Barmittel- und Bargeldkontrollen im Verkehr mit Drittländern und innerhalb der Europäischen Union
Hintergrund und Zweck der Überwachung
Geldwäsche bezeichnet im Allgemeinen das Einschleusen von Erlösen aus Straftaten, beispielsweise aus
Drogenhandel oder Zigarettenschmuggel, in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.
Nach allgemeinen Erkenntnissen werden Gewinne aus Straftaten auch im Reiseverkehr von einem Staat
in einen anderen verbracht (z.B. im Reisegepäck), um sie mit legalen
Geldern zu vermengen, dadurch ihre Herkunft zu verschleiern und sie endgültig dem Zugriff der
Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.
Weiter sollen Personen, die in Kontakt mit terroristischen Vereinigungen stehen, identifiziert und das von ihnen mitgeführte Geld sichergestellt werden, um so die grenzüberschreitende Finanzierung des Terrorismus zu erschweren.
Wenn Sie die Außengrenzen der Europäischen Union überschreiten, müssen Sie seit 15. Juni 2007 so genannte Barmittel ab einem Gesamtwert von 10.000 Euro schriftlich anmelden (siehe auch Videoclip der EU). Näheres zur Anmeldepflicht und zu Kontrollen finden Sie im Bereich Überwachung des Barmittelverkehrs.
Auch im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr (also wenn Sie von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat reisen) müssen Sie mit Kontrollen des so genannten Bargeldverkehrs rechnen.
Umfang der Kontrollen
Die Beamtinnen und Beamten haben im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die Pflicht und die Befugnis, die Einhaltung der Anmelde- und Anzeigepflicht zu überprüfen.
Das bedeutet, dass Ihr Beförderungsmittel und Ihr Gepäck überprüft werden können.
Wenn eine begründete Vermutung vorliegt, dass Sie Barmittel oder Bargeld unter Ihrer Kleidung mit sich führen, dürfen die Zollbediensteten Sie auch durchsuchen.
Um dem Verdacht der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung begegnen zu können, ist es ratsam, Unterlagen über den Eigentümer, die Herkunft und den Verwendungszweck der Barmittel oder des Bargeldes auf der Reise mitzuführen.


