Ausfuhr von Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen
Nicht selten nutzen Reisende aus Drittländern einen Aufenthalt in der EG zum Kauf eines neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeugs.
Dann stellt sich häufig die Frage:
Welche Zollformalitäten sind erforderlich, damit das Fahrzeug auch tatsächlich ausgeführt werden kann?
Grundsätzlich gilt: Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen muss immer eine Zollanmeldung (hier Ausfuhranmeldung) abgegeben werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Fahrzeug nur zum eigenen, privaten Gebrauch des Käufers bestimmt ist.
Diese Ausfuhranmeldung kann durch den Reisenden direkt bei der Grenzzollstelle abgegeben werden, über die das Fahrzeug die EG verlässt.
Für Kraftfahrzeuge mit einem Wert von maximal 1.000 Euro und einem Gewicht
bis 1.000 kg ist eine mündliche Anmeldung ausreichend.
Bei Überschreitung der Wert- oder Gewichtsgrenze besteht seit dem 1. Juli 2009 eine EU-einheitliche Pflicht
zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren
(Artikel 787 ZK-DVO).
Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wird durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In Deutschland ist die elektronische
Ausfuhranmeldung mittels des IT-Systems ATLAS-Ausfuhr abzugeben. Die Pflicht
zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See, Post-
und Bahnverkehr).
Die Internetseiten werden zur Zeit im Hinblick auf die Abgabe und Behandlung der elektronischen Ausfuhranmeldung überarbeitet.
Sofern aus umsatzsteuerlichen Gründen die Ausfuhr des Kraftfahrzeugs zollamtlich bestätigt werden soll, ist
unabhängig davon, ob die Anmeldung mündlich oder elektronisch erfolgt, die Vorlage des Internationalen Zulassungsscheins
für das zum Verkehr zugelassene Fahrzeug erforderlich. Dies gilt auch nach Neuregelung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 01.03.2007.
Weitere Unterlagen können zur Überprüfung der Anmeldung oder als Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs des Fahrzeugs von der Zollstelle verlangt werden
(z.B. Kaufvertrag/Rechnung des EG-ansässigen Verkäufers).
Außerdem muss das zum Verkehr zugelassene Fahrzeug über ein Ausfuhrkennzeichen verfügen. Anderenfalls kann die Ausfuhr
zur Erlangung des Ausfuhrnachweises für Umsatzsteuerzwecke nicht zollamtlich bestätigt werden. Das Ausfuhrkennzeichen und den
Internationalen Zulassungsschein erhalten Sie bei den Kraftfahrzeugzulassungsstellen.
Kraftfahrzeuge, die in einem EG-Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassen sind oder über ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzkennzeichen verfügen (Kraftfahrzeugkennzeichen, die für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten im Inland erteilt werden) dürfen deshalb zwar zur Ausfuhr abgefertigt, aber der Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke darf nicht zollamtlich bestätigt werden.


