Die Kontrolleinheiten Verkehrswege überwachen die Einhaltung der Zollvorschriften
Auf der Grundlage des Zollverwaltungsgesetzes, des Zollkodex und weiterer einzelgesetzlicher Regelungen kontrollieren
die Kontrolleinheiten Verkehrswege die Einhaltung der Zollvorschriften. Insbesondere wird dabei die Einhaltung
der Vorschriften für Nichtgemeinschaftswaren (unverzollte Waren)
überwacht.
So überprüfen die Kontrolleinheiten Verkehrswege beispielsweise die Versand- und Beförderungsdokumente, die Ausfuhranmeldungen,
die angelegten Plomben,
die Ladung und die ordnungsgemäße Durchführung
der Beförderung.
Der Betroffene ist verpflichtet
- sich auszuweisen und Auskunft über die mitgeführten Waren zu geben,
- Zolldokumente, Beförderungspapiere, insbesondere Frachtpapiere, vorzulegen,
- die Herkunft der Waren anzugeben,
- die Entnahme unentgeltlicher Proben zu dulden,
- die erforderliche Hilfe zu leisten und
- sich ggf. an Ort und Stelle körperlich durchsuchen zu lassen.
Werden bei der Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, die nicht an Ort und Stelle beseitigt werden können, wird das
Fahrzeug der nächsten Zollstelle zugeleitet, die
alle weiteren Maßnahmen trifft.
Ergibt die Kontrolle, dass ein Reisender Waren zur persönlichen Verwendung nach Deutschland mitgebracht hat, die die
Einreisefreigrenzen übersteigen und deren ordnungsgemäße
Abfertigung (Verzollung) er nicht glaubhaft machen kann, so sind die Einfuhrabgaben zu entrichten. Kann bei gewerblichen
Waren die ordnungsgemäße Abfertigung nicht glaubhaft
gemacht werden, so erheben die Kontrolleinheiten Verkehrswege die Abgaben sofort. Sofern der Schuldner nicht direkt zahlen kann,
wird entweder eine Sicherheit erhoben oder die Waren werden selbst
sichergestellt.


