Überwachungen im Bereich der Verbote und Beschränkungen
Die Kontrollen bezüglich Verbote und Beschränkungen betreffen im Wesentlichen folgende Warenkreise:
- Betäubungsmittel (§§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz),
- Grundstoffe für die Betäubungsmittelherstellung (VO (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotrope Substanzen, §§ 3 ff. Grundstoffüberwachungsgesetz),
- Kriegswaffen, insbesondere Atomwaffen, biologische und chemische Waffen (§§ 3, 17 ff. Kriegswaffenkontrollgesetz),
- sonstige Waffen und Sprengstoffe (§§ 2 Abs. 2 bis 4, 29 bis 33, 40, 51 ff. Waffengesetz, §§ 15, 40 ff. Sprengstoffgesetz),
- Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe (§§ 3 ff., 22 Atomgesetz i.V.m. Strahlenschutzverordnung),
- Abfälle (VO (EG) Nr. 1013/2006 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft; §§ 11 und 14 Abfallverbringungsgesetz),
- Waren, die dem gewerblichen Rechtsschutz unterliegen (VO (EWG) Nr. 3295/94 des Rates über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen; Markengesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Gebrauchsmustergesetz, Patentgesetz, Halbleiterschutzgesetz und Sortenschutzgesetz),
- Lebensmittel (u.a. § 41 Abs. 5 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz),
- Arzneimittel (§ 73 Arzneimittelgesetz),
- dem Artenschutz unterliegende Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen, VO (EWG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, § 21 d Bundesnaturschutzgesetz),
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Pflanzenschutzmittel (§ 35 Pflanzenschutzgesetz),
- Waren die dem Tierseuchen- und Tierschutzrecht unterliegen (§ 2a Tierseuchengesetz).
Die Kontrolleinheiten Verkehrswege überprüfen, ob im grenzüberschreitenden Verkehr
- alle erforderlichen Voraussetzungen (wie z.B. Kennzeichnung von Grundstoffen für die Betäubungsmittelherstellung) erfüllt sind,
- insbesondere alle erforderlichen Begleitdokumente (wie z.B. Genusstauglichkeitsbescheinigungen, Tiergesundheitszeugnisse oder CITES-Dokumente) vorliegen und
- die Ein-, Aus- oder Durchfuhr der betroffenen Ware nicht verboten ist.
Ergeben sich bei der Kontrolle Zweifel, ob die Sendung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, werden die Einzelheiten protokolliert und der zuständigen Fachbehörde mitgeteilt. Bei schwerwiegenden Verstößen wird die Sendung angehalten und der zuständigen Fachbehörde zugeleitet. Ergibt die Kontrolle einen Verstoß gegen ein Verbringungsverbot, so wird die Sendung in jedem Fall angehalten und der zuständigen Fachbehörde umgehend zugeleitet, die das Weitere veranlasst. Das zuständige Zollfahndungsamt wird ebenfalls eingeschaltet.


