Zusammenarbeit der Behörden und Stellen bei der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit
Die Verfolgung und Ahndung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit erfolgt durch unterschiedliche Behörden und Stellen. Die Zusammenarbeit verhindert, dass Verstöße aufgrund fehlender Zuständigkeit der ermittelnden Behörde und mangelnden Informationsaustausches nicht verfolgt werden. Die folgenden Behörden und Stellen sind untereinander zur Zusammenarbeit verpflichtet:
- Zollverwaltung,
- Finanzbehörden,
- Bundesamt für Güterverkehr,
- Bundesagentur für Arbeit,
- Krankenkassen,
- Rentenversicherungsträger,
- Berufsgenossenschaften,
- Sozialämter,
- nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Behörden,
- Ausländerämter,
- Bundesnetzagentur,
- Polizeivollzugsbehörden der Länder,
- Arbeitsschutzbehörden und
- Ordnungsämter.
Die Zusammenarbeit dieser Behörden und Stellen umfasst:
- die gegenseitige Unterrichtung über das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Verstöße, bei denen die ermittelnde Behörde nicht selbst zuständig ist,
- die Abstimmung von Einsätzen und
- das Durchführen gemeinsamer Einsätze bei größeren zu prüfenden Arbeitsstätten oder Firmen.
Stellen die Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit z.B. bei einer Prüfung von Lohn- und Meldeunterlagen fest, dass
- Sozialversicherungsbeträge nicht entrichtet wurden,
- ausländische Staatsangehörige ohne Arbeitsgenehmigung beschäftigt wurden,
- bestimmte Mindestarbeitsbedingungen zum Schutz von Arbeitnehmern nicht eingehalten wurden oder
- Sozialleistungen zu Unrecht bezogen wurden,
leiten sie ein Ermittlungsverfahren wegen
- Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen,
- illegaler Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen ohne Arbeitsgenehmigung,
- Verstöße gegen Arbeitsnehmerentsendegesetz oder
- Missbrauch von Sozialleistungen
ein. Gleichzeitig informieren sie die jeweils zuständige Behörde, z.B. die Krankenkasse, das Finanzamt oder die Ausländerbehörde. Diese Behörden veranlassen dann das Notwendige.


