspapiers", das zusätzlich die Ausfuhranmeldung beinhaltet. Daraufhin stellt die Zollstelle dem hiesigen Absender der Ware im Rahmen der Ausfuhrabfertigung einen "Veredelungsschein" aus. Wenn dieser Veredelungsschein bei der späteren Wiedereinfuhr des reparierten Gegenstandes der Einfuhrzollstelle vorgelegt wird, werden die Zölle und Steuern nur auf der Grundlage der Reparaturkosten berechnet und nicht vom Gesamtwert der Ware. Sollte es sich nachweislich um eine kostenlose Garantiereparatur gehandelt haben, werden keine Einfuhrabgaben erhoben. Ob sich der Aufwand mit dem PV-Verfahren im Vergleich mit den möglichen Zoll- und Steuervorteilen lohnt, muss jeder für seinen Einzelfall entscheiden. Viele Waren sind zollfrei oder haben geringe Zollsätze. Die Einfuhrumsatzsteuer kann in vielen Fällen beim Vorsteuerabzug berücksichtigt werden.
Handelt es sich bei der Ausbesserung um einen Vorgang ohne kommerziellen Charakter, d.h. um eine Ausbesserung die nur gelegentlich erfolgt und ausschließlich Waren betrifft, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Einführers bestimmt sind, so kann das Zollverfahren vereinfacht werden. Die vorherige Ausstellung des Veredelungsscheines kann entfallen. Das PV-Verfahren kann bei der Wiedereinfuhr beantragt und bewilligt werden. Jedoch hat der Einführer auch in diesem vereinfachten PV-Verfahren alle Nachweise vorzulegen, die die Zollstelle bei der Wiedereinfuhr für die Beurteilung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Dies können z.B. eine Garantieurkunde, Schriftwechsel in Bezug auf den Reparaturanspruch, die Reparaturrechnung oder die frühere Kaufrechnung sein.
Für Waren desVersandhandels bietet das Zollrecht die Möglichkeit, dass die Zollanmeldung, auf
deren Grundlage die Abgaben erhoben wurden, auch noch nach der Freigabe der
Waren (der Fachausdruck lautet Überlassung) für ungültig erklärt werden kann.
Bei anderen Handelsgeschäften ist dies nur sehr eingeschränkt oder gar nicht
möglich.
Ein entsprechender schriftlicher Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der
Annahme der Zollanmeldung bei dem Hauptzollamt gestellt werden, in dessen Bezirk
die Zollabfertigung stattgefunden hat. Die Adresse ist aus dem Abgabenbescheid
bzw. aus der Abgabenberechnung ersichtlich.
Um eine zügige Bearbeitung sicherstellen zu können, sollten dem Antragsschreiben
alle Unterlagen beigefügt werden, die die Rücksendung der Waren an das
Versandhaus beweisen. Hierfür kommen z.B. folgende Unterlagen in Betracht:
- Der Einlieferungsschein der Post oder
- ein ähnlicher Beleg eines Kurierdienstes und/oder
- die Empfangsbestätigung des Versandhauses in Verbindung mit dem Gutschriftbeleg über den Kaufpreis.
Das gilt auch, wenn nur
ein Teil der ursprünglichen Sendung zurückgeschickt wird.
Bitte geben Sie Ihre komplette Kontoverbindung an.
Es ist nur dann ein Fall für den Zoll, wenn ein Gegenstand körperlich über die Außengrenze der Europäischen Gemeinschaft bewegt wird. Das heißt, wenn Programme aus dem Internet heruntergeladen werden, ist die Zollverwaltung nicht zuständig, da keine Waren sondern "nur" Daten bewegt werden. Anders verhält es sich, wenn die Software z.B. auf einer CD gespeichert ist und die CD eingeführt wird. In diesem Fall gelten die zollrechtlichen Vorschriften.
Diese Vorschriften sahen bisher für die Einfuhr von bestimmten Datenträgern mit Software eine Besonderheit hinsichtlich der zollwertrechtlichen Bewertung vor. So war unter der Voraussetzung, dass die Rechnung den Wert des Datenträgers getrennt vom Wert des Programms bzw. der gespeicherten Daten auswies, der Zollwert nur auf der Grundlage des Wertes für den Datenträger, also für den CD-Rohling zu ermitteln. Der Wert der darauf gespeicherten Daten bzw. Programme war nicht in den Zollwert einzubeziehen, so dass bei der Einfuhr von Software auf einem Datenträger auch nur der Wert des Datenträgers der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % unterlag.
Diese Begünstigung galt nie für Datenträger, die Tonaufzeichnungen, kinematographische Bildaufzeichnungen oder
Videoaufzeichnungen, z.B. Computerspiele oder Musik enthielten.
Mit der
Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11. März 2002 ist der
Artikel 167 ZK-DVO, der die Bewertung von Datenträgern regelte,
ersatzlos gestrichen worden.
Diese Änderung ist am 19. März 2002 in Kraft getreten. Für alle Datenträger gelten nun die normalen zollwertrechtlichen Regelungen. Infolgedessen ist bei der Ermittlung des Zoll- und EUSt-Wertes von eingeführten Datenträgern auch der Wert der gespeicherten Programme bzw. gespeicherten Daten zu berücksichtigen, so dass diese nunmehr der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % unterliegen.
Die Beförderungsdauer Ihrer Paketsendung ist grundsätzlich von der Art des Transportes (Luft-, See- oder Landweg) abhängig. Der Großteil der Pakete aus weiter entfernten Ländern wird heute per Luftfracht befördert. Sobald die Waren in Deutschland angekommen sind, werden diese durch die Deutsche Post AG oder durch einen Kurier-/Expressdienst dem Zoll zur Zollabfertigung vorgeführt. Diesen Vorgang nennt man Gestellung.
Die Zollabfertigung selbst dauert höchstens zwei Tage. Natürlich kann die Abfertigung an Weihnachten, Ostern oder Pfingsten aufgrund des erhöhten Aufkommens entsprechend länger dauern.
Wenn die Deutsche Post AG die Einfuhrabfertigung vornimmt, verauslagt sie die anfallenden Einfuhrabgaben und stellt Ihnen diese bei Auslieferung der Sendung gegen Aushändigung des Zollbescheides in Rechnung. In Fällen, in denen die Deutsche Post AG nicht über alle Angaben verfügt oder zwingend erforderliche Unterlagen fehlen, wird die Sendung an die für Ihre Wohnung zuständige Zollstelle weitergeleitet.
Die Post benachrichtigt Sie entsprechend und fordert Sie auf, die Zollanmeldung selbst beim Zollamt vorzunehmen (Selbstverzollung).
Kurier-/Expressdienste fertigen die Sendungen bei der für ihre Abfertigungsstation zuständigen Zollstelle ab. Eine Weiterleitung der Sendung an die Zollstelle am Wohnort des Empfängers wird üblicherweise nicht vorgenommen.
Im Übrigen übersenden einige Kurier-/Expressdienste ihre Rechnung und teilweise auch die Zollpapiere erst nach Auslieferung der Sendung.
Die Zollverwaltung kann weder den Zeitpunkt der Gestellung, der Einreichung der Zollanmeldung noch der Weiterbeförderung der Paketsendung beeinflussen.
Verstoß gegen Verbote und Beschränkungen
Verstößt eine Einfuhr z.B. gegen die Vorschriften des Artenschutzes, der Markenpiraterie oder des Waffenrechts, wird die Ware vom Zoll konfisziert. Es wird eine Sicherstellungsanzeige gefertigt.
Die Deutsche Post AG/der Kurier-/Expressdienst unterrichtet Sie von der Sicherstellung. Auf dieser Mitteilung über die Sicherstellung wird Ihnen eine Registriernummer mitgeteilt. Der Grund der Sicherstellung und die dazugehörige Rechtsgrundlage sind ebenso vermerkt.
Die Vorschriften über die so genannten "Verbote und Beschränkungen" sind vielfältig. Die Einfuhr verbotener Gegenstände kann neben dem Verlust der bestellten Waren auch noch weitere unangenehme Folgen nach sich ziehen.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich ein Paket vermisse?
Eine Nachforschungsmöglichkeit bezüglich eingehender Sendungen besteht für die Zollverwaltung nicht.
Auskünfte über den Verbleib von Paketen können nur die Deutsche Post AG bzw. die Kurier-/Expressdienste erteilen.
Die Zollverwaltung kann den Zeitpunkt der Gestellung der Ware und den Zeitpunkt der Einreichung des Zollantrags und die Weiterbeförderung der Päckchen nicht beeinflussen.
Auch die internen Tracking-Nummern der Post oder Kurierdienste lassen keinen Rückschluss auf die abfertigende Zollstelle zu.
Die Deutsche Post AG und die Kurier-/Expressdienste haben in Deutschland entsprechende Service-Telefonnummern eingerichtet. Wenden Sie sich bitte unter Angabe der Tracking-Nummer an das entsprechende Transportunternehmen.
Sollte Ihre Sendung an eine Zollstelle weitergeleitet worden sein, weil z.B. wichtige Unterlagen zur Durchführung der Abfertigung fehlten, erhalten Sie normalerweise von dem Transportunternehmen eine Benachrichtigungskarte, aus der sich alle notwendigen Informationen ergeben.
Falls Sie eine derartige Benachrichtigungskarte nicht erhalten haben und die Auskunft erhalten sollten, Ihre Sendung läge beim Zoll, lassen Sie sich von der Stelle, die diese Auskunft erteilt hat, die Registriernummer des Zollbeleges mitteilen.
In Fällen in denen die Ware nicht auffindbar ist, kann der Verlust ggf. im Rahmen einer Schadensersatzforderung auf privatrechtlicher Basis bei dem Transportunternehmen geltend gemacht werden.
Stand: April 2007 (Änderungen der Brüsseler Tarifdatenbank "TARIC" vorbehalten)
Grundsätzlich wird bei der Wareneinfuhr in Deutschland zusätzlich zum Zoll die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) erhoben: 19 %
bzw. 7 % der Summe aus Rechnungspreis (frei-Haus, also einschließlich eventueller Transportkosten) und Zollbetrag.
| Warenart | Zollsatz in % des Zollwertes |
|---|---|
| Bekleidung aus | |
| - Textilien | 12 % |
| - Leder | 4 % |
| Schuhe mit Oberteil aus | |
| - Leder | 8 % |
| - anderem Material | 17 % |
| Gold- und Silberschmuck | 2,5 % |
| Phantasieschmuck | 4 % |
| Fotoapparate | 4,2 % |
| Objektive | 6,7 % |
| Video-/Digitalkameras, je nach technischer Ausstattung |
0-12,5 % |
| Computer, Notebooks, Handhelds | frei |
| USB-Sticks, je nach technischer Ausstattung |
0-14 % |
| Monitore, je nach technischer Ausstattung |
0-14 % |
| GPS-Geräte | 3,7 % |
| Fahrräder | 14 % |
| Sportgeräte | 2,7 %-4,7 % |
| - z.B. Golfschläger | 2,7 % |
| - z.B. Tennisschläger | 4,7 % |
| Ziergegenstände aus | |
| - Holz | frei |
| - Kunststoff | 6,5 % |
| - unedlem Metall (z.B. Kupfer) | frei |
| Bücher, Gemälde | frei (EUSt: 7 %) |
| Bilddrucke, Poster, Fotos | frei |
| Musikkassetten, CDs, Videos, DVDs | 3,5 % |
| Kraftfahrzeuge | |
| - Pkw | 10 % |
| - Quad (vierrädrige Motorräder) | 10 % |
| - Motorräder, Hubraum bis 250 ccm | 8 % |
| - Motorräder, Hubraum mehr als 250 ccm | 6 % |
| Möbel | 0-5,6 % |
| Kosmetikprodukte | 0-6,5 % |
| CD-Player | 9,5 % |
| DVD-Player | 13,9 % |
| MP3-Player, je nach technischer Ausstattung |
0-14 % |
Alle Angaben sind unverbindlich!
Hier eine kleine, nicht abschließende Übersicht der wichtigsten Wert- bzw. Betragsgrenzen, die auf Ausnahmen (z.B. verbrauchsteuerpflichtige Waren) jedoch nicht eingeht!
3 Euro
Kleinbetragsregelung für Einfuhren im Reiseverkehr;
Beträge unter 3 Euro werden grundsätzlich nicht erhoben.
5 Euro
Kleinbetragsregelung für sonstige Einfuhren (außer im Reiseverkehr);
Beträge unter 5 Euro werden grundsätzlich nicht erhoben.
10 Euro
Kleinbetrag Einfuhrumsatzsteuer;
wenn keine Zölle oder Verbrauchsteuern zu zahlen sind, sondern nur die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
und der Einführer die EUSt als Vorsteuer bei seinem Finanzamt
absetzen kann, werden EUSt-Beträge bis 10 Euro nicht erhoben.
22 Euro
Keine Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) werden erhoben, wenn der Gesamtwert je Sendung 22 Euro
nicht übersteigt.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 hat sich die Höchstgrenze für die zollfreie Einfuhr von Kleinsendungen auf 150 Euro je Sendung erhöht, für die Einfuhrumsatzsteuer bleibt es bei der bisherigen Wertgrenze von 22 Euro.
Von dieser Befreiung sind allerdings ausgeschlossen:
- alkoholische Erzeugnisse,
- Parfüm und Eau de Toilette,
- Tabak und Tabakwaren.
Kaffee ist von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen, d.h. für Kaffee wird auch innerhalb der 22 Euro-Grenze die Kaffeesteuer erhoben.
50 Euro
Muster und Proben
Eine begrenzte Anzahl an Mustern und Proben in einer Sendung
können bis zu einem Warenwert von 50 Euro abgabenfrei eingeführt werden. Weitere
Bedingungen sind zu beachten.
45 Euro
Freimenge für Sendungen von Privat an
Privat
Waren, die von einer Privatperson außerhalb des Zollgebietes
der Europäischen Gemeinschaft an eine andere Person im Zollgebiet der
Gemeinschaft gesandt werden, sind bis zu einem Gesamtwert von 45 Euro
einfuhrabgabenfrei, wenn es sich um eine gelegentliche, nichtkommerzielle
Sendung (=unentgeltlich) handelt und darüber hinaus bei Tabakwaren, Alkohol und
alkoholischen Getränken sowie bei Parfüm und Eau de Toilette sowie bei Kaffee
bestimmte
Mengengrenzen nicht überschritten werden.
175 Euro
Reisefreimenge für Einfuhren von Personen unter 15 Jahren im Reiseverkehr aus
Nicht-EG-Ländern
300 Euro
Reisefreimenge für Einfuhren von Personen ab 15 Jahren im Reiseverkehr aus
Nicht-EG-Ländern, die nicht im See- oder Luftverkehr einreisen
430 Euro
Reisefreimenge für Einfuhren von Personen ab 15 Jahren im Reiseverkehr aus
Nicht-EG-Ländern, die im See- oder Luftverkehr einreisen
250 Euro/50 Euro
Gemeinschaftsansässige und Gemeinschaftsfremde dürfen ohne
Einfuhrgenehmigung Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder
Verarbeitungsbetriebe
- von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 Euro je Einfuhrsendung
- von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 50 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut,
einführen.
700 Euro
Pauschalverzollung:
Für einfuhrabgabenpflichtige Waren, die
Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder
Verbrauch für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck
einführen
oder
in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art von
natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft
noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen
übersandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im
Haushalt des Empfängers bestimmt sind
und
deren Wert je Reisender oder je Sendung 700 Euro nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben nach pauschalierten
Einfuhrabgabensätzen erhoben.
| Warenbezeichnung | Präferenzberechtigte Waren | Nichtpräferenzberechtigte Waren |
|---|---|---|
| Schaumwein | 2,20 EUR je Liter | 2,30 EUR je Liter |
| Likörwein, Wermutwein und anderer aromatisierter Wein | 2,10 EUR je Liter | 2,10 EUR je Liter |
| zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen sowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Unterpositionen 2208 2012 bis 2208 9078 des Zolltarifs | 6,60 EUR je Liter | 6,80 EUR je Liter |
| Unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr (in Mengen bis zu 5 Litern) | 14,40 EUR je Liter | 14,50 EUR je Liter |
| Unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol (in Mengen bis zu 5 Litern) | 9,80 EUR je Liter | 9,90 EUR je Liter |
| Zigaretten | 0,18 EUR je Stück | 0,19 EUR je Stück |
| Zigarren und Zigarillos (in Mengen bis zu 250 Stück) | 27 Prozent * | 42 Prozent * |
| Feinschnitt (in Mengen bis zu 1 kg) | 70,30 EUR je kg | 82,80 EUR je kg |
| Pfeifentabak (in Mengen bis zu 1 kg) | 35,40 EUR je kg | 49,30 EUR je kg |
| Vergaserkraftstoff | 0,90 EUR je Liter | 0,90 EUR je Liter |
| Dieselkraftstoff | 0,70 EUR je Liter | 0,70 EUR je Liter |
| Andere Waren (ausgenommen Bier) | 15 Prozent | 17,5 Prozent |
*) des inländischen Kleinverkaufspreises für Zigarren oder Zigarillos derselben Marke oder gleichartiger Beschaffenheit
Die pauschalierten Abgabensätze vorstehender Tabelle
gelten nicht, wenn die Waren in größeren als den dort
bezeichneten Mengen eingeführt werden.
Wird Bier in einem die Reisefreigrenze überschreitenden Wert eingeführt, ist eine
Pauschalierung nicht möglich. Die Einfuhrabgaben sind nach den Abgabensätzen des
Zolltarifs und des Biersteuergesetzes zu ermitteln.
Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht.
1.000 Euro
Anmeldepflichten:
Einfuhr- und Ausfuhrsendungen, die die Wertgrenze von 1.000 Euro überschreiten, müssen
schriftlich angemeldet werden. Darüber hinaus müssen im Postverkehr
Ausfuhrsendungen bereits ab einem Warenwert von 1.000 Euro von der
Ausfuhrzollstelle abgestempelt werden.
3.000 Euro
Das Exemplar 3 der Ausfuhranmeldung (Einheitspapier) muss vor der
Ausfuhr von der Ausfuhrzollstelle im Inland abgestempelt werden.
6.000 Euro
Die meisten Präferenzabkommen, die die Gemeinschaft mit anderen
Staaten geschlossen hat, sehen diese Wertgrenze im Zusammenhang mit dem
erforderlichen Präferenznachweis vor. Für Sendungen mit geringerem Wert genügt
als Präferenznachweis eine Ursprungserklärung nach einem vorgeschriebenen Text
direkt auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier. Bei höherem Wert ist
die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erforderlich, damit im Einfuhrland die
Präferenz gewährt wird.


