Die Zollverwaltung im Einsatz
Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sind volkswirtschaftliche und gesamtgesellschaftliche Probleme ersten Ranges. Die Begriffe illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit beschreiben unterschiedliche Beschäftigungsformen, bei denen gegen gesetzliche Pflichten - vor allem steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Art - verstoßen wird. Diese Schattenwirtschaft schädigt die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, fördert die Arbeitslosigkeit, schädigt die Sozialkassen und zerstört die Unternehmen, die sich legal verhalten. Der Zollverwaltung wurden bereits im Jahr 1991 Aufgaben bei der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung übertragen. In den Anfangsjahren beschränkten sich die Befugnisse der Beamten auf die Kontrolle der Sozialversicherungsausweise. Doch seitdem sind die Bedeutung und der Umfang der Aufgaben bei der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit ständig gewachsen. Seit 1998 verfügen die Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (ehemals BillBZ) über Polizeibefugnisse und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Damit sind sie berechtigt Festnahmen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen durchzuführen. Diese Befugnisse sind notwendig, denn illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sind keine Kavaliersdelikte sondern schwere Verstöße gegen die Grundlagen des Sozialstaates.
Grenzaufsichtsdienst
Der Zoll kontrolliert den Waren- und Personenverkehr über die Drittlandsgrenze. Dabei werden auch die Grenzgebiete
zwischen den einzelnen Grenzzollämtern überwacht. Speziell für die Sicherung dieser Grenzgebiete wurde der
Grenzaufsichtsdienst eingerichtet. Er ist sowohl für die Grenzgebiete zu Land (grüne Grenze) als auch zu Wasser wie
beispielsweise auf der Nordsee zuständig.
Der Grenzaufsichtsdienst ist in Kommissariate unterteilt, die dem jeweils örtlich zuständigen Hauptzollamt unterstellt
sind.
Kontrolleinheiten Verkehrswege
Zum 1. Januar 1993 wurde der Binnenmarkt in der Europäischen Gemeinschaft verwirklicht und die
Warenkontrollen des Zolls an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft. Seitdem sind diese Grenzen weder
für den gewerblichen Warenverkehr noch für den privaten Reiseverkehr ein Hindernis.
Der Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten darf aber nicht zu Defiziten bei der Überwachung
der Verbote und Beschränkungen, zu steuerlicher Ungleichbehandlung von Unternehmen sowie zur Gefährdung der nationalen
Abgaben oder der Eigenmittel der Gemeinschaft führen. Es besteht daher weiterhin das Bedürfnis für eine - wenn auch
eingeschränkte - Überwachung des Warenverkehrs in die EG sowie innerhalb der EG durch den Zoll. Diesem Bedürfnis hat
der Gesetzgeber durch Rechtsänderungen zum 01. Januar 1993 Rechnung getragen. Danach kann die Zollverwaltung
Kontrollen nicht nur an den Außengrenzen der EG, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch im gesamten Bundesgebiet
durchführen.
Die Kontrollrechte im Landesinneren übt der Zoll durch die Kontrolleinheiten Verkehrswege aus.
Verwertung
Die Zollverwaltung verwertet gepfändete, sichergestellte und von der Verwaltung ausgesonderte Gegenstände. Die Verwertung erfolgt in Form von öffentlichen Versteigerungen oder durch freihändigen Verkauf. Gegenstände, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, dürfen nicht verwertet werden. So werden z.B. Ziergegenstände, die aus besonders geschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt sind, öffentlichen Einrichtungen zur Ausstellung überlassen. Fälschungen von Markenartikeln, Zigaretten und Rauschgift werden vernichtet.
Vollstreckung
Neben der Vollstreckung eigener Forderungen (z.B. Zölle und Verbrauchsteuern) und der Vollstreckung gleichartiger Forderungen anderer EU-Mitgliedstaaten im Wege der Amtshilfe ist die Zollverwaltung u.a. auch zuständig für die Vollstreckung anderer öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit diese über keinen eigenen Vollstreckungsdienst verfügen.
Zollfahndungsdienst
Der Zollfahndungsdienst ist die "Kriminalpolizei der
Zollverwaltung". Die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind das
Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter. Ihre Beamten haben, soweit sie
Ermittlungen durchführen, dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und
Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die
Zollfahndungsbeamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Das Zollkriminalamt mit Sitz in Köln ist die Zentralstelle für den
Zollfahndungsdienst.
Die Hauptaufgabe dieser Dienststelle besteht in der Verfolgung und Verhütung
der Zollkriminalität wie zum Beispiel Waffen-, Drogen- und Zigarettenschmuggel.
Dazu werden im Zollkriminalamt unter anderem Informationen für den
Zollfahndungsdienst gesammelt und ausgewertet sowie die Ermittlungen der
einzelnen Zollfahndungsämter koordiniert. In Fällen von besonderer Bedeutung
kann das Zollkriminalamt Ermittlungen auch selbst durchführen.
Auf internationaler Ebene fungiert das Zollkriminalamt z.B. im Bereich der Amts-
und Rechtshilfe als Zentralstelle der Zollverwaltung, sofern das
Bundesministerium der Finanzen diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Es ist auch
Zentralstelle für den Informationsaustausch bei der Bekämpfung des
Rauschgiftschmuggels durch die Zollverwaltungen in Europa im Landstraßen-,
Luftfracht- und Seeverkehr.
Um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Zollfahndungsbehörden zu
unterstützen, hat das Zollkriminalamt Verbindungsbeamte in mehrere europäische
Länder entsandt.


