Das Verfahren der Abgabenfestsetzung
Einfuhrabgaben sind neben dem Zoll die
Einfuhrumsatzsteuer und die anderen
Verbrauchsteuern wie
Tabak- oder Kaffeesteuer.
Abhängig von Warenwert, Warenmenge und dem Charakter der
Sendung werden die Einfuhrabgaben nach zwei verschiedenen Methoden
berechnet:
- Die Abgaben werden mit Hilfe eines pauschalen Abgabensatzes, der alle möglichen Einfuhrabgaben umfasst, errechnet. Diese so genannte Pauschalierung vereinfacht das Verfahren der Abgabenerhebung und ist gegenüber der konkreten Einzelberechnung erheblich günstiger. Sie kommt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. In der Regel ist dies bei privaten Kleinsendungen mit Waren bis zu einem Wert von 700 Euro der Fall.
- Die Abgabenbeträge der einzelnen Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern) werden
getrennt voneinander berechnet, sofern
- die Voraussetzungen für eine Pauschalierung nicht gegeben sind oder
- die Pauschalierung vom Zollanmelder abgelehnt wird.
Bemessungsgrundlage bei der Abgabenberechnung ist der
Zollwert. Liegen der
Einfuhr keine kommerziellen Erwägungen zugrunde, sind die Postgebühren - sofern
diese nicht angemeldet - zum Zollwert nicht hinzuzurechnen.
Bei Einfuhren zu kommerziellen Zwecken gehört Porto dagegen immer
in voller Höhe - d.h. bis zum Bestimmungsort
im Inland - zum Zollwert. Da die Posttarife nicht nach
Beförderungskilometern gestaltet sind, kommt eine Aufteilung in innergemeinschaftliche und außerhalb der
Gemeinschaft entstandene Kosten nicht in Betracht.
Einfuhrabgaben von weniger als 5 Euro werden nicht erhoben.


