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Zoll online > Fragen und Antworten > Fragen zu Zollverfahren und Zollabfertigungen im gewerblichen Warenverkehr
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Fragen zu Zollverfahren und Zollabfertigung im gewerblichen Warenverkehr

Was versteht man unter Zollverfahren?

Weitere Fragen:


Was sind eigentlich Zollverfahren? Welche gibt es und welches kommt für mich in Frage?
Warenbewegungen können sehr unterschiedliche Hintergründe haben. Es gibt Kaufgeschäfte, Reparaturfälle, vorübergehende Leihgaben und viele weitere Anlässe für Ein- oder Ausfuhren. Darauf nimmt das Zollrecht durch die unterschiedlichen Zollverfahren Rücksicht.
Durch die Anmeldung zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren erhalten die Sendungen eine "zollrechtliche Bestimmung" und werden entsprechend abgefertigt.
Teilweise schreibt das Zollrecht umfangreiche Bedingungen, Überwachungsmaßnahmen, Nachweispflichten und/oder die Hinterlegung einer Sicherheit vor. Dies sollte jeder Beteiligte für den jeweils aktuellen Einzelfall bedenken, bevor er sich für ein Zollverfahren entscheidet. Nicht immer ist ein Zollverfahren, mit dem man zwar Abgaben sparen kann, das aber aufwändige Überwachungsmaßnahmen vorschreibt, am Ende günstiger als die Überführung in das Verfahren des zollrechtlich freien Verkehrs und die damit verbundene Erhebung der Einfuhrabgaben.
Einige Zollverfahren werden hier nun stichwortartig beschrieben.
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Überführung in den freien Verkehr
Das ist vermutlich das häufigste Zollverfahren für die Wareneinfuhr. Die Waren werden verzollt und versteuert. Alle außenwirtschaftsrechtlichen Einfuhrbedingungen sind zu erfüllen, ebenso alle Bedingungen im Hinblick auf mögliche Verbote oder Beschränkungen. Der Einführer zahlt die Abgaben und kann über die Sendung frei verfügen.
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Das Zolllagerverfahren
In dieses Verfahren können Waren übergeführt werden, die nicht oder noch nicht für ein anderes Verfahren bestimmt sind und daher zunächst eingelagert werden. Solange die Waren sich im Lagerverfahren befinden, werden die meisten sonstigen Vorschriften nicht angewendet, vor allem werden keine Abgaben erhoben. Voraussetzung für die Überführung der Waren in ein Zolllager ist, dass dem Lagerhalter ein Zolllager bewilligt wurde. Lagerhalter sind in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich Firmen, nicht die Zollverwaltung! Mit der Bewilligung können Auflagen verbunden werden, wie z.B. die Hinterlegung einer Sicherheit für den Fall, dass Waren ohne erneute Gestellung in den freien Verkehr übergehen sollen. Die Beteiligten können über die Ware grundsätzlich nicht verfügen.
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Das Zollverfahren "passive Veredelung"
Dieses Verfahren kann bewilligt werden, wenn Waren vorübergehend ausgeführt werden, um im Ausland be- oder verarbeitet zu werden. Danach werden die daraus entstandenen Waren innerhalb der bewilligten Frist wieder eingeführt. Bei der Wiedereinfuhr erfolgt die Abgabenberechnung nach der Differenzverzollung bzw. der Mehrwertverzollung.
Achtung: Differenzverzollung bedeutet nicht, dass die Differenz des Warenwertes vor und nach der Bearbeitung gebildet wird. Die Berechnung der Abgaben bei der passiven Veredelung ist kompliziert, auf eine Darstellung wird daher hier verzichtet. Sollten Sie hierzu im Einzelfall Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Zollamt oder Hauptzollamt.
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Das Zollverfahren "aktive Veredelung"
Im Rahmen dieses Verfahrens werden Waren zunächst eingeführt und nach einer Be- oder Verarbeitung innerhalb einer von der Zollverwaltung festgesetzten Frist wieder ausgeführt (Gegenstück zur passiven Veredelung). Für die eingeführten Waren werden im Regelfall keine Abgaben erhoben. Es kann aber abhängig vom Einzelfall eine Sicherheit in Höhe der in Frage kommenden Abgaben festgesetzt werden. Die fristgemäße Ausfuhr der be- oder verarbeiteten Waren wird überwacht.
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Das Zollverfahren "vorübergehende Verwendung"
Dieses Verfahren ist für solche Fälle vorgesehen, in denen Waren nur vorübergehend eingeführt und unverändert wieder ausgeführt werden sollen. Die Anwendungsfälle sind genau definiert. Die möglichen Verwendungsfristen sind jeweils vorgegeben.
Von den definierten Fällen werden unter anderem Messe- und Ausstellungsgüter erfasst sowie Waren, die nur getestet werden sollen. Eine besondere Bewilligung ist meistens nicht erforderlich. Die Bewilligung wird mit der Ausstellung des Verwendungsscheines bei der Einfuhrabfertigung erteilt.
Es wird grundsätzlich eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben verlangt. Die fristgemäße Ausfuhr wird überwacht.
Eine Alternative zum Verwendungsschein als Überwachungspapier bietet das "Carnet ATA". Es wird bereits im Ausfuhrland ausgestellt. Bei der Einfuhr wird keine Sicherheit verlangt, sondern es wird nur die fristgemäße Wiederausfuhr überwacht.
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Versandverfahren/Transit
Dieses Verfahren dient dem Warentransport. Es bietet unter anderem die Möglichkeit, Waren ihrem zollrechtlichen Status gemäß über mehrere Länder zu befördern, ohne dass die sonst vorgeschriebenen Bedingungen für die Ein- oder Ausfuhr jedes einzelnen Landes schon an den Grenzen erfüllt sein müssen. Die meisten Formalitäten für die Ein- und Ausfuhr, die nicht im Zusammenhang mit Verboten oder Beschränkungen stehen, können so von den Grenzen ins jeweilige Inland verlegt werden.
Da noch keine Einfuhrabgaben erhoben wurden, wird grundsätzlich Sicherheit verlangt. Die Frist wird so festgesetzt, wie es für die Warenbeförderung unbedingt notwendig ist. Längere Fristen für eine geplante Zwischenlagerung der Waren ohne entsprechendes Zollverfahren werden grundsätzlich nicht gewährt.
Für das Versandverfahren müssen die Transportmittel üblicherweise "verschlusssicher" sein, das heißt man muss eine Zollplombe anlegen können, um die "Nämlichkeit der Waren zu sichern".
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Ich habe mich selbstständig gemacht und betreibe ein Im-/Export-Handels­unternehmen. Was kann ich günstig importieren? Worauf muss ich zollmäßig achten?
Das ist eine häufige, aber leider zu allgemein gehaltene Frage, auf die wir nicht antworten können.
Unser Tipp: Bestimmen Sie zunächst selbst den Warenkreis und grenzen Sie ihn ein. Nennen Sie uns das Land, in dem Ihr Geschäftspartner seinen Sitz hat.
Aus zollrechtlicher Sicht ist es beispielsweise sehr aufwändig, gleichzeitig mit frischem Obst und Gemüse, Chemikalien, Lederwaren, Elektrogeräten, Textilien, Antiquitäten, ... handeln zu wollen. Die Bedingungen sind zu unterschiedlich.
Grundsätzlich sind die Zollvorschriften davon abhängig, welcher Nummer nach dem internationalen "Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren" (HS) ein Produkt zugeordnet wird. Der Zolltarif der EG und der meisten anderen Länder beruht auf dem HS. Viele andere Rechtsgebiete beziehen sich darauf.
Einen Einstieg in diesen "Warenkatalog" bietet z.B. das " Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik", die EG-Datenbank TARIC (Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaft) oder der EZT-online.
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Wie wird beim Zoll der Devisen-Umrechnungskurs festgesetzt? Die Devisenkurse in meinen Zollbelegen stimmen nie mit den sonst in der Presse veröffentlichten Kursen überein.
Devisen-Umrechnungskurse werden für Zollzwecke grundsätzlich nur einmal im Monat ermittelt und zwar auf der Grundlage des auf dem Devisenmarkt notierten Briefkurses. Stichtag ist jeweils der vorletzte Mittwoch eines Kalendermonats. Der für diesen Tag notierte und veröffentlichte Kurs gilt für den gesamten folgenden Kalendermonat.
Allerdings kommt es manchmal vor, dass auf den Devisenmärkten die späteren Notierungen des laufenden Ermittlungszeitraumes so stark von dem einmal festgesetzten Kurs abweichen, dass im laufenden Monat eine Berichtigung vorgenommen wird.
Diese Regelung gilt aber nur für Beträge, die in ausländischer Währung geschuldet und letztlich auch gezahlt werden. Beträge, die zwar in ausländischer Währung angegeben aber in inländischer Währung geschuldet werden, z.B. Luftfrachtkosten nach dem IATA-Luftfrachttarif bei charges-collect-Sendungen, sind mit dem tatsächlich zu zahlenden Euro-Betrag anzusetzen.
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Der Warenwert meiner Exportsendungen beträgt meistens weniger als 3.000 Euro. Ich weiß, dass erst bei höherem Warenwert die Ausfuhranmeldung von meinem Zollamt vorabgefertigt werden muss. Warum verlangt mein Spediteur trotzdem von mir ein vorabgefertigtes Exemplar 3 der Ausfuhranmeldung?
Die Vorabfertigung muss grundsätzlich erst ab 3.000 Euro je Sendung erfolgen.
Ausgenommen sind aber Sendungen, die im Bahn- oder Postverkehr verschickt werden und Sendungen, die ein sonstiges Transportunternehmen im Rahmen von bewilligten vereinfachten Zollverfahren, hier "zugelassener Versender" genannt, befördert.
Über die Vorabfertigung des Exemplars 3 der Ausfuhranmeldung wird sichergestellt, dass die zuständige Ausfuhrzollstelle über die Sendung informiert wurde. Sonst müsste der Spediteur sein Zollamt bzw. das Grenzzollamt einschalten.
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Mein Kunde verlangt von mir eine Lieferantenerklärung, in der ich bestätigen soll, dass die bei mir gekauften Waren europäischen Ursprung haben. Warum? Auf der Ware oder der Verpackung steht doch schon "Made in Germany".
Eine Lieferantenerklärung ist immer dann erforderlich, wenn Ihr Kunde oder einer seiner Kunden Exportgeschäfte tätigt und die Europäische Gemeinschaft mit dem Empfängerland der Waren so genannte Präferenzabkommen geschlossen hat.
In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen vereinbart. Zollvergünstigung bedeutet, dass die Einfuhr in das Empfängerland zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann, sofern ein entsprechender Präferenznachweis vorgelegt wird. Die meisten Präferenzabkommen verlangen, dass in dem Präferenznachweis der Ursprung der Waren dokumentiert wird. Die einfache Kennzeichnung mit dem Schriftzug "Made in ..." reicht hierfür nicht aus.
Da z.B. ein Zwischenhändler, der Waren ausführen will, nicht beurteilen kann, ob sein Lieferant ihm Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft liefert, oder ob der Lieferant nicht vielleicht eingeführte Waren weiterverkauft hat, darf der Zwischenhändler einen Präferenznachweis nur ausstellen, wenn er durch die Lieferantenerklärung die Bestätigung hat, welchen Ursprung im Sinne der Präferenzabkommen die Waren haben.
Im Formularhandel sind Textvorlagen für Lieferantenerklärungen für Waren mit bzw. ohne Präferenzursprung erhältlich, auch als Langzeit-Lieferantenerklärungen.
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Was ist eine Lieferantenerklärung?
Die Lieferantenerklärung ist eine verbindliche Angabe des Lieferanten über die Ursprungseigenschaft einer von ihm gelieferten Ware im Rahmen der Präferenzregelungen der Gemeinschaft mit den in der Erklärung genannten Ländern.
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Zu welchem Zweck werden Lieferantenerklärungen ausgestellt?
Die Lieferantenerklärung ist ein Nachweismittel über den präferenziellen Ursprung der Waren bei Anträgen auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED, sowie Grundlage für die Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung, Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED und Formblättern EUR.2 durch den Ausführer.
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Wer kann Aussteller einer Lieferantenerklärung sein?
Aussteller einer Lieferantenerklärung kann jeder sein, der eine Ware im innergemeinschaftlichen Warenverkehr liefert.
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Wann sollte der Empfänger einer Ware eine Lieferantenerklärung anfordern?
Wer als Herstellungs- oder Verarbeitungsbetrieb eine Ware zu Präferenzbedingungen in ein Partnerland ausführen möchte oder seinerseits um Ausstellung einer Lieferantenerklärung ersucht wird, benötigt zur Beurteilung des ursprungsrechtlichen Status verwendeter Vormaterialien eine Lieferantenerklärung.
Wer als Handelsbetrieb eine in der Europäischen Gemeinschaft erworbene Ware zu Präferenzbedingungen unverändert in ein Partnerland ausführen möchte oder seinerseits um Ausstellung einer Lieferantenerklärung ersucht wird, benötigt zur Beurteilung des ursprungsrechtlichen Status der Handelswaren eine Lieferantenerklärung.
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Ist ein Lieferant zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung. Möglich ist eine (kauf-)vertragliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung.
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Welche Arten von Lieferantenerklärungen werden unterschieden?
Man unterscheidet
  • Einzel-Lieferantenerklärungen: Ausstellung für eine einzige Warenlieferung und
  • Langzeit-Lieferantenerklärungen: Ausstellung, wenn regelmäßig gleiche Waren geliefert werden.
Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärungen beträgt maximal ein Jahr.
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Wer überwacht die Geltungsdauer einer Langzeit-Lieferantenerklärung?
Es obliegt dem Warenempfänger, den Lieferanten vor Ablauf einer Langzeit-Lieferantenerklärung rechtzeitig an die Vorlage einer neuen Langzeit-Lieferantenerklärung zu erinnern.
Dagegen ist der Lieferant verpflichtet, den Empfänger umgehend zu unterrichten, wenn die in der Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben hinsichtlich des Präferenzursprungs der Waren nicht mehr zutreffen.
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Welche Formvorschriften gelten für Lieferantenerklärungen?
Der Wortlaut der Lieferantenerklärung ist gesetzlich vorgeschrieben und ergibt sich aus den Anhängen zur Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001. Diese wurde geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1617/2006 des Rates vom 24. Oktober 2006 und Nr. 75/2008 des Rates vom 28. Januar 2008.
Ein Formvordruck ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Wortlaut der Lieferantenerklärung kann also auch auf einem Blankobrief oder Briefkopf des Lieferanten abgegeben werden.
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Muss die Lieferantenerklärung einen Kumulierungsvermerk enthalten?
Wenn die Lieferantenerklärung als Grundlage für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED bzw. für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED dienen soll, muss der Kumulierungsvermerk auf der Lieferantenerklärung angebracht und ausgefüllt sein.
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Welcher Ursprung kann in einer Lieferantenerklärung bescheinigt werden?
Theoretisch ist die Bescheinigung eines jeden (nachgeprüften) Ursprungs möglich. Hinsichtlich des Praxisnutzens für den Warenempfänger ist in erster Linie der Ursprung der Europäischen Gemeinschaft von Bedeutung. Daneben kommt jedoch auch die Bescheinigung des Ursprungs des jeweiligen Partnerstaates oder eines Landes der paneuropäischen Kumulierungszone bzw. der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung in Betracht.
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Kann in einer Lieferantenerklärung der Ursprung für mehrere Präferenzregelungen gleichzeitig bescheinigt werden?
Ja; es ist allerdings zwingend darauf zu achten, dass ein Ursprung nur für diejenigen Partnerstaaten bescheinigt wird, deren Ursprungsregeln geprüft wurden.
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Welche Folgen können sich aus einer zu Unrecht ausgestellten Lieferantenerklärung ergeben?
  1. Steuerrechtlich:
    Ein nicht zutreffender Ursprung in einer Lieferantenerklärung kann dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis (z.B. EUR.1) widerrufen wird und der Kunde u.U. die Ware im Einfuhrstaat nachverzollen muss.
  2. Strafrechtlich:
    Es kann eine Mitwirkung an einer vom Aus- oder Einführer der Waren begangenen Steuerstraftat (z.B. Steuerhinterziehung) vorliegen.
  3. Zivilrechtlich:
    Hat sich der Lieferant gegenüber dem Empfänger verpflichtet, eine Präferenzursprungsware zu liefern, so handelt es sich insoweit um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Fehlt die vereinbarte Beschaffenheit, ist die gelieferte Ware mangelhaft. Die Ansprüche des Käufers bei Mängeln sind in § 437 BGB geregelt. Erleidet der Käufer in diesem Zusammenhang einen Schaden - z.B. durch Nachverzollung der Ware im Bestimmungsland - und trifft den Verkäufer ein Verschulden, ist der Verkäufer nach den allgemeinen Bestimmungen schadenersatzpflichtig.
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Meine Firma nimmt an einer Messe im Ausland teil. Die Ausstellungsgüter werden von hier mitgenommen und nach der Messe auch wieder zurückgebracht. Was ist zollrechtlich zu beachten?
Um die ordnungsgemäße Einfuhr der Ausstellungsgüter in ein Drittland und die problemlose Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft durchführen zu können, bietet sich das Carnet ATA-Verfahren an, das zurzeit in mehr als 50 Ländern der Welt anerkannt wird.
Das Carnet ATA ist ein internationales Zolldokument, das bei vorübergehender Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren (z.B. Berufsausrüstungsgegenständen sowie bei Waren für Messen und Ausstellungen) an Stelle der sonst erforderlichen Zollpapiere verwendet werden kann. Der Vorteil dieses Dokumentes ist, dass es in allen dem Carnet ATA-Abkommen beigetretenen Ländern als einziges Dokument verwendet werden kann. So wird mit dem Carnet ATA u.a. auch der Transit durch andere Länder abgedeckt, so dass nicht bei jedem Grenzübertritt zusätzliche Zollpapiere ausgefüllt werden oder gar Kautionen oder Einfuhrabgaben gezahlt werden müssen. Ermöglicht wird dieses dadurch, dass die ausgebenden Verbände in allen dem Carnet ATA-Abkommen beigetretenen Ländern gegenüber den nationalen Zollbehörden die Bürgschaft für evtl. anfallende Einfuhrabgaben übernehmen. In der Bundesrepublik Deutschland wird das Carnet ATA von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Evtl. Kosten sind dort zu tragen.
Die Zollstelle im Inland nimmt die so genannte Nämlichkeitssicherung vor, indem es die Warenliste im Carnet mit den vorgeführten (gestellten) Waren vergleicht und zollamtlich bestätigt. Dann kann der Transport beginnen. Bei der Wiedereinfuhr nach Deutschland wird die Beendigung des Verfahrens zollamtlich bestätigt. Der Verfahrensinhaber gibt das nun leere Formularheft der IHK zurück.
Sollte der Aufwand für das Carnet ATA-Verfahren im Einzelfall zu groß sein, vielleicht weil der Wert der Sendung vergleichsweise gering ist, sollte zumindest vor der Ausfuhr ein "Auskunftsblatt Rückwarenregelung INF 3" bei der Zollstelle beantragt werden, um die spätere Wiedereinfuhr zu erleichtern. Die Vorschriften der anderen beteiligten Länder sind dann gesondert zu erfragen, am besten über Einrichtungen dieser Länder wie Außenhandelskammern oder Konsulate.
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Ich möchte eine Ware in einem Land, das nicht der EG angehört, reparieren lassen. Wie vermeide ich, dass ich bei der Wiedereinfuhr erneut Zölle oder Steuern zahlen muss?
Einfuhrabgabenfrei sind diese wieder eingeführten Waren nur dann, wenn es sich um kostenlose Garantiereparaturen handelt. Entsprechende Nachweise (z.B. durch Vorlage eines Garantiescheines) müssen der Zollstelle bei der Wiedereinfuhr der ausgebesserten Waren im Rahmen des Zollverfahrens "passive Veredelung", nachfolgend PV, vorgelegt werden.
Bei kostenpflichtiger Reparatur werden lediglich die Reparaturkosten für die Berechnung der Eingangsabgaben zugrunde gelegt.
Die Überführung in das Zollverfahren läuft wie folgt ab:
Der defekte Gegenstand wird vor der Ausfuhr der örtlichen Zollstelle gestellt, d.h. vorgeführt, und zu diesem Verfahren angemeldet. Das entsprechende Formular hat die Vordrucknummer 0749 (im Formularhandel erhältlich). Es ist ein Verbundvordruck des EG-einheitlichen "Einheitspapiers", das zusätzlich die Ausfuhranmeldung beinhaltet. Daraufhin stellt die Zollstelle dem hiesigen Absender der Ware im Rahmen der Ausfuhrabfertigung einen "Veredelungsschein" aus. Wenn dieser Veredelungsschein bei der späteren Wiedereinfuhr des reparierten Gegenstandes der Einfuhrzollstelle vorgelegt wird, werden die Zölle und Steuern nur auf der Grundlage der Reparaturkosten berechnet und nicht vom Gesamtwert der Ware. Sollte es sich nachweislich um eine kostenlose Garantiereparatur gehandelt haben, werden keine Einfuhrabgaben erhoben. Ob sich der Aufwand mit dem PV-Verfahren im Vergleich mit den möglichen Zoll- und Steuervorteilen lohnt, muss jeder für seinen Einzelfall entscheiden. Viele Waren sind zollfrei oder haben geringe Zollsätze. Die Einfuhrumsatzsteuer kann in vielen Fällen beim Vorsteuerabzug berücksichtigt werden.
Handelt es sich bei der Ausbesserung um einen Vorgang ohne "kommerziellen Charakter", d.h. um eine Ausbesserung die nur gelegentlich erfolgt und ausschließlich Waren betrifft, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Einführers bestimmt sind, so kann das dargestellte Zollverfahren vereinfacht werden. Die vorherige Ausstellung des Veredelungsscheines kann entfallen. Das PV-Verfahren kann bei der Wiedereinfuhr beantragt und bewilligt werden. Jedoch hat der Einführer auch in diesem vereinfachten PV-Verfahren alle Nachweise vorzulegen, die die Zollstelle bei der Wiedereinfuhr für die Beurteilung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Dies können z.B. sein: eine Garantieurkunde, Schriftwechsel in Bezug auf den Reparaturanspruch, die Reparaturrechnung, die frühere Kaufrechnung.
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Welche Wertgrenzen gibt es im Bereich des Zollrechts
Unterschiedliche Wertgrenzen für Freimengen bzw. Kleinbeträge haben unterschiedliche rechtliche Hintergründe und von jeder Regel gibt es möglicherweise Ausnahmen.
Hier eine kleine, nicht abschließende Übersicht der wichtigsten Wert- bzw. Betragsgrenzen, die auf Ausnahmen (z.B. verbrauchsteuer­pflichtige Waren) jedoch nicht eingeht!

3 Euro
Kleinbetragsregelung für Einfuhren im Reiseverkehr;
Beträge unter 3 Euro werden grundsätzlich nicht erhoben.

5 Euro
Kleinbetragsregelung für sonstige Einfuhren (außer im Reiseverkehr);
Beträge unter 5 Euro werden grundsätzlich nicht erhoben.

10 Euro
Kleinbetrag Einfuhrumsatzsteuer;
wenn keine Zölle oder Verbrauchsteuern zu zahlen sind, sondern nur die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und der Einführer die EUSt als Vorsteuer bei seinem Finanzamt absetzen kann, werden EUSt-Beträge bis 10 Euro nicht erhoben.

22 Euro
Keine Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) werden erhoben, wenn der Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt.

Mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 hat sich die Höchstgrenze für die zollfreie Einfuhr von Kleinsendungen auf 150 Euro je Sendung erhöht, für die Einfuhrumsatzsteuer bleibt es bei der bisherigen Wertgrenze von 22 Euro.

Von dieser Befreiung sind allerdings ausgeschlossen:

  1. alkoholische Erzeugnisse,
  2. Parfüm und Eau de Toilette,
  3. Tabak und Tabakwaren.

Kaffee ist von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen, d.h. für Kaffee wird auch innerhalb der 22 Euro-Grenze die Kaffeesteuer erhoben.

50 Euro
Muster und Proben
Eine begrenzte Anzahl an Mustern und Proben in einer Sendung können bis zu einem Warenwert von 50 Euro abgabenfrei eingeführt werden. Weitere Bedingungen sind zu beachten.

45 Euro
Freimenge für Sendungen von Privat an Privat
Waren, die von einer Privatperson außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft an eine andere Person im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden, sind bis zu einem Gesamtwert von 45 Euro einfuhrabgabenfrei, wenn es sich um eine gelegentliche, nichtkommerzielle Sendung (=unentgeltlich) handelt und darüber hinaus bei Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie bei Parfüm und Eau de Toilette sowie bei Kaffee bestimmte Mengengrenzen nicht überschritten werden.

175 Euro
Reisefreimenge für Einfuhren von Personen unter 15 Jahren im Reiseverkehr aus Nicht-EG-Ländern

300 Euro
Reisefreimenge für Einfuhren von Personen ab 15 Jahren im Reiseverkehr aus Nicht-EG-Ländern, die nicht im See- oder Luftverkehr einreisen

430 Euro
Reisefreimenge für Einfuhren von Personen ab 15 Jahren im Reiseverkehr aus Nicht-EG-Ländern, die im See- oder Luftverkehr einreisen

250 Euro/50 Euro
Gemeinschaftsansässige und Gemeinschaftsfremde dürfen ohne Einfuhrgenehmigung Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe

  1. von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 Euro je Einfuhrsendung
  2. von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 50 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut,

einführen.

700 Euro
Pauschalverzollung:
Für einfuhrabgabenpflichtige Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen
oder
in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen übersandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind
und
deren Wert je Reisender oder je Sendung 700 Euro nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben nach pauschalierten Einfuhrabgabensätzen erhoben.

Warenbezeichnung Präferenzberechtigte Waren Nichtpräferenzberechtigte Waren

*) des inländischen Kleinverkaufspreises für Zigarren oder Zigarillos derselben Marke oder gleichartiger Beschaffenheit

Die pauschalierten Abgabensätze vorstehender Tabelle gelten nicht, wenn die Waren in größeren als den dort bezeichneten Mengen eingeführt werden.
Wird Bier in einem die Reisefreigrenze überschreitenden Wert eingeführt, ist eine Pauschalierung nicht möglich. Die Einfuhrabgaben sind nach den Abgabensätzen des Zolltarifs und des Biersteuergesetzes zu ermitteln.

Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht.

1.000 Euro
Anmeldepflichten:
Einfuhr- und Ausfuhrsendungen, die die Wertgrenze von 1.000 Euro überschreiten, müssen schriftlich angemeldet werden. Darüber hinaus müssen im Postverkehr Ausfuhrsendungen bereits ab einem Warenwert von 1.000 Euro von der Ausfuhrzollstelle abgestempelt werden.

3.000 Euro
Das Exemplar 3 der Ausfuhranmeldung (Einheitspapier) muss vor der Ausfuhr von der Ausfuhrzollstelle im Inland abgestempelt werden.

6.000 Euro
Die meisten Präferenzabkommen, die die Gemeinschaft mit anderen Staaten geschlossen hat, sehen diese Wertgrenze im Zusammenhang mit dem erforderlichen Präferenznachweis vor. Für Sendungen mit geringerem Wert genügt als Präferenznachweis eine Ursprungserklärung nach einem vorgeschriebenen Text direkt auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier. Bei höherem Wert ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erforderlich, damit im Einfuhrland die Präferenz gewährt wird.

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