Vollstreckung nach der AO
Vollstreckung wegen Geldforderungen
Die Vollstreckung nach der Abgabenordnung (AO) erfolgt zum einen wegen Geldforderungen
(§§ 259 ff. AO).
Dieses sind Forderungen, bei denen der Vollstreckungsschuldner dem Gläubiger (dem Bund oder einer anderen bundesunmittelbaren
juristischen Person des öffentlichen Rechts) Geld schuldet. In Betracht kommen beispielsweise Zoll- und andere
Steuerschulden, rückständige Sozialversicherungsbeiträge oder die Erstattung überzahlter Leistungen.
Die Vollstreckung wegen Geldforderungen gestaltet sich unterschiedlich. Es wird unterschieden, ob in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen vollstreckt wird:
Bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen unterscheidet man zwischen der Vollstreckung
- in bewegliche Gegenstände (z.B. Kraftfahrzeuge, Wertsachen und bestimmte Wertpapiere)
sowie - in Forderungen (Forderungen, die dem Vollstreckungsschuldner gegenüber anderen Personen zustehen) und sonstige Vermögensrechte.
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist die Vollstreckung in das Immobiliarvermögen (z.B. Häuser, Grundstücke, bestimmte Schiffe und Flugzeuge). Der Vollstreckungsbehörde stehen hier drei Möglichkeiten von Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung:
- Mit der Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 ZPO) bezweckt die Vollstreckungsbehörde zunächst die Sicherung der zu vollstreckenden Forderung.
- Die Zwangsverwaltung (§ 146 ZVG) zielt auf den Ertrag des Grundstücks ab. Die Geldforderungen sollen durch eingehende Mieten oder Pachten beglichen werden.
- Bei der Zwangsversteigerung (§§ 15 ff. ZVG) ist die Vollstreckung auf den Wert des Grundstücks gerichtet. Durch den bei der Versteigerung erzielten Erlös sollen möglichst alle bestehenden Geldforderungen getilgt werden.
Grundsätzlich kann in das gesamte Vermögen vollstreckt werden. Ob in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen vollstreckt wird, liegt im Ermessen des Hauptzollamts als Vollstreckungsbehörde.
Vollstreckung wegen anderer Forderungen
Zum anderen kann gem. §§ 328 bis 336 AO auch wegen
anderer geschuldeter Leistungen als Geldforderungen vollstreckt werden. Das bedeutet, dass der Schuldner Pflichten
gegenüber dem Gläubiger hat, die nicht in einer Geldleistung bestehen, sondern in einer Erklärungs- oder Handlungspflicht,
in einem Unterlassen oder einer Duldung.
- Durchführung einer Handlung
Mit einer festgelegten Handlung ist beispielsweise die Auskunft über einen steuerlich relevanten Sachverhalt, die Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder die Vorlage von bestimmten Unterlagen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist, gemeint. - Unterlassung
Überlässt beispielweise der Zoll einem Importeur Waren, die dieser bis zu einem bestimmten Zeitpunkt unverändert bereitzuhalten hat, so darf der Importeur die Waren weder verkaufen noch in anderer Weise frei über sie verfügen. Er ist verpflichtet, jegliche Behandlung der Waren zu unterlassen. - Duldung
Jedes Unternehmen, bei dem eine Betriebsprüfung durchgeführt wird, ist zum Beispiel verpflichtet, das Betreten seines Grundstückes oder seiner Betriebseinrichtungen sowie die Durchsicht der Buchführung durch den Betriebsprüfer zu dulden.
Der Vollstreckungsbehörde stehen folgende Zwangsmittel zur Verfügung:
- Zwangsgeld (§ 329 AO) und ggf. Ersatzzwangshaft (§ 334 AO). Ein Zwangsgeld kann bis zur Höhe 25.000 Euro festgesetzt werden. Bei der Ersatzzwangshaft stellt das Amtsgericht einen Haftbefehl aus; der Betroffene kann bis zu zwei Wochen in Haft genommen werden.
- Ersatzvornahme (§ 330 AO). Kommt der Betroffene seiner Pflicht, eine bestimmte Handlung durchzuführen, nicht nach, kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners einen anderen mit der Durchführung dieser Handlung beauftragen.
- Unmittelbarer Zwang (§ 331 AO) kommt u.a. in Betracht bei der Öffnung von Räumen zur Durchführung einer Durchsuchung, Erzwingung einer angeordneten Außenprüfung oder Öffnung eines Stahlschrankes.
Der Einsatz der o.g. Zwangsmittel erfolgt im Ermessen der Behörde.
Die Vollstreckung wird sofort eingestellt, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Die Erzwingung einer Sicherheit (§ 336 AO) kommt in Betracht, wenn die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit nicht erfüllt wird. Die Erzwingung erfolgt durch Pfändung geeigneter Gegenstände des Schuldners.


