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Zoll online > Reise und Post > Bestimmungen im Reiseverkehr > Aufenthalt in Deutschland > Steuerfrei Einkaufen

Steuerfrei Einkaufen

Als Reisender aus einem Nicht-EG-Mitgliedstaat (Drittland) können Sie in Deutschland umsatzsteuerfrei einkaufen.

Der Kauf von Waren im Einzelhandel ist unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerfrei:

Von der Steuerbefreiung im Reiseverkehr sind ausgenommen

Wie funktioniert der steuerfreie Einkauf in der Praxis?

Auch bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bezahlen Sie vorerst den vollen Kaufpreis einschließlich der Umsatzsteuer. Der Verkäufer erstattet Ihnen die Umsatzsteuer zurück, sobald ihm ein Nachweis vorliegt, dass die Ware ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
Als Ausfuhrnachweis dient der Vordruck Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG).

Wenn Sie beabsichtigen, in Deutschland steuerfrei einzukaufen, sollten Sie den Vordruck am besten ausdrucken und mitnehmen. Nicht jedes Geschäft hat ihn vorrätig.

In Teil A des Vordrucks macht der Verkäufer Angaben zum Kaufgeschäft. In Teil B des Nachweises bestätigt die Ausgangszollstelle an der Außengrenze der Europäischen Union (einschließlich Abflughäfen und Seehäfen) die Ausfuhr der Ware. Dies setzt aber voraus, dass die auszuführenden Gegenstände an der Ausgangszollstelle vorgeführt werden.

Beachten Sie bitte:
Wenn sich die gekauften Waren in Ihrem bereits aufgegebenen Großgepäck befinden, ist es nicht mehr möglich die Ware vorzuführen.

Im Flugreiseverkehr sind Gegenstände im Großreisegepäck vor Abgabe beim Check-In-Schalter des ersten Abflughafens von der Zollstelle bestätigen zu lassen. Die Ausfuhr von Gegenständen im Handgepäck wird dagegen beim letzten Abflughafen der EG zollamtlich bestätigt.
Wenn Sie beispielsweise eine Reise in die USA am Frankfurter Flughafen beginnen und in London umsteigen, müssen Sie sich die Ausfuhr der Gegenstände im Großgepäck bereits in Frankfurt von einer Zollstelle bestätigen lassen. Die Ausfuhr von Gegenständen in Ihrem Handgepäck wird in London bestätigt.

In Ausnahmefällen kann die Ausfuhrbestätigung anstelle von der deutschen Grenzzollstelle von einer Auslandsvertretung der  Bundesrepublik Deutschland im Wohnortland des Käufers, z.B. von einer deutschen Botschaft (in Teil C des Vordruckes), erteilt werden. Die Ware muss dazu vorgeführt werden. Eine Ersatzbestätigung durch Zollstellen des Drittlandes wird nicht als Ausfuhrnachweis anerkannt.

Für die Rückzahlung des Umsatzsteuerbetrages an den ausländischen Käufer gibt es verschiedene Möglichkeiten. Häufig überweist der Verkäufer dem Käufer den Betrag nach Erhalt des Ausfuhrnachweises.
Der Verkäufer kann aber auch ein Serviceunternehmen (z.B. Global Refund) einschalten, das am Grenzübergang oder auf Flughäfen tätig ist. Gegen Aushändigung der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbelege zahlt dieses Unternehmen den Steuerbetrag nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts aus. Das Serviceunternehmen wiederum lässt sich gegen Vorlage der Ausfuhrbelege beim inländischen Verkäufer die ausgezahlten Steuerbeträge von diesem erstatten.

Eine unmittelbare Steuererstattung durch Finanzämter oder Zollbehörden an den Käufer ist nicht möglich.



Weitere Informationen

FAQ




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