Abgabenerhebung bei präferenzberechtigten Waren
Die Europäische Gemeinschaft gewährt bei der Einfuhr von Waren aus einer
Vielzahl von Ländern Zollbegünstigungen, auch Präferenzen genannt. In
der Regel ist die Zollbegünstigung sogar eine Zollfreiheit. In diesen Fällen
sind nur die Einfuhrumsatzsteuer sowie bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die
besonderen Verbrauchsteuern (z.B. Tabak- oder Kaffeesteuer) zu zahlen.
Voraussetzung ist, dass die eingeführten Waren ihren Ursprung in einem
der begünstigten Länder haben. Solche Waren werden auch als präferenzbegünstigte
Waren bezeichnet.
Soll bei einer Wareneinfuhr - auch Postsendung - aus einem der begünstigten
Ländern die Zollermäßigung/Zollbefreiung gewährt werden, so ist der
Warenursprung nachzuweisen. Grundsätzlich ist dieser Nachweis durch einen
förmlichen Präferenznachweis zu leisten.
Bei bestimmten Postsendungen gibt es jedoch Erleichterungen. Hier genügt es,
wenn die Waren ohne weiteren Nachweis als präferenzbegünstigte Waren
angemeldet werden.
Diese Erleichterung kann bei folgenden Postsendungen angewandt werden:
- Postsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen,
- deren Einfuhr nur gelegentlich erfolgt,
- deren Erzeugnisse zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers in dessen Haushalt bestimmt sind,
- deren Herkunftsangabe durch den Empfänger nichts offensichtlich widerspricht (wie z.B. die Angabe "Made in Japan" auf der Ware oder Verpackung) und
- deren Warenwert bestimmte Wertgrenzen je nach Herkunftsland nicht übersteigt.
Übersicht der Wertgrenzen im Warenverkehr mit den hauptsächlich in Betracht kommenden Ländern
Algerien
Andorra
Ceuta
Chile
Färöer
Island
Israel
Jordanien
Libanon
Marokko
Mazedonien
Melilla
Mexiko
Norwegen
Schweiz
Südafrika
Tunesien
Wertgrenzen im Warenverkehr mit nicht hier aufgeführten Ländern entnehmen Sie bitte der Übersicht im Informationsangebot zum Warenursprung- und Präferenzrecht.
Grundsätzlich werden keine Zollbegünstigungen gewährt
- bei Einfuhren aus den USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan, Taiwan, Nord- und Südkorea, Hongkong und Singapur und
- nur eingeschränkt bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Werden die für die Vereinfachungen geltenden Wertgrenzen überschritten oder liegen die sonstigen Voraussetzungen nicht vor, so ist für die Gewährung der Zollbegünstigung ein förmlicher Präferenznachweis vorzulegen.
Allgemeine Fragen hierzu beantwortet Ihnen das IWM Zoll - Zentrale Auskunft. Bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungen von Postsendungen wenden Sie sich bitte an die jeweils örtlich zuständige Zolldienststelle.


