Fragen zum Internethandel
- Abgaben bei Internetkäufen aus dem Ausland
- Zollabwicklung bei Internetkäufen aus dem Ausland
- Verbote und Beschränkungen beim Kauf im Internet
- Private und Gewerbliche Verkäufe im Internethandel
- Tipps zur schnellen Abwicklung der Abfertigung
- Freimachungsvermerk nicht wie Versendungsland
Bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland, d.h. einem Land außerhalb der EG, sind grundsätzlich
- Zoll,
- Einfuhrumsatzsteuer (7 % oder 19 %) und
- gegebenenfalls besondere Verbrauchsteuern (nur bei hochsteuerbaren Waren, wie z.B. Alkohol oder Zigaretten)
zusätzlich zu entrichten.
Ausnahmen von der Abgabenerhebung gibt es bei Kaufgeschäften nur für Waren mit geringem Wert. So werden keine Einfuhrabgaben erhoben, wenn der Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 erhöht sich die Höchstgrenze für die zollfreie Einfuhr von Kleinsendungen auf 150 Euro je Sendung, für die Einfuhrumsatzsteuer bleibt es bei der bisherigen Wertgrenze von 22 Euro.
Von dieser Befreiung sind allerdings ausgeschlossen:
- alkoholische Erzeugnisse,
- Parfüms und Eau de Toilette,
- Tabak und Tabakwaren.
Kaffee ist von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen, d.h. für Kaffee wird auch innerhalb der 22 Euro-Grenze die Kaffeesteuer erhoben.
Der Zollbetrag, also das was Sie an zusätzlichen Zollabgaben kalkulieren müssen, hängt vom anzuwendenden Zollsatz und vom Zollwert ab.
Ermittlung des Zollsatzes
Die Höhe des Zollsatzes hängt von der Einreihung einer Ware in den so genannten Zolltarif ab. Jede Ware besitzt eine eigene
Zolltarifnummer. Die einzelnen Zollsätze können sehr unterschiedlich sein. Die Einreihung von Waren ist ein komplizierter Prozess und setzt ein
gewisses Fachwissen voraus. Wir haben daher eine Liste von Beispielen für Zollsätze
bei der Einfuhr sowie eine detaillierte Liste für
Elektronikartikel erstellt. Falls die von Ihnen ersteigerte Ware dort nicht aufgeführt ist, können Sie diese selbst mit Hilfe des
TARIC (Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaft)
einreihen.
Bitte beachten Sie unsere Tipps zur Bedienung des TARIC.
Für bestimmte Ursprungsländer (z.B. Schweiz und Liechtenstein) können ermäßigte Zollsätze angewendet werden.
Die Anwendung dieser ermäßigten Zollsätze hängt jedoch von bestimmten Formalitäten ab. Auf der Seite
Abgabenerhebung bei
präferenzberechtigten Waren finden Sie ausführliche Informationen zu diesem Thema.
Bitte beachten Sie, dass bei der Einfuhr von Waren z.B. aus USA, Kanada, Australien, Neuseeland,
Japan, Taiwan, Nord- und Südkorea, Hongkong und Singapur grundsätzlich keine Vergünstigungen gewährt werden.
Bemessungsgrundlage Zollwert
Daneben muss noch der Zollwert der Ware, d.h. die Bemessungsgrundlage für
den Zollbetrag ermittelt werden. Dies ist im Fall von Auktionen der Betrag, für den Sie die Ware dann letztendlich ersteigert haben,
gegebenenfalls zuzüglich der Versandkosten (z.B. Porto, Frachtkosten, Verpackungskosten).
Die Rechnung ist vom Verkäufer auszustellen und an keine Form gebunden (kann also auch handgeschrieben sein). Dies gilt auch bei Versteigerung gebrauchter Ware. Der Verkäufer kann einige Dinge beachten damit die Zollabfertigung schnell und reibungslos durchgeführt werden kann.
Beträge, die in fremder Währung ausgewiesen sind, müssen in Euro umgerechnet werden. Die aktuellen Umrechnungskurse finden Sie im Bereich Zollwert/Kursauswahl.
Der ermittelte Betrag wird mit dem entsprechenden Zollsatz multipliziert. Dies ergibt den Zollbetrag, also das was zusätzlich an Zoll zu entrichten ist. Zusätzlich sind noch die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern zu entrichten. Mehr dazu erfahren Sie in den folgenden Ausführungen.
Eine grafische Darstellung der Berechnungsmethode finden Sie auf der Seite Abgabenerhebung nach dem Zolltarif.
Einfuhrumsatzsteuer
Zum Zoll kommt immer noch die Einfuhrumsatzsteuer hinzu. Der Einfuhrumsatzsteuersatz beträgt zurzeit 19 %. Für einige Waren
- wie beispielsweise Lebensmittel oder Bücher - gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 %.
Zur Ermittlung des zu zahlenden Betrages zählen Sie bitte zum Zollwert den ermittelten Zollbetrag hinzu und multiplizieren Sie diese Summe mit
dem entsprechenden Einfuhrumsatzsteuersatz. Wenn für Ihre Waren noch zusätzlich Verbrauchsteuern zu erheben sind, ist zur Bemessungsgrundlage
für die Einfuhrumsatzsteuer noch dieser Abgabenbetrag hinzuzuzählen.
Besondere Verbrauchsteuern
Für bestimmte Waren wie Zigaretten und Spirituosen fallen daneben noch besondere Verbrauchsteuern (z.B.
Tabak- und Branntweinsteuer) an.
Die zu erhebenden Verbrauchsteuern errechnen sich grundsätzlich anhand der versendeten Warenmenge und des entsprechenden
Verbrauchsteuersatzes.
Einfuhrabgaben von insgesamt weniger als 5 Euro werden nicht erhoben.
Hinweis:
Für Einfuhren nichtkommerzieller Art (d.h. ohne jegliche Art der Bezahlung) sieht das Zollrecht eine
vereinfachte Abgabenerhebung nach pauschalierten Sätzen vor. Alle im Rahmen von Kaufgeschäften oder Versteigerungen erworbenen Waren gelten
jedoch als kommerzielle Einfuhren. Daher kann für diese Waren keine vereinfachte Festsetzung der Abgaben
stattfinden.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise im "Merkblatt zu Warenbestellungen über das Internet (E-Commerce)" und unsere Hinweise zum Bezug von Kaffee innerhalb der EG. Bitte beachten Sie auch, dass der Bezug von Tabak und Tabakwaren im Wege des Versandhandels nicht zulässig ist. Weitere Informationen dazu finden Sie im Bereich Beförderung von Tabakwaren des freien Verkehrs innerhalb der EG.
Wenn Ihre Sendung durch die Deutsche Post AG befördert wird, erledigt die Deutsche Post AG die Zollformalitäten
für Sie. Die Deutsche Post AG verauslagt in diesen Fällen die anfallenden Einfuhrabgaben und stellt Ihnen diese bei Auslieferung des Paketes
in Rechnung. In Fällen, in denen die Deutsche Post AG nicht über alle Angaben zur Abgabe der Zollanmeldung verfügt oder zwingend erforderliche
Unterlagen fehlen, wird die Sendung an die für Ihren Wohnort zuständige Zollstelle weitergeleitet. Die Deutsche Post AG benachrichtigt Sie
entsprechend und fordert Sie auf, die Zollanmeldung selbst beim Zollamt vorzunehmen
(Selbstverzollung).
Die Stellvertretung bei der Abgabe der Zollanmeldung, beispielsweise durch einen Spediteur oder Zollagenten, ist möglich.
Kurier-/Expressdienste fertigen die Sendungen bei der für ihre Abfertigungsstation zuständigen Zollstelle ab. Eine Weiterleitung der Sendung an die Zollstelle am Wohnort des Empfängers wird üblicherweise nicht vorgenommen. Fehlende Angaben bzw. Unterlagen fordert der Kurier-/Expressdienst direkt von Ihnen an.
Im Übrigen übersenden einige Kurier-/Expressdienste ihre Rechnung und teilweise auch die Zollpapiere erst nach Auslieferung der Sendung. Welche Gebühren der Kurier-/Expressdienst für die Zollabfertigung erhebt, können Sie direkt bei den jeweiligen Unternehmen erfragen.
Bei folgenden Waren ist besondere Vorsicht geboten:
- Markenartikel namhafter Hersteller: Diese können gefälscht sein und den Regelungen des gewerblichen Rechtsschutzes unterliegen. Sollte Ihre Sendung einen gefälschten Artikel beinhalten, wird dieser beschlagnahmt. Bitte beachten Sie unsere weitergehenden Informationen im Bereich "Gewerblicher Rechtsschutz".
- Arzneimittel: Die Einfuhr von Arzneimitteln und Vitamin- und Mineralstoffpräparaten unterliegen besonderen Regelungen. So ist die Einfuhr von Arzneimitteln aus Drittländern durch Privatpersonen im Postversand generell verboten. Nähere Informationen finden Sie im Bereich Arzneimittel - private Einfuhren.
- Exotische Tier- und Pflanzenprodukte: Oft werden in derartigen Waren Teile von geschützten Tieren oder Pflanzen verarbeitet. So sind z.B. Nashornprodukte, lebenden oder ausgestopfte Vögel, Produkte aus Krokodilen, Kaimanen und Schlangen, Kakteen oder kakteenähnlichen Pflanzen, Tillandsien, Orchideen und Korallen, Muschel- und Schneckenschalen Produkte, die artenschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Wir halten zu diesem Bereich sehr umfangreiche Informationen im Bereich Artenschutz - private Einfuhren bereit.
- Waffen: Die Einfuhr von Waffen nach Deutschland unterliegt strengen Regeln. Bitte beachten Sie unsere Informationen im Bereich Waffen und Munition - private Einfuhren.
- CDs, DVDs, MP3s und Software mit pornografischen, verfassungswidrigen oder Gewalt verherrlichenden Inhalten. Nähere Informationen finden Sie in den Bereichen Pornografie, verfassungswidrige Schriften und jugendgefährdende Medien.
- Lebensmittel wie zum Beispiel Wildpilze, Kartoffeln, Kaviar vom Stör, Fleisch, Milch und auch bestimmte Nahrungsergänzungsmittel unterliegen Einfuhrverboten. Weitere Informationen finden Sie im Bereich Lebens- und Genussmittel - private Einfuhren.
Im Bereich der Verbote und Beschränkungen hat die Zollverwaltung ein Anhalterecht. Die Zuständigkeit im weiteren Verfahren liegt hier grundsätzlich bei anderen Behörden/Institutionen, wie beispielsweise den Veterinärämtern, den Ordnungsämtern, den Arzneimittelbehörden und so weiter. Die Zollverwaltung kann die dienstlichen Entscheidungen anderer Fachbehörden im Übrigen nicht beeinflussen. Im Zweifelsfall ist es angebracht, die zuständigen Stellen vor der Einfuhr der Waren zu kontaktieren.
Insbesondere sollte die Ware so genau beschrieben sein, dass eine Einreihung in den Zolltarif möglich ist. Die Angabe der Zolltarifnummer
wäre in diesem Zusammenhang hilfreich. Allgemeine Angaben wie Computerteile oder Ähnliches, sind als Beschreibung nicht ausreichend.
Daneben sollte der Sendung vor allem die Kaufrechnung - zweifach - oder ähnliche Unterlagen, die über den im
Zusammenhang mit dem Kauf vereinbarten Preis Auskunft geben (z.B. Rechnung, Verträge,
Versteigerungsprotokolle) beigefügt sein.
Beispiel: Swiss Post International (Information zu verwendeten Freimachungsvermerken)


