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Zoll online > Fragen und Antworten > Fragen zum IT-Verfahren EMCS
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Fragen zum IT-Verfahren EMCS

Allgemeines

Vordrucke

Kommunikationsstammdaten der Teilnehmer/IT-Dienstleister

Beteiligten-Identifikationsnummer (BIN)

Nachrichtenaustausch über die Internet-EMCS-Anwendung (IEA)

Zertifizierung von Teilnehmersoftware


Was bedeutet EMCS?
EMCS ist die Abkürzung für "Excise Movement and Control System" und ist ein EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren. Es wird das bisher papiergestützte Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung mit begleitendem Verwaltungsdokument ablösen.
EMCS findet keine Anwendung auf Beförderungen von kaffeesteuerpflichtigen Waren sowie von Alkopops, die sich branntweinsteuerrechtlich im freien Verkehr, jedoch alkopopsteuerrechtlich im Steueraussetzungsverfahren befinden. Hierfür ist weiterhin ein papiergestütztes Verfahren anzuwenden. Für die Beförderung aller übrigen Verbrauchsteuerprodukte (Energieerzeugnisse, Branntwein und branntweinhaltige Waren sowie Tabakwaren) wird EMCS anzuwenden sein.
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Wann beginnt der EMCS-Echtbetrieb?
Das IT-Verfahren EMCS wurde in 23 EU-Mitgliedstaaten zum 1. April 2010 eingeführt. Die elektronische Eröffnung von Beförderungsverfahren verbrauchsteuerpflichtiger Waren sowie eine Änderung des Bestimmungsorts auf einen Empfänger in Griechenland und Italien ist seit dem 1. Juni 2010 möglich. Dänemark und Polen werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 2011 am EMCS teilnehmen.
Einige Mitgliedstaaten verpflichten ihre Unternehmen, bereits ab dem 1. April 2010 Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung elektronisch mittels EMCS zu eröffnen wie auch zu beenden. Es wird kein EU-einheitliches EMCS-System entwickelt. Jeder EU-Mitgliedstaat verfügt über eine eigene nationale Anwendung, die mit den Anwendungen der übrigen Mitgliedstaaten kommuniziert.
Sollen Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland begonnen werden, sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen und technischen Gegebenheiten des entsprechenden Mitgliedstaats ebenfalls zu beachten und einzuhalten.
In Deutschland müssen seit dem 1. April 2010 zunächst elektronisch eröffnete Beförderungen unter Steueraussetzung lediglich elektronisch mittels EMCS beendet werden.
Erst ab dem 1. Januar 2011 müssen alle innergemeinschaftlichen Beförderungen unter Steueraussetzung im EMCS eröffnet und beendet werden.
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Ist die Teilnahme am EMCS verpflichtend?
Alle Beteiligten:
  • Steuerlagerinhaber,
  • registrierte Empfänger (derzeit berechtigte Empfänger),
  • registrierte Empfänger im Einzelfall (derzeit berechtigte Empfänger im Einzelfall)

sowie

  • registrierte Versender (neue Rechtsperson ab dem 1. April 2010),

die an der innergemeinschaftlichen Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung teilnehmen wollen, müssen entsprechend der gesetzlichen Verpflichtungen das EMCS anwenden.
Eine verpflichtende Teilnahme am EMCS für Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (ausgenommen Kaffee und Alkopops) im Steuergebiet ist ab dem 1. Januar 2012 beabsichtigt.

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Unter welchen Voraussetzungen kommt für die Beförderung von Alkopops die Anwendung von EMCS in Betracht?
Ein alkopopsteuerpflichtiges Erzeugnis unterliegt gleichzeitig auch immer der Branntweinsteuer. Befindet sich ein solches Erzeugnis sowohl branntwein- als auch alkopopsteuerrechtlich im Steueraussetzungsverfahren, ist EMCS im Hinblick auf beide Steuerarten anwendbar. Ist jedoch für ein Erzeugnis, das sich im alkopopsteuerrechtlichen Steueraussetzungsverfahren befindet, die Branntweinsteuer bereits entstanden, muss das papiergestützte Verfahren mit BVD angewendet werden.
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Muss eine verbrauchsteuerrechtliche Erlaubnis für EMCS beantragt werden?
Für die Teilnahme am EMCS ist keine gesonderte Erlaubnis erforderlich. Die energiesteuerrechtlichen Erlaubnisse behalten über den 1. April 2010 hinaus ihre Gültigkeit. Die im Bereich der übrigen Verbrauchsteuerarten vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort. Die neuen Erlaubnisse müssen beim zuständigen Hauptzollamt, auch für die neue Rechtsperson des registrierten Versenders (ab dem 1. April 2010), rechtzeitig beantragt werden.
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Welche Vorteile bietet EMCS?
Das Verfahren der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung wird durch EMCS vereinfacht und schneller und effektiver abgewickelt. Durch eine automatisierte Prüfung der Angaben im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) wird das Risiko, aufgrund von falschen Angaben nicht bezugsberechtigte Personen zu beliefern, verringert. Darüber hinaus ist weniger Papier und damit auch weniger Verwaltungsaufwand bei allen Beteiligten erforderlich, da lediglich ein einfacher Ausdruck des e-VD während der Beförderung mitgeführt werden muss. Auch durch die elektronische Erfassung und Übermittlung von Eingangsmeldungen durch den jeweiligen Empfänger wird eine schnellere und sicherere Abwicklung des Verfahrens und damit eine zügigere Freigabe der Einzelsicherheit ermöglicht.
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Welche Zugangsmöglichkeiten gibt es zum EMCS?
Für den Nachrichtenaustausch eines Wirtschaftsbeteiligten mit dem IT-System EMCS sind zwei Alternativen möglich:
  • Einsatz einer vorab zertifizierten Teilnehmersoftware für den Austausch von Nachrichten im UN-Standard-Nachrichten-Format EDIFACT (per X.400 oder FTAM); ggf. über einen IT-Dienstleister

oder

  • Nachrichtenaustausch über eine Internetschnittstelle (Internet-EMCS-Anwendung (IEA)).
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Was ist für eine Teilnahme am EMCS erforderlich?
Um mit dem IT-System EMCS elektronisch EDIFACT-Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung.

In der Anmeldung sind insbesondere anzugeben:

  • die im Zusammenhang mit der/den verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnis(-sen) erteilte(-n) Verbrauchsteuernummer(-n),
  • die zertifizierte Teilnehmersoftware, die eingesetzt werden soll,
  • die Angaben hinsichtlich des Zugangs zum Kommunikationsnetz der Zollverwaltung (FTAM, X.400).

Die für die Anmeldung erforderlichen Vordrucke "Anmeldung Teilnahme EMCS" (Vordruck-Nr. 033088), "Netzanbindung/Bevorzugter Kommunikationskanal EMCS" (Vordruck-Nr. 033084) mit den Zusatzblättern "Technische Angaben FTAM (EMCS)" (Vordruck-Nr. 033085) bzw. "Technische Angaben X.400 (EMCS)" (Vordruck-Nr. 033086) und "BIN-Antrag EMCS" (Vordruck-Nr. 033089) sind im Formularcenter zum Download veröffentlicht.

Für die Nutzung der Internet-EMCS-Anwendung (IEA) ist der Erwerb von zusätzlicher Software nicht erforderlich. Für die Übermittlung von entsprechenden Meldungen wird lediglich - neben einem Internetzugang - ein durch die Steuerverwaltung ausgestelltes ELSTER-Zertifikat und ggf. ein Drucker benötigt.

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Wo sind Informationen über die Teilnahme am EMCS erhältlich?
Die wichtigsten Informationen zur Teilnahme am IT-System EMCS sind in den folgenden Dokumenten, die im Internet im EMCS-Downloadbereich veröffentlicht sind, enthalten:
  • Merkblatt für Teilnehmer
    Das Merkblatt für Teilnehmer beschreibt den Nachrichtenaustausch und die Nachrichtenabläufe eines Beförderungsverfahrens unter Steueraussetzung im IT-System EMCS. Daneben werden die allgemeinen und technischen Voraussetzungen zur Teilnahme am EMCS aufgeführt sowie das Test- und Zertifizierungsverfahren dargestellt.

  • EDIFACT-Implementierungshandbuch
    Das EDIFACT-Implementierungshandbuch enthält Beschreibungen zu allen EDIFACT-Nachrichten, die im Rahmen des IT-Systems EMCS zwischen dem Teilnehmer und dem zuständigen Hauptzollamt übermittelt werden können.

Das Merkblatt für Teilnehmer und das EDIFACT-Implementierungshandbuch stehen ausschließlich in deutscher Sprache zur Verfügung.

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Was kostet die Teilnahme am EMCS?
Für die Teilnahme am EMCS entstehen gegenüber der deutschen Zollverwaltung keine Kosten.
Die Höhe der Kosten für die Verwendung/Nutzung von Software o.ä. ist abhängig von der Art der gewünschten Anbindung, siehe dazu "Welche Zugangsmöglichkeiten gibt es zum EMCS?". Je nach Anzahl der Beförderungsvorgänge sollte eine geeignete Zugangsmöglichkeit gewählt werden.

Die Teilnahme am EMCS über eine EDIFACT-Schnittstelle setzt bestimmte Hard- und Softwareausstattungen voraus, wobei vermutlich Softwareanbieter unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten anbieten werden. Die Kosten sind u.a. voraussichtlich abhängig von der Wahl der gewünschten Variante und der Anzahl der Lizenzen. Es empfiehlt sich daher, auf die jeweiligen Bedürfnisse abgestellte Angebote bei den Softwareanbietern einzuholen. Die Zollverwaltung kann hierzu keine Auskünfte erteilen.

Alternativ zu einer eigenen Schnittstelle kann die IEA (Internet-EMCS-Anwendung) als Angebot der Zollverwaltung genutzt werden. Diese wurde als kostenneutrale Softwarelösung für kleinere und mittelständische Unternehmen entwickelt, um die neuen rechtlichen Vorgaben eigenständig gegenüber der Zollverwaltung erfüllen zu können.

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Wie ist in EMCS zu verfahren, wenn in anderen Mitgliedstaaten die Verbrauchsteuernummer für den Steuerlagerinhaber und die Verbrauchsteuernummer für das Steuerlager identisch sind?
Für die Erstellung eines Entwurfs eines e-VD in EMCS ist es Voraussetzung, dass diese Verbrauchsteuernummern in der Datenbank SEED jeweils einmal für den Steuerlagerinhaber und einmal für das Steuerlager hinterlegt sind. In den entsprechenden Feldern zum Empfänger im Entwurf des e-VD ist dann jeweils die identische Verbrauchsteuernummer einzutragen. Im Rahmen der Validierung des Entwurfs des e-VD führt dies zu keiner Fehlermeldung.
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Was geschieht, wenn ein Systemausfall vom EMCS vorliegt?
Für den Fall eines Systemausfalls bzw. des Ausfalls des Kommunikationswegs wurden verschiedene Verfahrensweisen festgelegt. Soweit Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung während eines Systemausfalls durchgeführt werden müssen, wird der Datenaustausch über das EMCS aufgeschoben und in der Regel vorübergehend durch papiergestützte Verfahren ersetzt. Nach der Wiederverfügbarkeit des Systems sind die entsprechenden Meldungen im EMCS jedoch nachzuerfassen.
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Wie werden Systemausfälle bekannt gegeben?
Systemausfälle werden grundsätzlich auf der Internetseite des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) bekannt gegeben. Zusätzlich dazu können sich Teilnehmer, IEA-Nutzer, IT-Dienstleister, Softwarehäuser, Wirtschaftsverbände und interessierte Dritte in einen E-Mail-Verteiler eintragen lassen. Per E-Mail wird dann rechtzeitig (ca. eine Woche im Voraus) über geplante und (soweit möglich) unmittelbar über eingetretene ungeplante Ausfälle informiert. Die Aufnahme in den Verteiler ist kostenlos und ist formlos über den Service Desk zu beantragen.
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Ist ein Formular des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) erhältlich?
Das e-VD existiert nicht als eigenständiges Formular. Das e-VD wird nach der erfolgreichen Validierung des Entwurfs des e-VD durch EMCS aus den jeweiligen Angaben generiert und mit der entsprechenden Validierungsmeldung in Form eines PDF-Dokuments zum Ausdrucken zur Verfügung gestellt.
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Wird für EMCS eine Zollnummer oder EORI-Nummer benötigt?
Für die Teilnahme am EMCS ist eine Zollnummer oder eine EORI-Nummer derzeit nicht erforderlich.
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Was ist ein "IT-Dienstleister"?
IT-Dienstleister sind Personen, die für Wirtschaftsbeteiligte den EMCS-Nachrichtenaustausch durchführen. Sie treten nicht als rechtlicher Vertreter des Beteiligten gegenüber der Zollverwaltung auf.
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Was ist durch die Rechtsperson "registrierter Empfänger im Einzelfall" zu beachten?
Registrierte Empfänger im Einzelfall müssen vor Beginn jeder Beförderung durch den Versender in dem Abgangsmitgliedstaat die Erteilung einer Verbrauchsteuernummer abwarten. Erst im Anschluss daran kann zur Anmeldung an EMCS der Vordruck "Antrag auf Eintragung/Änderung der Steuernummer" (Vordruck 033087) beim Informations- und Wissensmanagement Zoll in Dresden eingereicht werden.

Es ist nicht möglich, die Steuernummer, für die ein ELSTER-Zertifikat ausgestellt wurde, ohne entsprechend gültige Verbrauchsteuernummer zu erfassen.

Eine Benachrichtigung über die Aufnahme der Verbrauchsteuernummer in die SEED-Datenbank ist nicht vorgesehen. Die Verbrauchsteuernummer kann über SEED on Europa überprüft werden.

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Welche Vordrucke sind für das IT-Verfahren EMCS relevant?
Nr. Bezeichnung des Vordrucks Stelle bei der der Vordruck einzureichen ist Anschrift relevant für

Um eine Teilnehmersoftware für das IT-Verfahren EMCS einsetzen zu können, sind die Vordrucke

  • "Anmeldung Teilnahme EMCS" (Vordruck-Nr. 033088),
  • "BIN-Antrag EMCS" (Vordruck-Nr. 033089),
  • "Netzanbindung/Bevorzugter Kommunikationskanal EMCS" (Vordruck-Nr. 033084) sowie ggf.
  • "Technische Angaben FTAM (EMCS)" (Vordruck-Nr. 033085) oder
  • "Technische Angaben X.400 (EMCS)" (Vordruck-Nr. 033086)

vom Teilnehmer auszufüllen und der Bundesfinanzdirektion Südost vorzulegen.


Um die IEA nutzen zu können, ist der Vordruck

  • "Antrag auf Erfassung/Änderung der Steuernummer für die Internet-EMCS-Anwendung (IEA)" (Vordruck-Nr. 033087)

vom IEA-Nutzer auszufüllen und beim IWM Zoll einzureichen.


Wer als IT-Dienstleister tätig werden möchte, hat die Vordrucke

  • "Anmeldung Teilnahme EMCS" (Vordruck-Nr. 033088),
  • "BIN-Antrag EMCS" (Vordruck-Nr. 033089),
  • "Netzanbindung/Bevorzugter Kommunikationskanal EMCS" (Vordruck-Nr. 033084) sowie ggf.
  • "Technische Angaben FTAM (EMCS)" (Vordruck-Nr. 033085) oder
  • "Technische Angaben X.400 (EMCS)" (Vordruck-Nr. 033086)

ausgefüllt bei der Bundesfinanzdirektion Südost sowie den Vordruck

  • "IT-Dienstleister Stammdaten" (Vordruck-Nr. 033083)

ausgefüllt beim IWM Zoll einzureichen.

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Welche Besonderheiten gelten für IT-Dienstleister?
Um als IT-Dienstleister am EMCS teilnehmen zu können, ist es erforderlich, dass sie zuvor ihre Stammdaten (u.a. Name und Adresse) anhand des Vordrucks 033083 ("IT-Dienstleister Stammdaten") beim IWM Zoll hinterlegt haben.
IT-Dienstleister müssen des Weiteren die unter "Welche Vordrucke sind für das IT-Verfahren EMCS relevant?" aufgeführten Vordrucke bei der Bundesfinanzdirektion Südost einreichen.
Die Verwendung der Internet-EMCS-Anwendung durch IT-Dienstleister ist ausgeschlossen.

Hinweis: IT-Dienstleister müssen beide Nachrichtengruppen (EME = Eröffnung und EMB = Beendigung) mittels zertifizierter Teilnehmersoftware abwickeln können.

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Welche Vordrucke sind unmittelbar an das IWM Zoll zu senden?
Die Vordrucke 033083 ("IT-Dienstleister Stammdaten") 033087, ("Antrag auf Eintragung der dem ELSTER-Zertifikat zugrunde liegenden Steuernummer") und 033094 ("Antrag zur Nutzung eines IT-Dienstleisters im Rahmen des EMCS-Nachrichtenaustausches") sind unmittelbar an das IWM Zoll zu senden.
Alle anderen Anträge im Rahmen des IT-Verfahrens EMCS sind bei der Bundesfinanzdirektion Südost zu stellen.
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Was sind Kommunikationsstammdaten und was ist dabei zu beachten?
Kommunikationsstammdaten sind diejenigen Daten der Teilnehmer, der IEA-Nutzer und der IT-Dienstleister, die eine ordnungsgemäße Kommunikation mit der Zollverwaltung ermöglichen. Hierzu gehören Angaben über den Kommunikationsweg, die einem ELSTER-Zertifikat zugrunde liegende Steuernummer und die zertifizierten Nachrichtengruppen.
Zur Kommunikation im Rahmen des IT-Verfahrens EMCS mittels einer EDIFACT-Schnittstelle benötigen die Teilnehmer und IT-Dienstleister darüber hinaus eine Beteiligten-Identifikations-Nummer (BIN). Diese ersetzt die handschriftliche Unterschrift. Nach dem Übersenden des dazu erforderlichen Vordrucks 033089 ("BIN-Antrag") an die Bundesfinanzdirektion Südost wird die BIN vom IWM Zoll an die Teilnehmer/IT-Dienstleister vergeben und in einem gesicherten Verfahren übermittelt.
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Was ist eine BIN (Beteiligten-Identifikationsnummer)?
Die BIN ersetzt in der Kommunikation mit dem IT-Verfahren EMCS mittels Teilnehmer-Schnittstelle die handschriftliche Unterschrift. Jeder, der am entsprechenden elektronischen Datenaustausch teilnehmen möchte, benötigt eine BIN.

In Verbindung mit der Verbrauchsteuernummer ist so eine eindeutige Identifizierung des Teilnehmers im EMCS möglich.

Die BIN kann mit dem Vordruck 033089 ("BIN-Antrag") bei der Bundesfinanzdirektion Südost - Dienstort Weiden - Asylstraße 17, 92637 Weiden beantragt werden. Die Vergabe der BIN an die Teilnehmer/IT-Dienstleister erfolgt durch das IWM Zoll.
Eine eventuell vorhandene BIN für das IT-Verfahren ATLAS kann für EMCS nicht genutzt werden.

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Wird eine BIN auch dann benötigt, wenn sich der Versender oder Empfänger für die Nachrichtenübermittlung eines IT-Dienstleisters bedient?
Versender oder Empfänger benötigen dann keine BIN für die Nachrichtenübermittlung an das EMCS, wenn sie sich eines IT-Dienstleisters bedienen. Der IT-Dienstleister arbeitet mit einer eigenen BIN.
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Wird eine BIN auch benötigt, wenn die IEA verwendet wird?
Soll ausschließlich die Internet-EMCS-Anwendung (IEA) verwendet werden, ist keine BIN erforderlich.
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Welche Funktionalitäten sind bei der IEA möglich?
Grundsätzlich sind alle Meldungen zu Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, die auch durch eine Teilnehmersoftware erstellt und verarbeitet werden können, mit der IEA möglich. Das elektronische Verwaltungsdokument (e-VD) kann heruntergeladen, gespeichert und gedruckt werden. Darüber hinaus ist es möglich, den Bearbeitungszustand von IEA-Vorgängen zu kontrollieren und zu verfolgen. IEA-Vorgänge können auch für einen bestimmten Zeitraum in der Anwendung gespeichert werden.
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Ab welchem Zeitpunkt steht die IEA zur Verfügung?
Die IEA wird rechtzeitig vor dem Beginn der Echtbetriebsaufnahme von EMCS zum 1. April 2010 zur Verfügung stehen.
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Welche Voraussetzungen sind für die Nutzung der IEA erforderlich?
Für die Nutzung der IEA wird ein Computer mit Internetzugang benötigt.
Für die Authentisierung (Anmeldung) gegenüber der IEA sowie für die Signatur der Daten zur Übermittlung an das EMCS ist neben der Verbrauchsteuernummer ein gültiges ELSTER-Zertifikat (Personen- oder Organisationszertifikat) erforderlich. Dabei können nur ELSTER-Zertifikate verwendet werden, die direkt über das ELSTER-Online Portal https://www.elsteronline.de/eportal/ beantragt wurden. ELSTER-Zertifikate, die über das Bundeszentralamt für Steuern beantragt wurden, sowie die ELSTER-Registrierungsart "ELSTER-Plus" (Signaturkarte) werden von der IEA nicht unterstützt.
Voraussetzung für die Beantragung ist eine gültige Steuernummer.

Detaillierte Informationen über die Registrierung können der vom Bayerischen Landesamt für Steuern - Dienststelle München - veröffentlichten "Kurzanleitung zum ElsterOnline-Portal" entnommen werden, die zum Download unter https://www.elster.de/eon_home.php bereitgestellt ist. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die Ausstellung eines Zertifikats einige Zeit beanspruchen kann.

Die zum Zeitpunkt der Zertifikatsausstellung gültige Steuernummer ist dem IWM Zoll in Dresden anhand des Vordrucks 033087 ("Antrag auf Erfassung/Änderung der Steuernummer für die Internet-EMCS-Anwendung (IEA)") frühzeitig vor der beabsichtigten Teilnahme am EMCS zu übermitteln.

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Welche Vorteile bietet eine Teilnehmersoftware?
Eine Teilnehmersoftware bietet insbesondere die Möglichkeit, die individuellen Bedürfnisse eines Teilnehmers zu berücksichtigen. Es ist insbesondere eine Verknüpfung mit dem Warenwirtschaftssystem möglich, so dass eine Vielzahl von EMCS-Vorgängen komfortabel eröffnet bzw. beendet werden können.
Die Ausgestaltung der Softwareprodukte unterscheidet sich je nach Anbieter. Informationen über Leistungsumfang, Kosten und Gestaltungsmöglichkeiten sind bei den Softwareanbietern zu erfragen. Die Zollverwaltung kann hierzu keine Auskünfte erteilen.
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Wo sind Informationen zum Zertifizierungsverfahren erhältlich?
Grundlegende Dokumente und Informationen zum Zertifizierungsverfahren von EMCS befinden sich im EMCS-Downloadbereich. Das Zertifizierungsverfahren wird explizit im Merkblatt für Teilnehmer erläutert. Grundzüge werden unter "Wie läuft das Zertifizierungsverfahren ab?" dargestellt.
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Was bedeutet "zertifizierte Teilnehmersoftware"?
Im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens wird geprüft, ob die Software für den elektronischen Nachrichtenaustausch durch Teilnehmer mit der Zollverwaltung geeignet ist. Dabei wird insbesondere geprüft, ob:
  • die erforderlichen EDIFACT-Nachrichten ordnungsgemäß erzeugt werden,
  • die EDIFACT-Antwortnachrichten empfangen und verarbeitet werden können,
  • der Nachrichtenaustausch in einem sogenannten Logbuch ordnungsgemäß dokumentiert wird und
  • die Kommunikation ordnungsgemäß funktioniert.

Im Rahmen der Zertifizierung wird die EMCS-Tauglichkeit der Softwarekomponenten getestet. Aussagen über die Qualität der Software, Kundenfreundlichkeit bzw. den Support sind damit nicht verbunden.

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Wer bietet eine "zertifizierte Teilnehmersoftware an"?
Anbieter von zertifizierter Teilnehmersoftware, die ihre entsprechende schriftliche Zustimmung erteilt haben, werden auf Wunsch in der Liste der Softwareanbieter EMCS 1.0 veröffentlicht.
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Wie läuft das Zertifizierungsverfahren ab?
Die Zertifizierung im IT-Fachverfahren EMCS erfolgt in zwei Teilen. Zunächst sind in einem Vortest Testfälle und bestimmte Szenarien abzuarbeiten. Für diesen Vortest wird ein Zertifizierungsautomat eingesetzt, der die übermittelten Testdaten auswertet. Im Gutfall wird die vorgesehene EDIFACT-Anwortnachricht und im Fehlerfall das negative Prüfergebnis automatisch übermittelt.

Die Testfälle und Szenarien werden den Zertifizierungsteilnehmern zusammen mit den erforderlichen Testdaten (Test-Verbrauchsteuernummern, Test-BINs) nach Anmeldung zur Zertifizierung übersandt. Die Dauer der Zertifizierung für den Teil 1 ist nicht begrenzt und wird von den Zertifizierungsteilnehmern bestimmt. Für eine Fortsetzung der Zertifizierung im Teil 2 ist eine fehlerfreie Abarbeitung aller Testfälle und Szenarien mit dem Zertifizierungsautomaten sowie eine erfolgreiche Prüfung des Logbuchs erforderlich.

Nach erfolgreichem Verlauf der Zertifizierung Teil 1 wird der zweite Teil der Zertifizierung terminiert. Hierzu werden nochmals gesondert einige Testfälle und Szenarien (z.B. mit Benutzeraktionen, Plausibilitätsprüfungen, Fehlerfällen) übermittelt, die zusammen mit dem Zertifizierungspersonal an fest vereinbarten Terminen abgearbeitet werden.

Nach erfolgreichem Abschluss der Zertifizierung wird die Software für den Echtbetrieb freigegeben. Sofern der Beteiligte zugestimmt hat, erfolgt eine Veröffentlichung des Softwareherstellers unter www.zoll.de.

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Wird ein förmliches Zertifikat erteilt?
Eine Erteilung eines förmlichen Zertifikats über die erfolgreich durchgeführte Zertifizierung erfolgt nicht.
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Wer führt das Zertifizierungsverfahren durch?
Die Zertifizierung wird durch die Bundesfinanzdirektion Südost durchgeführt.

Das Zertifizierungspersonal ist zu erreichen unter:

Bundesfinanzdirektion Südost
- Dienstort Weiden -
Asylstraße 17
92637 Weiden

E-Mail:   Zertifizierung@bfdso.bfinv.de
Telefon: 0961/302-353, -354, -365

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