Beschäftigung von Arbeitnehmern unter Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen/Hinterziehung von Lohnsteuer
In Deutschland besteht ein System der sozialen Sicherung für Arbeitnehmer. Es beruht auf dem Prinzip der Versicherung. Das heißt,
die Versicherten zahlen Beiträge und erwerben dadurch Anspruch auf Leistungen im Bedarfsfall.
Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit entziehen diesem System dringend benötigte finanzielle Mittel. Durch das Vorenthalten geschuldeter Beiträge erlangen
Einzelne nicht gerechtfertigte finanzielle Vorteile auf Kosten aller und verstoßen damit gegen die Grundregeln der Solidarität aller Versicherten.
Die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden vom Bruttolohn des Arbeitnehmers berechnet. Diese Versicherungsbeiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und setzen sich zurzeit (Stand Januar 2009) wie folgt zusammen:
| Versicherungsart | Prozentsatz vom Bruttolohn |
|---|---|
| Krankenversicherung (bundeseinheitlich) | 14,9 % |
| Rentenversicherung | 19,9 % |
| Arbeitslosenversicherung | 2,8 % |
| Pflegeversicherung (Kinderlose: Erhöhung um 0,25 %) | 1,95 % |
| Gesamtsozialversicherungsbeitrag | ca. 40 % |
Die Sozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die
Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender
Restbeitrag ist zur nächsten Fälligkeit zu zahlen.
Die Zahlungen sind an die zuständige Krankenkasse (die so genannte Einzugsstelle) zu leisten, die dann den Rentenversicherungsträgern und der
Bundesagentur für Arbeit die ihnen zustehenden Anteile weiterleitet.
Dazu muss der Arbeitgeber
- alle Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle anmelden,
- die Sozialversicherungsbeiträge monatlich berechnen und abführen sowie
- der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis einreichen.
Da die Sozialversicherungsbeiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden, zieht der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile in der Regel vom Arbeitslohn ab. Der Arbeitgeber muss für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto anlegen, in dem alle Angaben zur Sozialversicherung und Lohnsteuer erfasst werden.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind durch den Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft zu zahlen.
Informationen hierzu erteilt:
Deutsche Gewerbliche Unfallversicherung (DGUV)
Verstößt der Arbeitgeber gegen die oben aufgeführten Pflichten, liegt mindestens eine Ordnungswidrigkeit, meistens aber eine Straftat vor.
Formalverstöße des Arbeitgebers (z.B. eine fehlerhafte Meldung), die die Zahlung der Beiträge in richtiger Höhe nicht beeinflussen, sind Ordnungswidrigkeiten. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266 a Strafgesetzbuch (StGB)) strafbar machen sich Arbeitgeber, die vorsätzlich bei der zuständigen Einzugstelle falsche Angaben zur Anzahl der Arbeitnehmer und zur Höhe des gezahlten Arbeitsentgeltes machen.
Diese Straftat kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Beispiele für das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
Der Arbeitgeber meldet
- seine Arbeitnehmer gar nicht an und entrichtet folglich auch gar keine Beiträge,
- einen zu niedrigen Lohn an die Einzugsstelle und führt folglich zu niedrige Beiträge ab oder
- Arbeitnehmer als versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte an, obwohl sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen.
Der Arbeitgeber muss nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle zahlen, sondern auch Lohnsteuer seiner Beschäftigten
an das Finanzamt abführen.
Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach dem Einkommen und der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber muss für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto anlegen, in dem alle Angaben zur Sozialversicherung und Lohnsteuer erfasst werden.
Der Arbeitgeber begeht neben der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen eine weitere Straftat, nämlich eine Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO). Diese Straftat kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.


