Direkt zu den einzelnen Bereichen der Website Direkt zur linken Navigation Direkt zur rechten Navigation Direkt zum Inhaltsbereich

Linke Navigation
Logo der Bundeszollverwaltung
Ende der linken Navigation
RechteNavigation
Ende der rechten Navigation
Inhaltsbereich
Euro-Münzen
Zoll online > Zoll im Einsatz > Vollstreckung > Vollstreckungsverfahren > Vollstreckung nach der AO

Vollstreckung nach der AO

Die Vollstreckung nach der Abgabenordnung wird sowohl wegen Geldforderungen als auch wegen anderer Forderungen durchgeführt.

Vollstreckung wegen Geldforderungen
Die Vollstreckung nach der Abgabenordnung (AO) erfolgt zum einen wegen Geldforderungen (§§ 259 ff. AO). Dieses sind Forderungen, bei denen der Vollstreckungsschuldner dem Gläubiger (dem Bund oder einer anderen bundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts) Geld schuldet. In Betracht kommen beispielsweise Zoll- und andere Steuerschulden, rückständige Sozialversicherungsbeiträge oder die Erstattung überzahlter Leistungen.

Die Vollstreckung wegen Geldforderungen gestaltet sich unterschiedlich. Es wird unterschieden, ob in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen vollstreckt wird:

Bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen unterscheidet man zwischen der Vollstreckung

Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist die Vollstreckung in das Immobiliarvermögen (z.B. Häuser, Grundstücke, bestimmte Schiffe und Flugzeuge). Der Vollstreckungsbehörde stehen hier drei Möglichkeiten von Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung:

Grundsätzlich kann in das gesamte Vermögen vollstreckt werden. Ob in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen vollstreckt wird, liegt im Ermessen des Hauptzollamts als Vollstreckungsbehörde.

Vollstreckung wegen anderer Forderungen
Zum anderen kann gem. §§ 328 bis 336 AO auch wegen anderer geschuldeter Leistungen als Geldforderungen vollstreckt werden. Das bedeutet, dass der Schuldner Pflichten gegenüber dem Gläubiger hat, die nicht in einer Geldleistung bestehen, sondern in einer Erklärungs- oder Handlungspflicht, in einem Unterlassen oder einer Duldung.

Der Vollstreckungsbehörde stehen folgende Zwangsmittel zur Verfügung:

Der Einsatz der o.g. Zwangsmittel erfolgt im Ermessen der Behörde.

Die Vollstreckung wird sofort eingestellt, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Die Erzwingung einer Sicherheit (§ 336 AO) kommt in Betracht, wenn die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit nicht erfüllt wird. Die Erzwingung erfolgt durch Pfändung geeigneter Gegenstände des Schuldners.




Ende des Inhaltsbereichs