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Zoll online > Fragen und Antworten > Fragen zum Barmittel- und Bargeldverkehr > Fragen und Antworten zu Barmitteln
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Fragen und Antworten zur Anmeldepflicht von Barmitteln in Höhe von 10.000 Euro oder mehr an den Außengrenzen der Europäischen Union


Was muss ich beachten?
Reisende, die Barmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind (so genannte Drittländer), mitbringen oder in diese mitnehmen, müssen die Barmittel bei der zuständigen (Zoll-)Behörde des jeweiligen EU-Mitgliedstaates anmelden. Sie trifft eine Anmeldepflicht nach Artikel 3 der Verordnung (EG)Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden.
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Was soll mit einer Anmeldepflicht erreicht werden?
Nach Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden werden Gewinne aus Straftaten, beispielsweise dem Drogenhandel oder Zigarettenschmuggel, vermehrt über die Grenzen hinweg im internationalen Reiseverkehr verbracht, um sie mit legalen Geldern zu vermengen, ihre Herkunft zu verschleiern und sie dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (Geldwäsche). Zudem werden nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden Terroranschläge aus unterschiedlichen Quellen und auf unterschiedlichen Wegen finanziert.
Ziel einer Anmeldepflicht ist es, den Anstieg von Geldbewegungen aus illegalen Quellen über die Außengrenzen hinweg vorzubeugen und das Einfließen von Erlösen aus Straftaten in die Gemeinschaft noch wirksamer zu verhindern und zu verfolgen.
Personen, die in Kontakt mit terroristischen Vereinigungen stehen und hohe Geldbeträge mit sich führen, sollen identifiziert und das von ihnen mitgeführte Geld sichergestellt werden, um so eine grenzüberschreitende Finanzierung des Terrorismus zu unterbinden.
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Was versteht man unter Barmitteln?
Zu den Barmitteln zählen Bargeld, aber auch Schecks (Reiseschecks und Orderschecks), Aktien, fällige Zinsscheine (sog. Kupons), Schuldverschreibungen und Solawechsel - im Einzelfall können auch Sparbücher Barmittel im Sinne der Verordnung sein - sind Sie sich nicht sicher, fragen Sie in Ihrem eigenen Interesse lieber nach.
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Wie erfolgt die Berechnung des Schwellenwertes?
Barmittel in ausländischen Währungen (z.B. Aktien) werden zum jeweils aktuellen Rücknahmekurs in Euro umgerechnet.
Maßgebend für die Berechnung des Schwellenwertes ist die Gesamtsumme aller Barmittel und nicht der Wert der einzelnen mitgeführten Barmittelart. Unerheblich ist auch die Splittung der Beträge auf verschiedene Gepäckstücke. Reisende müssen daher im Handgepäck und im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführte Barmittel anmelden, wenn der Gesamtwert 10.000 Euro oder mehr beträgt.
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Wie erfolgt die Anmeldung?
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Anmeldung schriftlich abzugeben. Die Zollstellen halten dazu den Vordruck "Anmeldung von Barmitteln" bereit. Falls Sie den Vordruck elektronisch (Vordruck 0400 - deutsche Fassung oder Vordruck 0401 - englische Fassung) ausfüllen und anschließend ausdrucken, erfolgt der Ausdruck doppelt. Bitte achten Sie darauf, dass Sie beide Exemplare unterschreiben, wenn Sie diese der Zollstelle vorlegen. Sie können den Vordruck auch blanko ausdrucken und anschließend handschriftlich in Blockbuchstaben ausfüllen. In diesem Fall ist eine Durchschrift oder Kopie anzufertigen, da Sie die Anmeldung der Zollstelle ebenfalls zweifach vorlegen müssen. Blatt 1 ist für die Zollstelle bestimmt, Blatt 2 erhalten Sie mit Stempelabdruck und Unterschrift des/der Zollbediensteten zurück. Es empfiehlt sich, die Durchschrift für die Dauer der Reise aufzubewahren.
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Welche Angaben habe ich zu machen?
Wenn Sie Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr mit sich führen, haben Sie Angaben zu Ihrer Person, zum Reiseweg und zum Verkehrsmittel zu machen. Zudem müssen Sie angeben, welchen genauen Betrag Sie mit sich führen, erklären, woher das mitgeführte Geld stammt, wofür es verwendet werden soll und wer Eigentümer und Empfänger des Geldes ist. Es empfiehlt sich deshalb, die Angaben auf dem von der Zollverwaltung zur Verfügung gestellten Vordruck vollständig und gut lesbar einzutragen.
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Wo gebe ich meine Anmeldung ab?
Ihre schriftliche Anmeldung geben Sie bei der Zollstelle ab, über die Sie in die Europäische Union ein- oder aus der Europäischen Union ausreisen.
Im Straßenverkehr zur Schweiz beispielsweise wird dies regelmäßig die Zollstelle sein, die Sie beim Grenzübertritt passieren. Halten Sie bitte an der Zollstelle an und geben Ihre Barmittelanmeldung ab. Ihnen obliegt die Anmeldepflicht, selbst wenn Sie der/die Zollbedienstete durchwinkt.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihrer Anmeldepflicht nur innerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle nachkommen können. Informieren Sie sich deshalb bitte rechtzeitig (vor Reiseantritt) über die Öffnungszeiten der Zollstelle, über die die Ein- oder Ausreise erfolgen soll. Die einzelnen Zolldienststellen finden Sie im Dienststellenverzeichnis der Bundeszollverwaltung.

Besonderheiten gelten im Flug-, Bahn- und Schiffsverkehr:

  • Flugreisende, die über einen internationalen Gemeinschaftsflughafen (z.B. Flughafen Frankfurt am Main) einreisen, haben ihre schriftliche Anmeldung im gekennzeichneten roten Ausgang für anmeldepflichtige Waren abzugeben.
    Bei der Ausreise achten Sie bitte auf die Hinweisschilder, die Ihnen den Weg zur zuständigen Zollstelle weisen oder fragen Sie nach den Schaltern des Zolls, an denen Sie Ihre schriftliche Anmeldung abgeben können.
    Wenn Sie anmeldepflichtige Barmittel im Reisegepäck mitführen, das aufgegeben wird, müssen Sie die Barmittel vor dem Einchecken des Gepäcks anmelden.
    Wer über andere als internationale Gemeinschaftsflughäfen (z.B. mit Sportflugzeugen) in die Europäische Union einreist bzw. aus dieser ausreist, muss seine Anmeldung bei der für den benutzten Flugplatz zuständigen Zollstelle abgeben. Informieren Sie sich in diesem Fall bitte rechtzeitig (vor Reiseantritt), welche Zollstelle für den von Ihnen benutzten Flugplatz zuständig ist.
  • Bahnreisende, die aus der Schweiz ein- oder in die Schweiz ausreisen, melden ihre anmeldepflichtigen Barmittel bei Zugkontrollen schriftlich an. Die Zollbediensteten führen die dazu erforderlichen Anmeldevordrucke mit sich.
    Bahnreisenden, deren Reise am Bahnhof Basel Badischer Bahnhof beginnt oder dort endet und die anmeldepflichtige Barmittel mit sich führen, müssen ihre Anmeldung bei der dortigen deutschen Zollstelle abgeben.
  • Reisende, die auf dem Seeweg in die Europäische Union einreisen, geben ihre schriftliche Anmeldung bei der für den angelaufenen Zolllandungsplatz zuständigen Zollstelle ab, wenn nicht zuvor eine Schiffskontrolle durch Zollbedienstete stattgefunden hat. In diesem Fall führt der/die Zollbedienstete Anmeldevordrucke mit sich und gibt den Reisenden Gelegenheit, der Anmeldepflicht nachzukommen.
    Personen, die auf dem Seeweg aus der Europäischen Union ausreisen, melden ihre anmeldepflichtigen Barmittel bei der für den Zolllandungsplatz zuständigen Zollstelle schriftlich an.
    Achten Sie bitte auf die Hinweisschilder, die Ihnen den Weg zur zuständigen Zollstelle weisen oder fragen Sie nach den Schaltern des Zolls, an denen Sie Ihre Anmeldung abgeben können.
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Wie kann ich selbst zu einer reibungslosen Abwicklung bei der Zollabfertigung beitragen?
Indem Sie anmeldepflichtige Barmittel vollständig anmelden und dabei alle Angaben auf dem von der Zollverwaltung zur Verfügung gestellten Vordruck gut lesbar eintragen, vermeiden Sie Missverständnisse, Nachfragen und damit Verzögerungen bei der Annahme der Anmeldung.
Grundsätzlich empfiehlt es sich - gerade für Flug- oder Schiffsreisende, die in ein Drittland ausreisen - bei der Reiseplanung genügend Zeit für die Abgabe der Anmeldung einzuplanen.
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Was geschieht, wenn der/die Reisende alle notwendigen Angaben macht?
Sind die Angaben vollständig und schlüssig und liegen keine Anhaltspunkte für Geldwäsche oder die Finanzierung des Terrorismus vor, kann der/die Reisende die Reise ungehindert mit seinem/ihrem Geld fortsetzen.
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Was passiert, wenn Anhaltspunkte für Geldwäsche oder für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung vorliegen?
Zweifel an den Angaben des/der Reisenden oder andere Hinweise auf eine mögliche Geldwäsche können vor Ort in der Regel nicht sofort geklärt werden. Die Zollbediensteten geben den Fall an die Zollfahndung ab, die durch weitere Recherchen den Sachverhalt näher aufklärt. Die mitgeführten Barmittel werden in zollamtliche Verwahrung genommen, wenn sich die Sache nicht kurzfristig klären lässt.
Sollte sich der Verdacht der Geldwäsche ergeben, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Ergeben sich bei einer Kontrolle Anhaltspunkte für die Finanzierung des internationalen Terrorismus und lassen sich diese nicht kurzfristig entkräften, werden die Barmittel sichergestellt. Die weitere Bearbeitung des Falls übernimmt das Zollkriminalamt.
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Welche weiteren Aufgaben hat der Zoll?
Es ist auch Aufgabe der Zollverwaltung, die Einhaltung der Pflicht zur Anmeldung von Barmitteln durch Kontrollen wirksam zu überwachen. Die Rechtsgrundlagen für Kontrollen der Zollbediensten ergeben sich aus § 1 Abs. 3 a und § 12 a des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG).
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Wo finden Kontrollen statt?
Kontrollen sind im Prinzip an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland möglich, wenn sie in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ein- oder Ausreise einer Person in die oder aus der Europäischen Union stehen. In aller Regel werden sie jedoch direkt an einer Drittlandgrenze stattfinden, z.B. an einem Autobahnübergang zur Schweiz oder an einem internationalen Flughafen.
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Mit welchen Folgen müssen Reisende rechnen, die falsche oder keine Angaben zu mitgeführten Barmitteln machen?
Werden mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr nicht oder falsch angemeldet, begehen der/die Reisende grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 b ZollVG. Gegen den Reisenden/die Reisende wird grundsätzlich ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ihm/ihr vor Ort bekannt gegeben. Dem/der Reisenden droht dabei eine empfindliche Geldbuße bis zu einer Million Euro.
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Schränken die Anmeldepflicht und die Kontrollen der Zollverwaltung den freien Kapitalverkehr ein?
Nein. Die Pflicht zur Abgabe einer Anmeldung und die Kontrollen der Zollverwaltung bedeuten keine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Barmittel dürfen auch in Zukunft weiterhin in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden.
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An wen kann ich mich wenden, wenn ich noch offene Fragen habe?
Sie können sich bei allgemeinen Fragen zur Anmeldepflicht von Barmitteln gern an das IWM Zoll - Zentrale Auskunft wenden. Ihre Anfragen zu konkreten Barmittelanmeldungen beantwortet Ihnen die jeweils örtlich zuständige Zolldienststelle.
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