Einfuhr im Postverkehr
Jede Postsendung aus einem Drittland muss grundsätzlich zollamtlich abgefertigt werden. Der Empfänger der Sendung hat aber nicht in jedem Fall die Zollformalitäten selbst zu erfüllen.
Alle in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren - auch Postsendungen - sind zu einer Zollstelle zu bringen und dort vorzuführen. Der Zollkodex nennt diesen Vorgang Gestellung.
Für den Postverkehr gibt es jedoch Ausnahmen von der Gestellungspflicht. Gestellungsbefreite Sendungen werden ohne Beteiligung der Zollbehörden direkt durch die Deutsche Post AG an den Empfänger ausgeliefert.
Alle anderen Sendungen, die so genannten gestellungspflichtigen
Sendungen, müssen bei einer
Zollstelle gestellt werden. Für die Waren einer gestellungspflichtigen Sendung
ist darüber hinaus noch eine Zollanmeldung abzugeben. Darin müssen alle für
die Verzollung notwendigen Angaben enthalten sein. Daraufhin errechnet der Zoll
die zu zahlenden Einfuhrabgaben. Diese sind direkt zu bezahlen. Danach können
auch gestellungspflichtige Waren dem Empfänger zugestellt werden.
Sofern alle
zur Erfüllung der Förmlichkeiten der Einfuhrzollabfertigung benötigten
Unterlagen vorliegen und der Empfänger der Postsendung nichts anderes bestimmt
hat, vertritt die Deutsche Post AG den Empfänger automatisch bei der Erfüllung aller Zollförmlichkeiten (§ 5 Abs. 2 ZollVG).
Die von ihr an die Zollverwaltung vorgestreckten Einfuhrabgaben werden vom Empfänger bei Zustellung der Postsendung
kassiert.
Vertritt die Deutsche Post AG den Empfänger nicht, weil für die Zollabfertigung erforderliche Unterlagen fehlen oder der Empfänger sich die Zollanmeldung selbst vorbehalten hat, erhält er eine schriftliche Benachrichtigung. Die Post teilt ihm darin mit, dass die für ihn bestimmte Postsendung beim zuständigen Zollamt abgegeben wurde. Der Empfänger muss sich dort melden und sich selbst um die Zollabfertigung seiner Sendung kümmern. Die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen enthält die "Mitteilung über die Zollbehandlung einer Postsendung".
Gleich, ob der Empfänger von der Deutschen Post AG vertreten wird oder nicht, er hat die anfallenden Einfuhrabgaben zu zahlen. In beiden Fällen ist der Empfänger Zollschuldner.


