Bestimmungen im Postverkehr
Postverkehr ist die Beförderung von Waren in Postsendungen, die nach den
Vorschriften des Weltpostvertrages durchgeführt wird. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland
bei Postsendungen, die durch die Deutsche Post AG befördert werden, der Fall.
Der Begriff einer Postsendung (z.B. Brief,
Päckchen, Paket) richtet sich ausschließlich nach den Postvorschriften. Ebenso bewertet auch die
Zollverwaltung diese Sendungen.
Die in Briefen, Päckchen und Paketen beförderten Gegenstände sind Waren im zollrechtlichen Sinne,
da es sich dabei um bewegliche Güter aller Art handelt. Alle Waren, die in das
Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft
verbracht oder aus diesem ausgeführt werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
Besonderheiten bei der Abgabenerhebung ergeben sich bei Gebieten, die zwar zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nicht aber
zum Steuergebiet (z.B. die Kanarischen Inseln oder die britischen Kanalinseln.
Siehe auch:
Geltungsbereich der Einfuhrumsatzsteuer
Dies gilt auch für Postsendungen. Damit sind Waren aus Ländern, die nicht zum Zollgebiet der
Europäischen Gemeinschaft gehören (Drittländer) bei einer Zollstelle zu gestellen, das bedeutet
vorzuführen. Genauso sind die Zollvorschriften zu beachten, wenn Waren mit der Post in ein
Drittland versandt werden.
Für die Ein- und Ausfuhr von Waren im Postverkehr existieren jedoch einige Sonderbestimmungen,
die von den allgemeinen zollrechtlichen Regelungen abweichen und das Verfahren vereinfachen sollen.
Hinweis:
Briefe, Päckchen und Pakete können auch von anderen Dienstleistungsunternehmen als der Deutschen
Post AG befördert werden. Diese Unternehmen sind im Hinblick auf die Zollbehandlung jedoch
"normale" Speditionen. Die nachfolgenden, die Deutsche Post AG betreffenden, Ausführungen
sind daher auf diese Unternehmen nicht übertragbar.
Postsendungen aus Ländern des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft werden regelmäßig nicht von der deutschen Zollverwaltung behandelt, da sie im Binnenmarkt befördert werden. Sofern die Deutsche Post AG allerdings Anhaltspunkte dafür besitzt, dass sich in der Postsendung Gegenstände befinden, die gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot verstoßen, legt sie auch diese Postsendung der zuständigen Zollstelle vor (Verbote und Beschränkungen).
Ebenso kann die Zollverwaltung innergemeinschaftliche Postsendungen öffnen und prüfen, sofern
der Verdacht besteht, dass gegen die Einhaltung von verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften verstoßen
wurde.
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften liegt unter anderem beim Versand von
Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten
vor, sofern diese Tabakwaren ohne gültige deutsche Steuerzeichen versandt werden.
Dies gilt unabhängig davon, ob dem Versand private oder gewerbliche Erwägungen zu Grunde liegen. In
diesen Fällen ist die Tabaksteuer durch den Steuerschuldner zu entrichten. Gleichzeitig werden die
Tabakwaren durch die Zollverwaltung sichergestellt.
Ob eine Sendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus einem Drittland abgeschickt wurde, kann in
vielen Fällen nicht anhand der Sendung, sondern nur anhand der Begleitpapiere oder der Rechnung erkannt werden.
Da viele Postverwaltungen Niederlassungen inner- und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft betreiben,
kann aus dem Freimachungsvermerk nicht immer auf das Absendungsland geschlossen werden.
Beispiel: Swiss Post International (Information zu verwendeten Freimachungsvermerken)


