Kontrolleinheiten Verkehrswege
Offene Grenzen - mobiler Zoll
Zum 01. Januar 1993 wurde der Binnenmarkt in der Europäischen Gemeinschaft verwirklicht und die Warenkontrollen des Zolls an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft. Seitdem sind diese Grenzen weder für den gewerblichen Warenverkehr noch für den privaten Reiseverkehr ein Hindernis.
Allerdings sind nicht alle Bestimmungen für den Warenverkehr innerhalb der EG vollständig harmonisiert worden. Beispielsweise gelten
bei den sogenannten "Verboten und Beschränkungen"
(das sind z.B. Vorschriften über Betäubungsmittel, Arzneimittel, Waffen, radioaktive Stoffe, Abfälle, gewerblicher Rechtsschutz und
Artenschutz) in den einzelnen Mitgliedstaaten immer noch nationale Vorschriften. Andererseits hat die Europäische Gemeinschaft für den Transport bestimmter Waren von einem
Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat Verfahrensvorschriften erlassen, die zu beachten sind. So sind z.B. nach dem gemeinschaftsweit
geltenden Verbrauchsteuersystem
Mineralöle, Alkohol- und Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in einem besonderen Verfahren zu befördern, das die Besteuerung im Bestimmungsland sicherstellt.
Der Wegfall der Kontrollen kann - z.B. durch verstärkten Schmuggel - auch Auswirkungen auf die Einnahmen der EG haben. Daher sieht der gemeinschaftsweit gültige Zollkodex (eine Art Zollgesetz der Gemeinschaft) vor, dass zum Schutz der finanziellen Interessen Zollkontrollen im gesamten Zollgebiet durchzuführen sind.
Der Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten darf nicht zu Defiziten bei der Überwachung der Verbote und Beschränkungen, zu steuerlicher Ungleichbehandlung von Unternehmen sowie zur Gefährdung der nationalen Abgaben oder der Eigenmittel der Gemeinschaft führen. Es besteht daher weiterhin das Bedürfnis für eine - wenn auch eingeschränkte - Überwachung des Warenverkehrs in die EG sowie innerhalb der EG durch den Zoll. Diesem Bedürfnis hat der Gesetzgeber durch Rechtsänderungen zum 1. Januar 1993 Rechnung getragen. Danach kann die Zollverwaltung Kontrollen nicht nur an den Außengrenzen der EG, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch im gesamten Bundesgebiet durchführen.
Die Kontrollrechte im Landesinneren übt der Zoll durch die Kontrolleinheiten Verkehrswege aus.
Aufgaben der Kontrolleinheiten Verkehrswege
Die Kontrolleinheiten Verkehrswege haben ein weit gestecktes Aufgabenfeld.
Sie kontrollieren
- den Verkehr mit Nichtgemeinschaftswaren, das heißt unverzollten Waren,
- den Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie z.B. Zigaretten, Alkohol oder Mineralöl. Dabei kontrollieren sie auch, ob steuerbegünstigtes Heizöl anstelle von Dieselkraftstoff verwendet wird,
- die Einhaltung der Vorschriften der Verbote und Beschränkungen. Dazu gehören unter anderem Kontrollen in den Bereichen Betäubungsmittel, Arzneimittel, Waffen, radioaktive Stoffe, Abfälle und Artenschutz,
- die Einhaltung sonstiger Vorschriften, deren Überwachung der Zollverwaltung gesetzlich zugewiesen ist; etwa bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs zur Bekämpfung der Geldwäsche.


