Fragen zu Zollverfahren und Zollabfertigung im gewerblichen Warenverkehr
Was versteht man unter Zollverfahren?
- Freier Verkehr,
- Zolllager,
- Passive Veredelung,
- Aktive Veredelung,
- Vorübergehende Verwendung und
- Versandverfahren.
Weitere Fragen:
- Im-/Export Handelsunternehmen
- Devisenumrechnungskurse bei der Zollabfertigung
- Vorabfertigung bei Exportsendungen
- Lieferantenerklärung ("Made in Germany")
- Was ist eine Lieferantenerklärung?
- Zweck einer Lieferantenerklärung
- Aussteller einer Lieferantenerklärung
- Anforderung einer Lieferantenerklärung
- Verpflichtung des Lieferanten zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung
- Arten von Lieferantenerklärungen
- Geltungsdauer einer Langzeit-Lieferantenerklärung
- Formvorschriften
- Kumulierungsvermerk
- Welcher Ursprung kann bescheinigt werden?
- Ursprung für mehrere Präferenzregelungen gleichzeitig
- Folgen bei einer zu Unrecht ausgestellten Lieferantenerklärung
- Ausstellungsgüter auf einer Messe im Ausland
- Reparaturen im Ausland
- Die wichtigsten Wertgrenzen im Überblick
Durch die Anmeldung zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren erhalten die Sendungen eine "zollrechtliche Bestimmung" und werden entsprechend abgefertigt.
Teilweise schreibt das Zollrecht umfangreiche Bedingungen, Überwachungsmaßnahmen, Nachweispflichten und/oder die Hinterlegung einer Sicherheit vor. Dies sollte jeder Beteiligte für den jeweils aktuellen Einzelfall bedenken, bevor er sich für ein Zollverfahren entscheidet. Nicht immer ist ein Zollverfahren, mit dem man zwar Abgaben sparen kann, das aber aufwändige Überwachungsmaßnahmen vorschreibt, am Ende günstiger als die Überführung in das Verfahren des zollrechtlich freien Verkehrs und die damit verbundene Erhebung der Einfuhrabgaben.
Einige Zollverfahren werden hier nun stichwortartig beschrieben.
Achtung: Differenzverzollung bedeutet nicht, dass die Differenz des Warenwertes vor und nach der Bearbeitung gebildet wird. Die Berechnung der Abgaben bei der passiven Veredelung ist kompliziert, auf eine Darstellung wird daher hier verzichtet. Sollten Sie hierzu im Einzelfall Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Zollamt oder Hauptzollamt.
Von den definierten Fällen werden unter anderem Messe- und Ausstellungsgüter erfasst sowie Waren, die nur getestet werden sollen. Eine besondere Bewilligung ist meistens nicht erforderlich. Die Bewilligung wird mit der Ausstellung des Verwendungsscheines bei der Einfuhrabfertigung erteilt.
Es wird grundsätzlich eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben verlangt. Die fristgemäße Ausfuhr wird überwacht.
Eine Alternative zum Verwendungsschein als Überwachungspapier bietet das "Carnet ATA". Es wird bereits im Ausfuhrland ausgestellt. Bei der Einfuhr wird keine Sicherheit verlangt, sondern es wird nur die fristgemäße Wiederausfuhr überwacht.
Da noch keine Einfuhrabgaben erhoben wurden, wird grundsätzlich Sicherheit verlangt. Die Frist wird so festgesetzt, wie es für die Warenbeförderung unbedingt notwendig ist. Längere Fristen für eine geplante Zwischenlagerung der Waren ohne entsprechendes Zollverfahren werden grundsätzlich nicht gewährt.
Für das Versandverfahren müssen die Transportmittel üblicherweise "verschlusssicher" sein, das heißt man muss eine Zollplombe anlegen können, um die "Nämlichkeit der Waren zu sichern".
Unser Tipp: Bestimmen Sie zunächst selbst den Warenkreis und grenzen Sie ihn ein. Nennen Sie uns das Land, in dem Ihr Geschäftspartner seinen Sitz hat.
Aus zollrechtlicher Sicht ist es beispielsweise sehr aufwändig, gleichzeitig mit frischem Obst und Gemüse, Chemikalien, Lederwaren, Elektrogeräten, Textilien, Antiquitäten, ... handeln zu wollen. Die Bedingungen sind zu unterschiedlich.
Grundsätzlich sind die Zollvorschriften davon abhängig, welcher Nummer nach dem internationalen "Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren" (HS) ein Produkt zugeordnet wird. Der Zolltarif der EG und der meisten anderen Länder beruht auf dem HS. Viele andere Rechtsgebiete beziehen sich darauf.
Einen Einstieg in diesen "Warenkatalog" bietet z.B. das " Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik", die EG-Datenbank TARIC (Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaft) oder der EZT-online.
Allerdings kommt es manchmal vor, dass auf den Devisenmärkten die späteren Notierungen des laufenden Ermittlungszeitraumes so stark von dem einmal festgesetzten Kurs abweichen, dass im laufenden Monat eine Berichtigung vorgenommen wird.
Diese Regelung gilt aber nur für Beträge, die in ausländischer Währung geschuldet und letztlich auch gezahlt werden. Beträge, die zwar in ausländischer Währung angegeben aber in inländischer Währung geschuldet werden, z.B. Luftfrachtkosten nach dem IATA-Luftfrachttarif bei charges-collect-Sendungen, sind mit dem tatsächlich zu zahlenden Euro-Betrag anzusetzen.
Ausgenommen sind aber Sendungen, die im Bahn- oder Postverkehr verschickt werden und Sendungen, die ein sonstiges Transportunternehmen im Rahmen von bewilligten vereinfachten Zollverfahren, hier "zugelassener Versender" genannt, befördert.
Über die Vorabfertigung des Exemplars 3 der Ausfuhranmeldung wird sichergestellt, dass die zuständige Ausfuhrzollstelle über die Sendung informiert wurde. Sonst müsste der Spediteur sein Zollamt bzw. das Grenzzollamt einschalten.
In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen vereinbart. Zollvergünstigung bedeutet, dass die Einfuhr in das Empfängerland zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann, sofern ein entsprechender Präferenznachweis vorgelegt wird. Die meisten Präferenzabkommen verlangen, dass in dem Präferenznachweis der Ursprung der Waren dokumentiert wird. Die einfache Kennzeichnung mit dem Schriftzug "Made in ..." reicht hierfür nicht aus.
Da z.B. ein Zwischenhändler, der Waren ausführen will, nicht beurteilen kann, ob sein Lieferant ihm Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft liefert, oder ob der Lieferant nicht vielleicht eingeführte Waren weiterverkauft hat, darf der Zwischenhändler einen Präferenznachweis nur ausstellen, wenn er durch die Lieferantenerklärung die Bestätigung hat, welchen Ursprung im Sinne der Präferenzabkommen die Waren haben.
Im Formularhandel sind Textvorlagen für Lieferantenerklärungen für Waren mit bzw. ohne Präferenzursprung erhältlich, auch als Langzeit-Lieferantenerklärungen.
Wer als Handelsbetrieb eine in der Europäischen Gemeinschaft erworbene Ware zu Präferenzbedingungen unverändert in ein Partnerland ausführen möchte oder seinerseits um Ausstellung einer Lieferantenerklärung ersucht wird, benötigt zur Beurteilung des ursprungsrechtlichen Status der Handelswaren eine Lieferantenerklärung.
- Einzel-Lieferantenerklärungen: Ausstellung für eine einzige Warenlieferung und
- Langzeit-Lieferantenerklärungen: Ausstellung, wenn regelmäßig gleiche Waren geliefert werden.
Dagegen ist der Lieferant verpflichtet, den Empfänger umgehend zu unterrichten, wenn die in der Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben hinsichtlich des Präferenzursprungs der Waren nicht mehr zutreffen.
Ein Formvordruck ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Wortlaut der Lieferantenerklärung kann also auch auf einem Blankobrief oder Briefkopf des Lieferanten abgegeben werden.
- Steuerrechtlich:
Ein nicht zutreffender Ursprung in einer Lieferantenerklärung kann dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis (z.B. EUR.1) widerrufen wird und der Kunde u.U. die Ware im Einfuhrstaat nachverzollen muss. - Strafrechtlich:
Es kann eine Mitwirkung an einer vom Aus- oder Einführer der Waren begangenen Steuerstraftat (z.B. Steuerhinterziehung) vorliegen. - Zivilrechtlich:
Hat sich der Lieferant gegenüber dem Empfänger verpflichtet, eine Präferenzursprungsware zu liefern, so handelt es sich insoweit um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Fehlt die vereinbarte Beschaffenheit, ist die gelieferte Ware mangelhaft. Die Ansprüche des Käufers bei Mängeln sind in § 437 BGB geregelt. Erleidet der Käufer in diesem Zusammenhang einen Schaden - z.B. durch Nachverzollung der Ware im Bestimmungsland - und trifft den Verkäufer ein Verschulden, ist der Verkäufer nach den allgemeinen Bestimmungen schadenersatzpflichtig.
Das Carnet ATA ist ein internationales Zolldokument, das bei vorübergehender Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren (z.B. Berufsausrüstungsgegenständen sowie bei Waren für Messen und Ausstellungen) an Stelle der sonst erforderlichen Zollpapiere verwendet werden kann. Der Vorteil dieses Dokumentes ist, dass es in allen dem Carnet ATA-Abkommen beigetretenen Ländern als einziges Dokument verwendet werden kann. So wird mit dem Carnet ATA u.a. auch der Transit durch andere Länder abgedeckt, so dass nicht bei jedem Grenzübertritt zusätzliche Zollpapiere ausgefüllt werden oder gar Kautionen oder Einfuhrabgaben gezahlt werden müssen. Ermöglicht wird dieses dadurch, dass die ausgebenden Verbände in allen dem Carnet ATA-Abkommen beigetretenen Ländern gegenüber den nationalen Zollbehörden die Bürgschaft für evtl. anfallende Einfuhrabgaben übernehmen. In der Bundesrepublik Deutschland wird das Carnet ATA von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Evtl. Kosten sind dort zu tragen.
Die Zollstelle im Inland nimmt die so genannte Nämlichkeitssicherung vor, indem es die Warenliste im Carnet mit den vorgeführten (gestellten) Waren vergleicht und zollamtlich bestätigt. Dann kann der Transport beginnen. Bei der Wiedereinfuhr nach Deutschland wird die Beendigung des Verfahrens zollamtlich bestätigt. Der Verfahrensinhaber gibt das nun leere Formularheft der IHK zurück.
Sollte der Aufwand für das Carnet ATA-Verfahren im Einzelfall zu groß sein, vielleicht weil der Wert der Sendung vergleichsweise gering ist, sollte zumindest vor der Ausfuhr ein "Auskunftsblatt Rückwarenregelung INF 3" bei der Zollstelle beantragt werden, um die spätere Wiedereinfuhr zu erleichtern. Die Vorschriften der anderen beteiligten Länder sind dann gesondert zu erfragen, am besten über Einrichtungen dieser Länder wie Außenhandelskammern oder Konsulate.
Bei kostenpflichtiger Reparatur werden lediglich die Reparaturkosten für die Berechnung der Eingangsabgaben zugrunde gelegt.
Die Überführung in das Zollverfahren läuft wie folgt ab:
Der defekte Gegenstand wird vor der Ausfuhr der örtlichen Zollstelle gestellt, d.h. vorgeführt, und zu diesem Verfahren angemeldet. Das entsprechende Formular hat die Vordrucknummer 0749 (im Formularhandel erhältlich). Es ist ein Verbundvordruck des EG-einheitlichen "Einheitspapiers", das zusätzlich die Ausfuhranmeldung beinhaltet. Daraufhin stellt die Zollstelle dem hiesigen Absender der Ware im Rahmen der Ausfuhrabfertigung einen "Veredelungsschein" aus. Wenn dieser Veredelungsschein bei der späteren Wiedereinfuhr des reparierten Gegenstandes der Einfuhrzollstelle vorgelegt wird, werden die Zölle und Steuern nur auf der Grundlage der Reparaturkosten berechnet und nicht vom Gesamtwert der Ware. Sollte es sich nachweislich um eine kostenlose Garantiereparatur gehandelt haben, werden keine Einfuhrabgaben erhoben. Ob sich der Aufwand mit dem PV-Verfahren im Vergleich mit den möglichen Zoll- und Steuervorteilen lohnt, muss jeder für seinen Einzelfall entscheiden. Viele Waren sind zollfrei oder haben geringe Zollsätze. Die Einfuhrumsatzsteuer kann in vielen Fällen beim Vorsteuerabzug berücksichtigt werden.
Handelt es sich bei der Ausbesserung um einen Vorgang ohne "kommerziellen Charakter", d.h. um eine Ausbesserung die nur gelegentlich erfolgt und ausschließlich Waren betrifft, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Einführers bestimmt sind, so kann das dargestellte Zollverfahren vereinfacht werden. Die vorherige Ausstellung des Veredelungsscheines kann entfallen. Das PV-Verfahren kann bei der Wiedereinfuhr beantragt und bewilligt werden. Jedoch hat der Einführer auch in diesem vereinfachten PV-Verfahren alle Nachweise vorzulegen, die die Zollstelle bei der Wiedereinfuhr für die Beurteilung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Dies können z.B. sein: eine Garantieurkunde, Schriftwechsel in Bezug auf den Reparaturanspruch, die Reparaturrechnung, die frühere Kaufrechnung.
Hier eine kleine, nicht abschließende Übersicht der wichtigsten Wert- bzw. Betragsgrenzen, die auf Ausnahmen (z.B. verbrauchsteuerpflichtige Waren) jedoch nicht eingeht!
3 Euro
Kleinbetragsregelung für Einfuhren im Reiseverkehr;
Beträge unter 3 Euro werden grundsätzlich nicht erhoben.
5 Euro
Kleinbetragsregelung für sonstige Einfuhren (außer im Reiseverkehr);
Beträge unter 5 Euro werden grundsätzlich nicht erhoben.
10 Euro
Kleinbetrag Einfuhrumsatzsteuer;
wenn keine Zölle oder Verbrauchsteuern zu zahlen sind, sondern nur die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
und der Einführer die EUSt als Vorsteuer bei seinem Finanzamt
absetzen kann, werden EUSt-Beträge bis 10 Euro nicht erhoben.
22 Euro
Keine Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) werden erhoben, wenn der Gesamtwert je Sendung 22 Euro
nicht übersteigt.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 hat sich die Höchstgrenze für die zollfreie Einfuhr von Kleinsendungen auf 150 Euro je Sendung erhöht, für die Einfuhrumsatzsteuer bleibt es bei der bisherigen Wertgrenze von 22 Euro.
Von dieser Befreiung sind allerdings ausgeschlossen:
- alkoholische Erzeugnisse,
- Parfüm und Eau de Toilette,
- Tabak und Tabakwaren.
Kaffee ist von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen, d.h. für Kaffee wird auch innerhalb der 22 Euro-Grenze die Kaffeesteuer erhoben.
50 Euro
Muster und Proben
Eine begrenzte Anzahl an Mustern und Proben in einer Sendung
können bis zu einem Warenwert von 50 Euro abgabenfrei eingeführt werden. Weitere
Bedingungen sind zu beachten.
45 Euro
Freimenge für Sendungen von Privat an
Privat
Waren, die von einer Privatperson außerhalb des Zollgebietes
der Europäischen Gemeinschaft an eine andere Person im Zollgebiet der
Gemeinschaft gesandt werden, sind bis zu einem Gesamtwert von 45 Euro
einfuhrabgabenfrei, wenn es sich um eine gelegentliche, nichtkommerzielle
Sendung (=unentgeltlich) handelt und darüber hinaus bei Tabakwaren, Alkohol und
alkoholischen Getränken sowie bei Parfüm und Eau de Toilette sowie bei Kaffee
bestimmte
Mengengrenzen nicht überschritten werden.
175 Euro
Reisefreimenge für Einfuhren von Personen unter 15 Jahren im Reiseverkehr aus
Nicht-EG-Ländern
300 Euro
Reisefreimenge für Einfuhren von Personen ab 15 Jahren im Reiseverkehr aus
Nicht-EG-Ländern, die nicht im See- oder Luftverkehr einreisen
430 Euro
Reisefreimenge für Einfuhren von Personen ab 15 Jahren im Reiseverkehr aus
Nicht-EG-Ländern, die im See- oder Luftverkehr einreisen
250 Euro/50 Euro
Gemeinschaftsansässige und Gemeinschaftsfremde dürfen ohne
Einfuhrgenehmigung Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder
Verarbeitungsbetriebe
- von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 Euro je Einfuhrsendung
- von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 50 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut,
einführen.
700 Euro
Pauschalverzollung:
Für einfuhrabgabenpflichtige Waren, die
Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder
Verbrauch für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck
einführen
oder
in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art von
natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft
noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen
übersandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im
Haushalt des Empfängers bestimmt sind
und
deren Wert je Reisender oder je Sendung 700 Euro nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben nach pauschalierten
Einfuhrabgabensätzen erhoben.
| Warenbezeichnung | Präferenzberechtigte Waren | Nichtpräferenzberechtigte Waren |
|---|---|---|
| Schaumwein | 2,20 EUR je Liter | 2,30 EUR je Liter |
| Likörwein, Wermutwein und anderer aromatisierter Wein | 2,10 EUR je Liter | 2,10 EUR je Liter |
| zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen sowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Unterpositionen 2208 2012 bis 2208 9078 des Zolltarifs | 6,60 EUR je Liter | 6,80 EUR je Liter |
| Unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr (in Mengen bis zu 5 Litern) | 14,40 EUR je Liter | 14,50 EUR je Liter |
| Unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol (in Mengen bis zu 5 Litern) | 9,80 EUR je Liter | 9,90 EUR je Liter |
| Zigaretten | 0,18 EUR je Stück | 0,19 EUR je Stück |
| Zigarren und Zigarillos (in Mengen bis zu 250 Stück) | 27 Prozent * | 42 Prozent * |
| Feinschnitt (in Mengen bis zu 1 kg) | 70,30 EUR je kg | 82,80 EUR je kg |
| Pfeifentabak (in Mengen bis zu 1 kg) | 35,40 EUR je kg | 49,30 EUR je kg |
| Vergaserkraftstoff | 0,90 EUR je Liter | 0,90 EUR je Liter |
| Dieselkraftstoff | 0,70 EUR je Liter | 0,70 EUR je Liter |
| Andere Waren (ausgenommen Bier) | 15 Prozent | 17,5 Prozent |
*) des inländischen Kleinverkaufspreises für Zigarren oder Zigarillos derselben Marke oder gleichartiger Beschaffenheit
Die pauschalierten Abgabensätze vorstehender Tabelle
gelten nicht, wenn die Waren in größeren als den dort
bezeichneten Mengen eingeführt werden.
Wird Bier in einem die Reisefreigrenze überschreitenden Wert eingeführt, ist eine
Pauschalierung nicht möglich. Die Einfuhrabgaben sind nach den Abgabensätzen des
Zolltarifs und des Biersteuergesetzes zu ermitteln.
Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht.
1.000 Euro
Anmeldepflichten:
Einfuhr- und Ausfuhrsendungen, die die Wertgrenze von 1.000 Euro überschreiten, müssen
schriftlich angemeldet werden. Darüber hinaus müssen im Postverkehr
Ausfuhrsendungen bereits ab einem Warenwert von 1.000 Euro von der
Ausfuhrzollstelle abgestempelt werden.
3.000 Euro
Das Exemplar 3 der Ausfuhranmeldung (Einheitspapier) muss vor der
Ausfuhr von der Ausfuhrzollstelle im Inland abgestempelt werden.
6.000 Euro
Die meisten Präferenzabkommen, die die Gemeinschaft mit anderen
Staaten geschlossen hat, sehen diese Wertgrenze im Zusammenhang mit dem
erforderlichen Präferenznachweis vor. Für Sendungen mit geringerem Wert genügt
als Präferenznachweis eine Ursprungserklärung nach einem vorgeschriebenen Text
direkt auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier. Bei höherem Wert ist
die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erforderlich, damit im Einfuhrland die
Präferenz gewährt wird.


