Wiederausfuhr und Versand von Nichtgemeinschaftswaren im Postverkehr
Bei der Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und dem Versand von Nichtgemeinschaftswaren innerhalb der EG sind sowohl beim Zoll als auch bei der Deutschen Post AG Formalitäten zu erfüllen.
Wiederausfuhr
Nichtgemeinschaftswaren, die sich in einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung wie z.B. dem Zolllagerverfahren oder der aktiven Veredelung befunden haben und nach dessen Beendigung wiederausgeführt werden sollen, müssen vor der Übergabe an die Deutsche Post AG bei einer Zollstelle zur Wiederausfuhr angemeldet werden. Erst danach darf die Sendung der Deutschen Post AG übergeben werden.
Hinsichtlich der erforderlichen Zollformalitäten (zuständige Zollstelle, Zollanmeldung, vorzulegende Unterlagen, Pflicht zur Vorführung der Waren) gelten im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie zum Ausfuhrverfahren für Gemeinschaftswaren.
Die Zollanmeldung zur Wiederausfuhr muss bei der für den (Wieder-) Ausführer zuständigen Zollstelle (Ausfuhrzollstelle) abgegeben werden. Sofern die Ausfuhrzollstelle zugleich die für die Einlieferungspostfiliale oder -agentur zuständige Zollstelle (Ausgangszollstelle) ist, muss außerdem eine so genannte "Postübernahmebestätigung" (PÜB - Vordruck 0321) vorgelegt werden. Diese muss in den Feldern 1-5 ausgefüllt und von der Person unterschrieben sein, die die Sendung der Zollstelle vorlegt.
Die Zollstelle sichert die Nämlichkeit der Waren und kennzeichnet die Sendung und die Begleitpapiere mit dem nebenstehenden Klebezettel (0018). In der Postübernahmebestätigung füllt sie die Felder 6-12 aus.
Nach Erledigung aller Formalitäten händigt die Zollstelle die Sendung zusammen mit der "Postübernahmebestätigung" dem Beteiligten wieder aus. Er muss die Sendung jetzt unverzüglich bei der Deutschen Post AG einliefern.
Die Deutsche Post AG bestätigt die Übernahme in den Feldern 13-16 der "Postübernahmebestätigung", die sie dem Einlieferer zurückgibt.
Die "Postübernahmebestätigung" ist anschließend bei der Zollstelle abzugeben. Sie wird ggf. zum Zollbeleg genommen. Die Zollstelle gibt im Gegenzug das Blatt 3 der Zollanmeldung zurück.
Bei der Anmeldung zur Wiederausfuhr kann eine Sicherheit verlangt werden. Sie wird zurückgegeben, sobald die Übergabe an die Post nachgewiesen ist.
Wenn die Sendung bei einer Postfiliale oder Postagentur aufgegeben werden soll, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Ausfuhrzollstelle liegt, muss die Sendung nach der Annahme der Zollanmeldung durch die Ausfuhrzollstelle zusammen mit den Begleitpapieren und dem Blatt 3 der Zollanmeldung (Vordruck 0733) zunächst zu der für die Postfiliale oder Postagentur örtlich zuständigen Zollstelle (Ausgangszollstelle) befördert werden. Sie erledigt dann die oben beschriebenen restlichen Formalitäten.
Versand von Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft
Gelegentlich kommt es vor, dass Nichtgemeinschaftswaren
nicht wiederausgeführt, sondern per Post an einen anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft versandt werden sollen. Zollrechtlich gesehen müssen die Waren hierzu in ein "externes Versandverfahren" überführt werden. Die Beförderung im externen Versandverfahren erfolgt durch die Post.
Das Verfahren entspricht weitgehend dem für die Wiederausfuhr beschriebenen. Der Versender hat der für die Einlieferungspostanstalt zuständigen Zollstelle die Sendung zusammen mit der in Feld 1-5 ausgefüllten und unterschriebenen "Postübernahmebestätigung" vorzulegen. Da es sich um Nichtgemeinschaftswaren handelt, wird auch hier die Nämlichkeit der Waren gesichert. Die Zollstelle kennzeichnet die Sendung und die Begleitpapiere mit dem Klebezettel (0018) und überwacht die Übergabe an die Deutsche Post AG.


