Illegale Überlassung von Arbeitnehmern
Bei der Arbeitnehmerüberlassung sind die Beschäftigungsverhältnisse von Beginn an daran ausgerichtet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht bei seinem Arbeitgeber, sondern in einem anderen Unternehmen erbringt.
Das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) legt die Bedingungen fest, unter denen gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erfolgen darf.
Damit sollen die sozialen Rechte der Arbeitnehmer gewährleistet, illegale Praktiken unterbunden und Störungen des Arbeitsmarktes vermieden werden. Arbeitgeber dürfen deshalb die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer nur mit einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an andere Arbeitgeber gewerbsmäßig verleihen.
Die Arbeitnehmerüberlassung setzt drei Beteiligte voraus:
- den Anbieter von Arbeitskräften
- den Nachfragenden von Arbeitskräften
- den Arbeitnehmer
= Verleiher
= Entleiher
= Leiharbeitnehmer
Der Verleiher behält gegenüber dem Arbeitnehmer die gewöhnlichen Arbeitgeberpflichten wie z.B. die Entlohnung, Anmeldung und Beitragszahlung bei der Sozialversicherung, wenn der Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher) verliehen ist. Der Entleiher hat lediglich ein Weisungsrecht gegenüber dem Leiharbeitnehmer über Art, Ausführung und Umfang der Tätigkeit. Darüber hinaus bestehen keine rechtlichen Bindungen zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.
In einem Leiharbeitsverhältnis, in dem ein Verleiher einem Entleiher gewerbsmäßig Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt, stehen die Beteiligten in folgenden Rechtsbeziehungen zueinander.

Rechtsbeziehungen in einem Leiharbeitsverhältnis
Illegale Arbeitnehmerüberlassung
Erfolgt die Arbeitnehmerüberlassung ohne die erforderliche Erlaubnis, so sind
der Überlassungsvertrag und der
Arbeitsvertrag unwirksam (§ 9 AÜG). Es ändert sich die Rechtsbeziehung zwischen dem Entleiher und dem
Leiharbeitnehmer. Es gilt dann die Annahme, dass zwischen diesen beiden ein
Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Der "Entleiher" trägt damit alle
Konsequenzen eines Arbeitgebers in dem fiktiven Arbeitsverhältnis.
Alle weiteren zivil- und arbeitsrechtlichen Folgen werden in
§ 10 AÜG beschrieben.

Rechtsbeziehungen bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung
Ordnungswidrigkeiten im Bereich der illegalen Arbeitnehmerüberlassung können mit einem Bußgeld bis zu 500.000 EUR geahndet werden.


