Schmuggel lohnt sich nicht
Von Urlaubern werden beispielsweise exotische, aber einfuhr verbotene Souvenirs aus ihrem Urlaub mitgebracht. Diese Souvenirs sind oft aus artengeschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt worden. Damit fördern die Reisenden, oft unbewusst, das Aussterben bedrohter Tier- oder Pflanzenarten.
Andere Reisende bringen in Deutschland verbotene Gegenstände wie Springmesser, Schlagringe oder gefälschte Markenartikel über die Grenze. Oder sie möchten ein ausgefallenes, aber leider einfuhr verbotenes Gastgeschenk mitbringen.
Den meisten Reisenden, die bewusst oder unbewusst Waren schmuggeln, ist nicht klar, dass sie dabei kein Kavaliersdelikt sondern eine Straftat begehen und deswegen ein Strafverfahren riskieren.
Bei den Zollkontrollen werden auf diese Weise eingeführte Waren sehr häufig entdeckt. In einem solchen Fall kann gegen den Reisenden, je nach Art des Verstoßes, ein Bußgeldverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet werden. Kleinere Verstöße können im Reiseverkehr in einem vereinfachten Verfahren geahndet werden.
Der Schmuggel von Waffen, Rauschgift oder artengeschützten Tieren und Pflanzen hat immer ein Straf- oder Bußgeldverfahren zur Folge.
Das dann drohende Strafmaß hängt von Art und Umfang der Verfehlung ab. Dabei wird zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten unterschieden.
Steuerstraftaten sind gravierende Zuwiderhandlungen.
Darunter fällt beispielsweise der Schmuggel von abgabenpflichtigen Waren. Dabei
handelt es sich um eine Steuerhinterziehung.
Eine Steuerstraftat wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe
bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahren geahndet.
Steuerordnungswidrigkeiten sind Zuwiderhandlungen, die nicht die Ausmaße einer Straftat haben. Sie werden mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet.
Handelt es sich bei den eingeschmuggelten Waren um gefälschte Markenartikel, wird zusätzlich zu dem Steuerstrafverfahren ein Verfahren aufgrund der Markenrechtsverletzung eingeleitet. Im Rahmen eines Markenrechtsverfahrens drohen dem Reisenden in den meisten Fällen zusätzliche zivilrechtliche Forderungen der Markenrechtsinhaber.
Bei Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens können die Gegenstände, auf die sich das Verfahren bezieht, als Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt werden.
Vereinfachte Ahndung im Reiseverkehr
Bei Zuwiderhandlungen im Drittlandsreiseverkehr kann, anstelle der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, ein Zuschlag auf die zu zahlenden Einfuhrabgaben erhoben werden. Der Zuschlag ist zusätzlich zu den Einfuhrabgaben zu entrichten. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn
- die Zuwiderhandlung im Reiseverkehr begangen wurde,
- die betroffenen Waren weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind,
- der im Erfolgsfall hinterzogene Einfuhrabgabenbetrag 130 Euro nicht übersteigt,
- die betroffenen Waren weder durch besonders angebrachte Vorrichtungen (etwa einen doppelten Boden) noch an schwer zugänglichen Orten (z.B. hinter der Türverkleidung des Pkw) versteckt wurden,
- nicht gleichzeitig gegen Straf- oder Bußgeldvorschriften anderer Gesetze als der Steuergesetze verstoßen wurde (z.B. Schmuggel von artgeschützten Tieren oder Pflanzen) und
- der Reisende, der eine Steuerstraftat begeht, innerhalb der letzten 6 Monate keine weitere Steuerstraftat verübt hat.
Im Regelfall entspricht der Zuschlag der Höhe des hinterzogenen Abgabenbetrages.
Bei 200 Stück geschmuggelten Zigaretten werden beispielsweise 30 Euro
Einfuhrabgaben und 30 Euro Zuschlag erhoben.
Dementsprechend sind für diese 200 Zigaretten 60 Euro zu zahlen.


