Geschenksendungen aus dem Ausland oder ins Ausland
Geschenksendungen aus einem Mitgliedstaat der EG werden Ihnen ohne Erhebung von Einfuhrabgaben direkt zugestellt. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Versand von Tabakwaren aus einem dieser Länder grundsätzlich nicht gestattet ist und bußgeld- oder strafrechtliche Folgen haben kann.
Geschenksendungen von einer Privatperson aus einem Drittland (alle Staaten, die nicht Mitglied der EG sind) an eine Privatperson im Inland (Sendungen von privat an privat) sind jedoch nur dann einfuhrabgabenfrei, wenn ihr Warenwert nicht über 45 EUR liegt. Innerhalb dieser Wertgrenze dürfen aber die folgenden Höchstmengen nicht überschritten sein:
Tabakwaren:
- 50 Stück Zigaretten oder
- 25 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. 3 Gramm) oder
- 10 Zigarren oder
- 50 Gramm Rauchtabak oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr oder
- 1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger, Schaumweine oder Likörweine oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
- 2 Liter nicht schäumende Weine;
Parfüms/Eau de Toilette:
- 50 Gramm Parfüms oder
- 0,25 Liter Toilettenwasser;
Kaffee:
- 500 Gramm Kaffee oder
- 200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee.
Für die Abgabenfreiheit bei Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen gilt zusätzlich folgender Grundsatz:
Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren je Sendung den Betrag von 45 EUR, so gilt die Befreiung bis zur Höhe dieses Betrages für diejenigen Waren, für die sie bei gesonderter Einfuhr gewährt worden wären.
Ist bei nicht teilbaren Waren die Freigrenze überschritten, so werden die Einfuhrabgaben auf den Gesamtwert der Ware und nicht auf den die Freigrenze übersteigenden Wertanteil erhoben.
Beispiel 1:
Ein Paket wird von einer Privatperson aus den USA an eine Privatperson
innerhalb der EU geschickt. Dieses enthält zwei Pullover mit einem Wert von
jeweils 29,90 EUR und 50 EUR.
Der Pullover für 29,90 EUR wird
abgabenfrei belassen. Für den anderen Pullover sind Einfuhrabgaben zu zahlen.
Beispiel 2:
In einem anderen Paket wird von einer Privatperson aus den USA an eine
Privatperson in der EU ein MP3-Player versandt. Dieser hat einen Wert von 49,90 EUR. Da der MP3-Player nicht teilbar
ist, kann auch sein Wert nicht aufgeteilt werden.
Der Wert übersteigt die Freigrenze von 45 EUR. Folglich fallen für den MP3-Player Einfuhrabgaben an.
Beispiel 3:
Ein Paket wird von einer Privatperson aus den USA an eine Privatperson innerhalb der EU geschickt. Dieses enthält zwei
Pullover mit einem Wert von 20 EUR und 25 EUR sowie einen MP3-Player für 30 EUR.
Die beiden Pullover können zusammen abgabenfrei überlassen werden, während für den MP3-Player die Einfuhrabgaben anfallen.
Geschenkpäckchen aus einem Drittland, deren Empfänger und/oder Versender eine Firma ist, sind nur einfuhrabgabenfrei (Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer), wenn ihr Warenwert nicht höher als 22 Euro ist. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 erhöht sich die Höchstgrenze für die zollfreie Einfuhr von Kleinsendungen auf 150 Euro je Sendung, für die Einfuhrumsatzsteuer bleibt es bei der bisherigen Wertgrenze von 22 Euro.
Von dieser Abgabenfreiheit sind jedoch Alkohol, Tabakwaren und Parfüms ausgenommen (Sendungen mit geringem Wert).
Kaffee ist von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen, d.h. für Kaffee wird auch innerhalb der 22 Euro-Grenze die Kaffeesteuer erhoben.
Geschenksendungen können Sie ohne Zollformalitäten ins Ausland verschicken (Ausfuhr von Postsendungen). Bei Sendungen in ein Drittland ist es empfehlenswert, sich über die Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes zu informieren. Die ausländischen Zollbehörden bieten i.d.R. ihre Auskünfte auch über das Internet - meist in der Landessprache - an.
Nähere Einzelheiten zum Thema "Zoll und der Postverkehr" finden Sie auf den Internetseiten Bestimmungen im Postverkehr.
Dort erfahren Sie unter anderem,
- warum der Zoll befugt ist, Ihre Postsendung zu öffnen (Darf der Zoll meine Postsendung öffnen?),
- für welche Waren trotz Überschreitung der Freigrenzen Zollvergünstigungen oder gar Zollbefreiungen gewährt werden (Abgabenerhebung bei präferenzberechtigten Waren),
- wie die Einfuhrabgaben berechnet werden (Das Verfahren der Abgabenfestsetzung) und
- wann Sie als Empfänger von Postsendungen bei der Erledigung von Zollformalitäten automatisch durch die Deutsche Post AG vertreten werden (Gestellungspflichtige Sendungen).


