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Zoll online > Fragen und Antworten > Fragen zum Barmittel- und Bargeldverkehr > Fragen und Antworten zu Bargeld
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Fragen und Antworten zur Anzeigepflicht von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln in Höhe von 10.000 Euro oder mehr an Deutschlands Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union


Was muss ich beachten?
Bei Ihrer Reise aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (z.B. nach Luxemburg) oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) in die Bundesrepublik Deutschland haben Sie mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach § 12 a Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) mündlich anzuzeigen, wenn Sie dazu aufgefordert werden. Bedienstete des Zolls, der Bundespolizei sowie der Länderpolizeien Bayerns, Bremens und Hamburgs sind befugt, Sie zur Anzeige von mitgeführtem Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln aufzufordern und die Richtigkeit der gemachten Angaben durch Kontrollen - so genannte Bargeldkontrollen - zu überprüfen. Eine Anzeigepflicht auf Verlangen gilt auch, wenn Sie durch die Bundesrepublik Deutschland durchreisen (z.B. von Österreich nach Dänemark).
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Was soll mit einer Anzeigepflicht im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr erreicht werden?
Nach Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden werden Gewinne aus Straftaten, beispielsweise dem Drogenhandel oder Zigarettenschmuggel, vermehrt über die Grenzen hinweg im internationalen Reiseverkehr verbracht, um sie mit legalen Geldern zu vermengen, ihre Herkunft zu verschleiern und sie dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (Geldwäsche). Zudem werden nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden Terroranschläge aus unterschiedlichen Quellen und auf unterschiedlichen Wegen finanziert.
Ziel einer Anzeigepflicht und damit zusammenhängender Kontrollen ist es, einen Anstieg von Geldbewegungen aus illegalen Quellen über die Binnengrenzen der EU hinweg vorzubeugen und das Einfließen von Erlösen aus Straftaten in die Bundesrepublik Deutschland noch wirksamer zu verhindern und zu verfolgen.
Personen, die in Kontakt mit terroristischen Vereinigungen stehen und hohe Geldbeträge mit sich führen, sollen identifiziert und das von ihnen mitgeführte Geld sichergestellt werden, um so eine grenzüberschreitende Finanzierung des Terrorismus zu unterbinden.
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Was versteht man unter Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln, die auf Verlangen angezeigt werden müssen?
Anzeigepflichtig ist Bargeld in Form von Banknoten und Münzen, auch in ausländischen Währungen, soweit es gesetzliches Zahlungsmittel ist (z.B. Schweizer Franken). Dem Bargeld gleichgestellte anzeigepflichtige Zahlungsmittel sind Wertpapiere (z.B. Aktien, Schuldverschreibungen, Schecks, Zahlungsanweisungen, Wechsel und fällige Zinsscheine), Edelmetalle und Edelsteine.
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Was ist bei 1,50 Euro Silbermünzen "Wiener Philharmoniker" zu beachten?

Die in Rede stehenden 1,50 Euro Münzen "Wiener Philharmoniker" sind als "Bargeld gleichgestelltes Zahlungsmittel" anzusehen. Bei der Berechnung des Schwellenwertes (10.000 Euro) bzgl. der Anzeigepflicht ist deshalb nicht der Nominalwert, sondern der tatsächliche Wert zugrunde zu legen.

Trotz Einordnung der österreichischen Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel in Österreich, ist darauf abzustellen, ob die Münzen nicht nur als Zahlungsmittel gelten, sondern auch tatsächlich Zahlungsmittel sind.

Das kann nicht angenommen werden bei Münzen,

  • bei denen der Ausgabewert (11 - 14 Euro) in so eklatanter Weise den Nominalwert (1,50 Euro) überschreitet,
  • die tatsächlich nicht wirtschaftlich zum Nominalwert als Zahlungsmittel genutzt werden können.

Diese Auslegung ist im Übrigen auch konform mit einer ähnlichen "Einstufung" im UStG, wonach Umsätze solcher Silbermünzen in Form gesetzlicher Zahlungsmittel, die wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts gehandelt werden, bei der Einfuhr aus Drittländern nicht umsatzsteuerbefreit sind.

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Wie erfolgt die Berechnung des Schwellenwertes?
Bargeld in ausländischen Währungen wird zum jeweils gültigen Geldkurs in Euro umgerechnet. Bei gleichgestellten Zahlungsmitteln ist der aktuelle Wert (z.B. bei Gold der Börsenwert und Aktien der aktuelle Rücknahmekurs) zugrunde zu legen. Müssen die Beträge in Euro umgerechnet werden, wird der vorgenannte Geldkurs zugrunde gelegt.
Maßgebend für die Berechnung des Schwellenwertes ist die Gesamtsumme aller mitgeführten Zahlungsmittel und nicht der Wert der einzelnen mitgeführten Zahlungsmittelart. Unerheblich ist auch das Aufteilen der Beträge auf verschiedene Gepäckstücke. Reisende müssen daher im Handgepäck und im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel anmelden, wenn der Gesamtwert 10.000 Euro oder mehr beträgt.
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Wie erfolgt die Anzeige?
Die befugten Beamtinnen und Beamte fordern Sie auf, mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr anzuzeigen. Die Anzeige geben Sie dann mündlich ab.
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Welche Angaben habe ich zu machen?
Wenn Sie Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel in anzeigepflichtiger Höhe mitführen, werden Sie aufgefordert, Angaben zu Art, Zahl und Wert der Zahlungsmittel sowie der Herkunft, zum wirtschaftlich Berechtigten und dem Verwendungszweck zu machen.
Falls Sie Zweifel haben, ob die von Ihnen mitgeführten Zahlungsmittel anzeigepflichtig sind und Unklarheiten bestehen, erkundigen Sie sich bitte in Ihrem eigenen Interesse bei den Kontrollpersonen. Die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben können für Sie erheblich sein.
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Was geschieht, wenn ich alle notwendigen Angaben gemacht haben?
Sind die Angaben vollständig und schlüssig und liegen keine Anhaltspunkte für Geldwäsche oder die Finanzierung des Terrorismus vor, können Sie Ihre Reise ungehindert mit Ihrem Geld fortsetzen.
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Was passiert, wenn Anhaltspunkte für Geldwäsche oder für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung vorliegen?
Zweifel an den Angaben des/der Reisenden oder andere Hinweise auf eine mögliche Geldwäsche können vor Ort in der Regel nicht sofort geklärt werden. Die Kontrollpersonen geben den Fall an die Zollfahndung ab, die durch weitere Recherchen den Sachverhalt näher aufklärt. Die mitgeführten Zahlungsmittel werden in zollamtliche Verwahrung genommen, wenn sich die Sache nicht kurzfristig klären lässt.
Sollte sich der Verdacht der Geldwäsche ergeben, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Ergeben sich bei einer Kontrolle Anhaltspunkte für die Finanzierung des internationalen Terrorismus und lassen sich diese nicht kurzfristig entkräften, werden die Zahlungsmittel sichergestellt. Die weitere Bearbeitung des Falls übernimmt das Zollkriminalamt.
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Wo finden Bargeldkontrollen statt?
Bargeldkontrollen sind im Prinzip an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland möglich, wenn sie in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchreise einer Person in die, aus der oder durch die Bundesrepublik Deutschland stehen.
In aller Regel werden die Kontrollen jedoch im grenznahen Raum (zu einer Binnengrenze) stattfinden, z.B. an einem Autobahnübergang nach Frankreich oder an Bahnhöfen mit internationalem Zugverkehr.
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Mit welchen Folgen müssen Reisende rechnen, die falsche oder keine Angaben zu mitgeführtem Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln machen?
Werden mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr nicht oder falsch angezeigt, begeht der/die Reisende grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 a ZollVG. Gegen den Reisenden/die Reisende wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet und dies ihm/ihr vor Ort bekannt gegeben. Dem/der Reisenden droht eine empfindliche Geldbuße bis zu einer Million Euro.
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Schränken die Anzeigepflicht und die Bargeldkontrollen den freien Kapitalverkehr ein?
Nein. Die Anzeigepflicht und die Bargeldkontrollen bedeuten keine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel dürfen auch in Zukunft weiterhin in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden.
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An wen kann ich mich wenden, wenn ich noch offene Fragen habe?
Sie können sich bei offenen Fragen zur Anmeldepflicht von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln gern an das IWM Zoll - Zentrale Auskunft wenden.
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