Aufgaben und Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Die Zollverwaltung bietet sich für diese Aufgabe an, da sie
- aufgrund ihrer Organisationsform flächendeckend präsent ist und
- als Eingriffsverwaltung Erfahrungen im Prüfungs- und Ermittlungsbereich hat und über eigene Bußgeld-, Strafsachen- sowie Vollstreckungsstellen verfügt.
Die Beschäftigten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) führen verdachtsunabhängige Prüfungen durch. Dabei wird kontrolliert, ob
- Sozialleistungen nach dem SGB II und dem SGB III zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
- bei ausländischen Arbeitnehmern die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen vorliegen,
- ausländische Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden,
- Arbeitgeber ihren Meldepflichten nachkommen und
- die Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz eingehalten werden.
Diese Prüfungen erfolgen sowohl stichprobenweise, als auch aufgrund risikoorientierter Analysen.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, bei diesen Prüfungen mitzuwirken. Sie müssen insbesondere
- die erforderlichen Auskünfte erteilen,
- Unterlagen vorlegen und
- das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume des Arbeitgebers dulden.
Die Prüfungen erfassen immer auch vergangene Zeiträume.
Seit 1998 sind die Beschäftigten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Ebenso wurden ihnen Polizeibefugnisse gemäß der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten übertragen. Das bedeutet, dass sie alle Maßnahmen treffen müssen, um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aufzuklären. Dazu gehören insbesondere:
- Identitätsfeststellungen,
- erste Vernehmungen,
- Sicherstellungen oder Beschlagnahmen von Beweismitteln,
- Durchsuchungen,
- Anordnungen von Sicherheitsleistungen,
- Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten und
- vorläufige Festnahmen bei Straftaten.


