Aufenthalt in Deutschland
Sie müssen bei Ihrer Einreise nach Deutschland die Einfuhrbestimmungen beachten. Die Vorschriften betreffen sowohl das Reisegepäck als auch Ihr Beförderungsmittel.
Was ist beim Reisegepäck zu beachten?
Bei einem Aufenthalt in Deutschland müssen Sie die nationalen wie auch
EG-rechtlichen Einfuhrbestimmungen für mitgeführte Gegenstände beachten.
In der Regel können Sie Ihr Reisegepäck einfuhrabgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen.
Sie sollten jedoch berücksichtigen, dass Sie
- Waren, die Sie mitgebracht haben und die in Deutschland verbleiben sollen (beispielsweise Gastgeschenke), nur innerhalb der Reisefreigrenzen abgabenfrei mitbringen dürfen. Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Freigrenzen müssen auch hier erfüllt sein;
- weder in Deutschland verbotene Gegenstände noch Waren, deren Einfuhr verboten ist, an Ihren Aufenthaltsort mitbringen dürfen. Nähere Informationen zu verbotenen Gegenständen, Einfuhrverboten sowie Ausnahmeregelungen für den Reiseverkehr können Sie den Seiten Verbote und Beschränkungen entnehmen;
- für Gegenstände, die Beschränkungen unterliegen, bei der Einreise den Zollbehörden eine schriftliche Zollanmeldung abgeben sowie über erforderliche Bescheinigungen verfügen müssen. Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie ebenfalls auf den Seiten Verbote und Beschränkungen;
- für einfuhrgenehmigungspflichtige Waren den Zollbehörden bei Ihrer Einreise eine Einfuhrgenehmigung wie auch eine schriftliche Zollanmeldung vorlegen müssen. Detailliertere Auskünfte zu außenwirtschaftrechtlichen Bestimmungen, wie die Einfuhrgenehmigungspflicht, stehen Ihnen auf den Seiten Außenwirtschaftsrecht zur Verfügung;
- auf Verlangen deutscher Zollbehörden z.B. für besonders wertvolle Gebrauchsgegenstände eine schriftliche Zollanmeldung abgeben müssen.
Um die Abfertigung bei Flugreisen zu beschleunigen, wurde an den meisten deutschen Flughäfen ein spezielles Abfertigungsverfahren eingerichtet. Nachdem Sie Ihr Gepäck geholt haben, können Sie zwischen rotem und grünem Ausgang wählen.
Welcher Ausgang der richtige ist, hängt von Ihren mitgebrachten Waren ab. Durch Hinweistafeln werden Sie über die zollrechtlichen Bestimmungen informiert.
Den grünen Ausgang dürfen Sie benutzen, wenn Sie ausschließlich Waren mit sich führen, die
- einfuhrabgabenfrei sind,
- keinen Verboten und Beschränkungen und
- keinen Formalitäten nach dem Außenwirtschaftsrecht unterliegen.
Ansonsten müssen Sie den roten Ausgang benutzen und die ausschlaggebenden Waren beim Zoll anmelden.
Wenn Sie gewerbliche Waren mitführen, müssen Sie immer den roten Ausgang benutzen und die Waren anmelden, auch dann, wenn die Waren abgabenfrei sind.
Bitte rechnen Sie auch im grünen Ausgang mit Kontrollen!
Das persönliche Reisegepäck ist nach Ihrer Einreise der zollamtlichen Überwachung unterstellt. Dies ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn Sie am Grenzübertritt einfach durchgewinkt wurden bzw. bei Flugreisen den grünen Ausgang benutzt haben. Die zollamtliche Überwachung dauert bis zur Wiederausfuhr der Gegenstände an. Dies bedeutet, dass Sie Ihr mitgebrachtes Reisegepäck (beispielsweise auch eine teure Fotoausrüstung, Sportgeräte oder Schmuck)
- im Inland nicht verkaufen, verschenken oder verpfänden dürfen und
- vollständig wiederausführen müssen.
Sollten Sie Gegenstände Ihres Reisegepäcks dennoch an Dritte weitergeben, so sind die dafür anfallenden Einfuhrabgaben bei einer Zolldienststelle zu zahlen.
Auf dem gleichen Beförderungsweg voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck unterliegt den gleichen Einfuhrbestimmungen wie Ihr mitgeführtes Reisegepäck. Wird Ihr Reisegepäck per Post voraus- oder nachgesandt, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt und die Vorschriften für Postsendungen sind anzuwenden.
Was ist bei Straßenbeförderungsmitteln zu beachten?
Denken Sie bitte daran, an Ihrem im Drittland zugelassenen Kraftfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger vor der Einreise nach Deutschland ein Nationalitätszeichen anzubringen. Das Nationalitätszeichen ist zusätzlich zum nationalen Autokennzeichen zu führen.
Nach der Einreise in Deutschland unterliegt Ihr Kraftfahrzeug der zollamtlichen Überwachung.
Dies bedeutet, dass Sie Ihr Fahrzeug in Deutschland nicht
- verkaufen,
- verschenken,
- verpfänden oder
- gewerblich nutzen
dürfen.
Sollten Sie Ihr Fahrzeug dennoch Dritten überlassen oder gewerblich nutzen, so sind Einfuhrabgaben zu entrichten. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die nächste Zolldienststelle.
Ihr im Drittland zugelassenes Straßenbeförderungsmittel darf auch nur von Ihnen selbst abgabenfrei nach Deutschland eingeführt und verwendet werden. Dies ist in den Zollvorschriften wie auch dem Kraftfahrzeugsteuerrecht geregelt. Eine gelegentliche Benutzung des Fahrzeuges durch Gemeinschaftsansässige (EG-Bürger) in Ihrer Anwesenheit ist zulässig. Eine gewerbliche Nutzung ist nicht zulässig. Die Nutzungsdauer der Fahrzeuge ist auf sechs Monate begrenzt. Abweichend von dieser Sechs-Monatsfrist können
- Studenten und Personen mit dienstlichem Auftrag aus Drittländern Kraftfahrzeuge bis zur Beendigung ihres Aufenthaltes zoll- und steuerfrei privat benutzen,
- Arbeitnehmer mit ständigem Wohnsitz in Drittländern und Arbeitsstelle in der EG (sog. Berufspendler) zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung regelmäßig ein- und wieder ausführen.
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