Sonstige Überwachungen
Der Zollverwaltung und damit den
Kontrolleinheiten Verkehrswege wurden gesetzlich auch Aufgaben übertragen, die den traditionell zöllnerischen
Bereichen nicht mehr zugeordnet werden können.
Zu diesen Aufgaben gehören
- die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs zur Bekämpfung der Geldwäsche (§§ 1 und 12a bis 12c Zollverwaltungsgesetz),
- die Überwachung der umsatzsteuerrechtlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen (§ 18 Abs. 11 Umsatzsteuergesetz),
- die Kontrolle der Begleitpapiere bei der Beförderung von Marktordnungswaren (z.B. bei Rohmilchlieferungen in andere Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe e) VO (EWG) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor).
Auch im Rahmen der oben aufgeführten Kontrollbereiche haben die Kontrolleinheiten Verkehrswege Anhalte-, Frage- und Durchsuchungsrecht.
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