Steuerfrei Einkaufen
Der Kauf von Waren im Einzelhandel ist unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerfrei:
- Sie haben Ihren Wohnort im Drittland und können dies durch
Personaldokumente gegenüber dem Verkäufer auch nachweisen
(Die Staatsangehörigkeit ist dabei unerheblich, maßgeblich ist nur der Wohnort. So kann beispielsweise ein Schweizer, der seinen Wohnort in Deutschland hat, hier nicht steuerfrei einkaufen), - Sie sind nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, der zu einem inländischen Aufenthalt von länger als 3 Monaten berechtigt und
- Sie führen die Waren innerhalb von 3 Monaten (d.h. bevor der dritte auf den Kauf folgende Monat abgelaufen ist) selbst in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus.
Zum persönlichen Reisegepäck gehören diejenigen Gegenstände, die Sie bei einem Grenzübertritt mitführen, z.B. das Handgepäck oder die in einem von Ihnen benutzten Fahrzeug befindlichen Gegenstände sowie das anlässlich der Reise aufgegebene Handgepäck. Per Post oder durch einen Spediteur vor- oder nachgeschicktes Gepäck erfüllt die Bedingung daher nicht.
Von der Steuerbefreiung im Reiseverkehr sind ausgenommen
- in Deutschland erbrachte Dienstleistungen
(so müssen Sie beispielsweise Bus- oder Bahnfahrten, Restaurantbesuche und Hotelübernachtungen einschließlich der deutschen Umsatzsteuer bezahlen), - Waren zur Ausrüstung von privaten Fahrzeugen aller Art (z.B. Stoßstangen, Außenspiegel, Abschleppseil und Verbandskasten) und
- Waren zur Versorgung eines Fahrzeuges wie Kraftstoff, Motoröl oder Pflegemittel.
Wie funktioniert der steuerfreie Einkauf in der Praxis?
Auch bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bezahlen Sie vorerst den vollen Kaufpreis einschließlich der
Umsatzsteuer. Der Verkäufer erstattet Ihnen die Umsatzsteuer zurück, sobald ihm ein Nachweis vorliegt, dass die Ware ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
Als Ausfuhrnachweis dient der Vordruck Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen
Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG).
Wenn Sie beabsichtigen, in Deutschland steuerfrei einzukaufen, sollten Sie den Vordruck am besten ausdrucken und mitnehmen. Nicht jedes Geschäft hat ihn vorrätig.
In Teil A des Vordrucks macht der Verkäufer Angaben zum Kaufgeschäft. In Teil B des Nachweises bestätigt die Ausgangszollstelle an der Außengrenze der Europäischen Union (einschließlich Abflughäfen und Seehäfen) die Ausfuhr der Ware. Dies setzt aber voraus, dass die auszuführenden Gegenstände an der Ausgangszollstelle vorgeführt werden.
Beachten Sie bitte:
Wenn sich die gekauften Waren in Ihrem bereits
aufgegebenen Großgepäck befinden, ist es nicht mehr möglich die Ware
vorzuführen.
Im Flugreiseverkehr sind Gegenstände im Großreisegepäck vor Abgabe beim
Check-In-Schalter des ersten Abflughafens von der Zollstelle bestätigen zu
lassen. Die Ausfuhr von Gegenständen im Handgepäck wird dagegen beim letzten
Abflughafen der EG zollamtlich bestätigt.
Wenn Sie beispielsweise eine Reise in die USA am Frankfurter Flughafen
beginnen und in London umsteigen, müssen Sie sich die Ausfuhr der Gegenstände
im Großgepäck bereits in Frankfurt von einer Zollstelle bestätigen lassen. Die
Ausfuhr von Gegenständen in Ihrem Handgepäck wird in London bestätigt.
In Ausnahmefällen kann die Ausfuhrbestätigung anstelle von der deutschen Grenzzollstelle von einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Wohnortland des Käufers, z.B. von einer deutschen Botschaft (in Teil C des Vordruckes), erteilt werden. Die Ware muss dazu vorgeführt werden. Eine Ersatzbestätigung durch Zollstellen des Drittlandes wird nicht als Ausfuhrnachweis anerkannt.
Für die Rückzahlung des Umsatzsteuerbetrages an den ausländischen Käufer gibt es verschiedene Möglichkeiten. Häufig überweist der Verkäufer dem Käufer den Betrag nach Erhalt des Ausfuhrnachweises.
Der Verkäufer kann aber auch ein Serviceunternehmen (z.B. Global Refund) einschalten, das am Grenzübergang oder auf Flughäfen tätig ist. Gegen Aushändigung der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbelege zahlt dieses Unternehmen den Steuerbetrag nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts aus. Das Serviceunternehmen wiederum lässt sich gegen Vorlage der Ausfuhrbelege beim inländischen
Verkäufer die ausgezahlten Steuerbeträge von diesem erstatten.
Eine unmittelbare Steuererstattung durch Finanzämter oder Zollbehörden an den Käufer ist nicht möglich.
Weitere Informationen
- Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
- Broschüre Reisezeit - Ihr Weg durch den Zoll
FAQ


