Schweinfurt, 19. November 2009
Verzollte Weihnachtsgeschenke
In der Vorweihnachtszeit nehmen auch beim Zoll die Paketabfertigungen deutlich zu. "Das Zollamt Bamberg verzeichnete im
Oktober bereits 20 Prozent mehr Paketsendungen aus Drittländern als im Vormonat", so Barbara Bickel,
stellvertretende Leiterin des Zollamts.
Internet und Versandhandel machen Weihnachtseinkäufe weltweit möglich. Bevor die Bestellware als Paket unter dem Weihnachtsbaum liegt, führt der Weg der Postsendung nicht selten über den Zoll. Der Zoll prüft Briefe und Pakete aus Drittländern (wie z.B. USA, Schweiz, Norwegen) und darf Postsendungen öffnen lassen - unter bestimmten Voraussetzungen sogar Lieferungen innerhalb der EG. Bei der Einfuhr von Waren müssen verschiedenste Verbote oder Beschränkungen beachtet werden. Geprüft werden die Pakete beispielsweise auf Markenfälschungen, Waffen, exotische Tier- und Pflanzenprodukte sowie auf Arznei- oder Betäubungsmittel. Die Kontrollen des Zolls schützen Verbraucher und Umwelt.
Stehen keine Einfuhrverbote oder -beschränkungen im Wege müssen die Einfuhrabgaben bezahlt werden. Diese werden von Ihrem Zollamt berechnet und erhoben.
Besondere Freigrenzen und Vereinfachungen gelten dabei für private Geschenksendungen, wenn diese unentgeltlich erfolgen und nur zwischen Privatpersonen zum persönlichen Gebrauch versendet werden. Bei Warenwerten bis zu 45 Euro sind diese einfuhrabgabenfrei. Für Waren im Wert bis 700 Euro können die Einfuhrabgaben mit 17,5 Prozent (für bestimmte Länder wie z.B. der Schweiz sogar nur 15 Prozent) pauschal gezahlt werden.
Kommerzielle Postsendungen liegen dagegen meist dann vor, wenn der Empfänger für die Ware zahlt oder Firmen als Absender oder Empfänger aufgeführt sind. Übersteigt der Warenwert die Grenze von 150 Euro, erfolgt die Abgabenerhebung nach dem Elektronischen Zolltarif. Für jede Ware ermittelt das Zollamt den zutreffenden Zollsatz. Bis 150 Euro sind Warensendungen jedoch automatisch zollfrei. Dennoch ist auf alle Fälle mindestens die Einfuhrumsatzsteuer (in Höhe von 7 bzw. 19 Prozent) auf den Warenwert zu entrichten. Ausnahmen bestehen nur für gewerbliche Kleinsendungen, z.B. kostenlose Geschenke von Firmen an Privatleute. Bis zu einem Wert von 22 Euro sind sie komplett einfuhrabgabenfrei.
Achtung auch bei hochsteuerbaren Waren, wie Alkohol, Tabak oder Kaffee. Hier gelten besondere Regelungen und Abgabensätze.
Mehr Details und Merkblätter zu den Bestimmungen im Postverkehr erhalten Sie bei Ihren örtlichen Zolldienststellen oder im
Internet unter
www.zoll.de.
Herausgeber:
Hauptzollamt Schweinfurt
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