Direkt zu den einzelnen Bereichen der Website Direkt zur linken Navigation Direkt zur rechten Navigation Direkt zum Inhaltsbereich

Linke Navigation
Logo der Bundeszollverwaltung
Ende der linken Navigation
RechteNavigation
Ende der rechten Navigation
Inhaltsbereich
Flughafenschilder
Zoll online > Reise und Post > Bestimmungen im Reiseverkehr > Schmuggel lohnt sich nicht

Schmuggel lohnt sich nicht

Reisende melden ihre im Ausland erworbenen Gegenstände bei ihrer Einreise nach Deutschland, teils aus Unkenntnis oder bewusst nicht an. Die Sanktionen reichen - je nach Schwere des Vergehens - von einem Zuschlag bis hin zu einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro.

Von Urlaubern werden beispielsweise exotische, aber einfuhr verbotene Souvenirs aus ihrem Urlaub mitgebracht. Diese Souvenirs sind oft aus artengeschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt worden. Damit fördern die Reisenden, oft unbewusst, das Aussterben bedrohter Tier- oder Pflanzenarten.

Andere Reisende bringen in Deutschland verbotene Gegenstände wie Springmesser, Schlagringe oder gefälschte Markenartikel über die Grenze. Oder sie möchten ein ausgefallenes, aber leider einfuhr verbotenes Gastgeschenk mitbringen.

Den meisten Reisenden, die bewusst oder unbewusst Waren schmuggeln, ist nicht klar, dass sie dabei kein Kavaliersdelikt sondern eine Straftat begehen und deswegen ein Strafverfahren riskieren.

Bei den Zollkontrollen werden auf diese Weise eingeführte Waren sehr häufig entdeckt. In einem solchen Fall kann gegen den Reisenden, je nach Art des Verstoßes, ein Bußgeldverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet werden. Kleinere Verstöße können im Reiseverkehr in einem vereinfachten Verfahren geahndet werden.

Der Schmuggel von Waffen, Rauschgift oder artengeschützten Tieren und Pflanzen hat immer ein Straf- oder Bußgeldverfahren zur Folge.

Das dann drohende Strafmaß hängt von Art und Umfang der Verfehlung ab. Dabei wird zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten unterschieden.

Steuerstraftaten sind gravierende Zuwiderhandlungen. Darunter fällt beispielsweise der Schmuggel von abgabenpflichtigen Waren. Dabei handelt es sich um eine Steuerhinterziehung.
Eine Steuerstraftat wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahren geahndet.

Steuerordnungswidrigkeiten sind Zuwiderhandlungen, die nicht die Ausmaße einer Straftat haben. Sie werden mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet.

Handelt es sich bei den eingeschmuggelten Waren um gefälschte Markenartikel, wird zusätzlich zu dem Steuerstrafverfahren ein Verfahren aufgrund der Markenrechtsverletzung eingeleitet. Im Rahmen eines Markenrechtsverfahrens drohen dem Reisenden in den meisten Fällen zusätzliche zivilrechtliche Forderungen der Markenrechtsinhaber.

Bei Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens können die Gegenstände, auf die sich das Verfahren bezieht, als Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt werden.

Vereinfachte Ahndung im Reiseverkehr

Bei Zuwiderhandlungen im Drittlandsreiseverkehr kann, anstelle der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, ein Zuschlag auf die zu zahlenden Einfuhrabgaben erhoben werden. Der Zuschlag ist zusätzlich zu den Einfuhrabgaben zu entrichten. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn

Im Regelfall entspricht der Zuschlag der Höhe des hinterzogenen Abgabenbetrages.

Bei 200 Stück geschmuggelten Zigaretten werden beispielsweise 30 Euro Einfuhrabgaben und 30 Euro Zuschlag erhoben.
Dementsprechend sind für diese 200 Zigaretten 60 Euro zu zahlen.




Ende des Inhaltsbereichs