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Zoll online > Reise und Post > Bestimmungen im Postverkehr > Einfuhr im Postverkehr > Abgabenfestsetzung

Das Verfahren der Abgabenfestsetzung

Für alle Waren, die nicht einfuhrabgabenfrei sind, müssen bei der Einfuhr aus einem Drittland die Einfuhrabgaben entrichtet werden.

Einfuhrabgaben sind neben dem Zoll die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen Verbrauchsteuern wie Tabak- oder Kaffeesteuer.
Abhängig von Warenwert, Warenmenge und dem Charakter der Sendung werden die Einfuhrabgaben nach zwei verschiedenen Methoden berechnet:

Bemessungsgrundlage bei der Abgabenberechnung ist der Zollwert. Liegen der Einfuhr keine kommerziellen Erwägungen zugrunde, sind die Postgebühren - sofern diese nicht angemeldet - zum Zollwert nicht hinzuzurechnen.
Bei Einfuhren zu kommerziellen Zwecken gehört Porto dagegen immer in voller Höhe - d.h. bis zum Bestimmungsort im Inland - zum Zollwert. Da die Posttarife nicht nach Beförderungskilometern gestaltet sind, kommt eine Aufteilung in innergemeinschaftliche und außerhalb der Gemeinschaft entstandene Kosten nicht in Betracht.

Einfuhrabgaben von weniger als 5 Euro werden nicht erhoben.




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