Leistungsmissbrauch und Leistungsbetrug
Die Zahl derer, die Sozialleistungen erhalten, ohne einen Anspruch darauf zu haben, steigt stetig. Dies sind z.B. Personen, die Arbeitslosengeld I oder II erhalten aber bereits wieder berufstätig sind, oder Personen, die Sozialhilfe erhalten, obwohl sich ihre finanziellen Verhältnisse so verbessert haben, dass ihnen keine Sozialhilfe mehr zusteht.
Wer Leistungen der Sozialsysteme in Anspruch nimmt, ist dazu verpflichtet, jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, die auf die Höhe der Leistung Einfluss nimmt, unverzüglich der zuständigen Agentur für Arbeit, der ARGE, der Kranken- oder Rentenversicherung oder dem Sozialamt mitzuteilen (§ 60 SGB I). Insbesondere ist jede Aufnahme einer Beschäftigung mitteilungspflichtig, da das daraus erzielte Einkommen bei der Berechnung der Leistung berücksichtigt wird. In der Regel wird die Leistung dann gekürzt. Das bedeutet, dass sich z.B. das ausgezahlte Arbeitslosengeld verringert. Unter Umständen kann die Leistung sogar ganz wegfallen.
Unterbleibt die Mitteilung über geänderte Verhältnisse gegenüber dem Arbeits- oder Sozialamt, so liegt zumindest eine Ordnungswidrigkeit vor. Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Leistungsmissbrauchs können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Jeder, der vorsätzlich gegen die Mitteilungspflicht verstößt und dadurch ungerechtfertigt Leistungen bezieht, begeht Betrug (§ 263 Strafgesetzbuch).


