Schwarzarbeit
Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz liegt "Schwarzarbeit" u.a. in den folgenden Fällen vor:
- Ein Arbeitgeber beschäftigt Arbeitnehmer unter Missachtung steuerlicher und/oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten,
- ein Bezieher von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nimmt eine Beschäftigung auf, ohne dies dem zuständigen Leistungsträger mitzuteilen,
- ein Gewerbe wird ohne Gewerbeanmeldung ausgeübt,
- ein Handwerk wird ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausgeübt.
Arbeitgeber können wegen Straftaten wie:
- Steuerhinterziehung (Vorenthalten der Lohnsteuer, Gewerbesteuer usw.),
- Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen
und Bezieher von Sozialleistungen wegen
- Betruges,
- Erschleichens von Sozialleistungen
verfolgt werden. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zur mehrjährigen Haftstrafe.
Andere Formen der Schwarzarbeit können als Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Geldbußen bis zu 300.000 Euro geahndet werden.
Keine Schwarzarbeit sind die Hilfeleistungen durch Angehörige und Lebenspartner, die Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfe oder Gefälligkeit, wenn die Tätigkeiten nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind, d.h. höchstens gegen ein geringes Entgelt erbracht werden.


