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Zoll online > Reise und Post > Bestimmungen im Postverkehr > Einfuhr im Postverkehr > Gestellungspflichtige Sendungen > Selbstverzoller

Der Selbstverzoller

Die Deutsche Post AG übersendet dem Selbstverzoller eine schriftliche Benachrichtigung, bei welcher Zollstelle sie die Sendung in Verwahrung gegeben hat.

Wird der Empfänger bei den Zollformalitäten nicht durch die Deutsche Post AG vertreten, so muss er sich selbst darum bemühen. In diesen Fällen gibt die Deutsche Post AG die Sendung bei der für den Empfänger zuständigen Zollstelle in Verwahrung.
Von der Weiterleitung der Sendung an die Zollstelle wird der Empfänger durch die Deutsche Post AG schriftlich benachrichtigt. Dieser "Benachrichtigung über den Eingang einer Sendung mit Drittlandsware" (grüne Karte) ist die zur Sendung gehörende Paketkarte bzw. Zollinhaltserklärung angeheftet. Auf dieser Karte sind die Adresse und die Öffnungszeiten der entsprechenden Zollstelle vermerkt. Gegebenenfalls erhält der Empfänger darüber hinaus die "Mitteilung über die Zollbehandlung einer Postsendung". Daraus ist ersichtlich, welche Unterlagen oder Angaben für die Verzollung der Sendung der zuständigen Zollstelle noch fehlen. Der Empfänger wird außerdem aufgefordert, die Zollanmeldung innerhalb von sieben Tagen kurzfristig vorzunehmen. Für die Lagerung von Postsendungen entstehen Verwahrungsgebühren. Verwahrungsgebühren unter 5 Euro werden auf Grund einer Kleinfallregelung nicht erhoben.

Sollte die Annahme der Sendung verweigert werden, ist die übersandte Benachrichtigungskarte der Deutschen Post AG kurzfristig mit dem handschriftlichen Vermerk "Annahme verweigert" an die Deutsche Post, Zollübergabestelle, zurückzusenden.

Achtung:
Die Zollstelle ist nicht verpflichtet, die Sendung länger als 14 Tage zu verwahren. Sofern der Empfänger nicht innerhalb dieser Frist die Zollabfertigung veranlasst, wird die Sendung der Deutschen Post AG zur Rücksendung übergeben oder einer anderen Verwertung zugeführt werden.




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